Angebot an "Gewerblichen Käufer mit MWSt.-Ausweis", an "Privatkäufer ohne MWSt.-Ausweis"

Ich möchte Ware über Ebay an Gewerbetreibende verkaufen, da ich mein Geschäft gerade schließe und ich einmal verkaufte Ware nicht zurücknehmen möchte - wie dies bei Verkauf an Privatpersonen gesetzlich geregelt ist.
Da ich jedoch nicht ausschließen kann, dass Privatpersonen das Angebot annehmen, möchte ich folgende (oder eine gleich bedeutende) Formulierung in die Geschäftsbedingungen aufnehmen:
„Verkauf an Privatpersonen ohne MWSt.-Ausweis“ und "Verkauf an gewerbliche Käufer mit MWSt.-Ausweis. Ist dies rechtlich zulässigt?
Und kann ich mit der Formulierung „Verkauf nur an gewerbliche Käufer“ einem eventuellen privaten Käufer seine Rechte (Widerruf, Gewährleistung, etc.) verwehren - und im Impressum für gewerbliche Abnehmer die Geschäftsadresse, für private Abnehmer jedoch meine Privatadresse angeben?

Schreib doch einfach: nur an Gewerbetreibende oder Freiberufler gegen Nachweis.

Damit ist alles gesagt.

Servus,

der Umsatzsteuerausweis hat genau nix damit zu tun, ob der Käufer Gewerbetreibender ist oder eine Privatperson.

Wenn Du nur an Gewerbetreibende verkaufen willst, musst Du das genau so auch schreiben.

Schöne Grüße

MM

Das wird wohl nix. Auch bei der Auflösung deines Betriebes hast und behälst du die Unternehmereigenschaft. Du kannst dann zwar versuchen, zu täuschen, indem du behauptest, du wärst Privatverkäufer, aber rechtlich ist das nicht haltbar.

Steuerrechtlich kannst du ggf. den Warenbestand entnehmen und anschließend privat verhökern, aber dann musst du natürlich die Entnahme als unentgeltliche Wertabgabe (umsatz-und ertragssteuerlich) versteuern, du sparst also keinen einzigen Cent.

Servus,

das ist ja ein wilder Eintopf, den Du da anrührst.

Die Frage berührt Steuerrecht überhaupt nicht - Poppelpete möchte nicht an Endverbraucher verkaufen, weil er deren Rechte auf Widerruf und Gewährleistung nicht am Bein haben möchte. Dass Steuern angesprochen werden, hängt nur mit seinem Irrtum zusammen, es ließe sich mit Hinweisen auf den USt-Ausweis irgendwas richten.

Die Unternehmereigenschaft, von der Du sprichst, hat rein gar nichts mit der Unterscheidung zwischen Verkauf an Gewerbetreibende und Verkauf an Endverbraucher zu tun, von der in der Frage die Rede ist.

Die Behandlung, die Du für Entnahme des Warenbestandes und anschließende private Veräußerung beschreibst, ist unabhängig davon verkehrt: Die „unentgeltliche Wertabgabe“ gibt es nur im USt-Recht, nicht bei Ertragsteuern. Dort ist eine Entnahme ganz schlicht und einfach eine Entnahme. Eine Verringerung der Steuerlast lässt sich übrigens über Entnahme und spätere private Veräußerung immer dann erzielen, wenn Wertsteigerungen zwischen den beiden Zeitpunkten erzielt werden und die private Veräußerung später als ein Jahr nach Entnahme stattfindet - und das Ganze dann, wenn die Entnahme nicht willkürlich war, sondern z.B. im Zusammenhang mit Betriebsaufgabe stattfindet.

Schöne Grüße

MM