Wie war das nochmal? Erster Tag des Angebotes bei Karstadt und der Artikel ist abends ausverkauft, wen die arbeitende bevölkerung ins Kaufhaus strömt - da war doch was…
Was kann man als Möchtegernkunde da machen?
M.
Wie war das nochmal? Erster Tag des Angebotes bei Karstadt und der Artikel ist abends ausverkauft, wen die arbeitende bevölkerung ins Kaufhaus strömt - da war doch was…
Was kann man als Möchtegernkunde da machen?
M.
Urlaub nehmen, da aufgrund solcher „die verklag ich jetzt“ alle Händler wissen, daß sie ihren Angeboten im Kleingedruckten nur hinzufügen müssen: Solange Vorrat reicht bzw. begrnzte Stückzahl".
also: Kannst garnix machen!
gruss
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Wie war das nochmal? Erster Tag des Angebotes bei Karstadt und
der Artikel ist abends ausverkauft, wen die arbeitende
bevölkerung ins Kaufhaus strömt - da war doch was…
Was kann man als Möchtegernkunde da machen?M.
Urlaub nehmen, da aufgrund solcher „die verklag ich jetzt“
alle Händler wissen, daß sie ihren Angeboten im
Kleingedruckten nur hinzufügen müssen: Solange Vorrat reicht
bzw. begrnzte Stückzahl".also: Kannst garnix machen!
Moin moin,
dann ergänze ich mal die Frage, so wie ich es erlebt habe.
In dem Laden der LEH-Kette wurde das im Flyer angedruckte Angebot garnicht angeliefert, es gab also keinen Vorrat! Da sieht die Lage doch anders aus, oder?
Gruß
ALex
Hi,
nagle mich nicht darauf fest § nennen zu müssen, aber die Händler sind verpflichtet Waren für 3 Tage vorzuhalten. Ist schon vorher nix mehr da kannst Du nachfragen daß man Dir den Artikel noch zum beworbenen Preis besorgt - das klappt z. B. beim Aldi sehr gut wenn wieder mal 100 Kunden für 3 PC’s angerannt kommen -> Aldi besorgt auf Nachfrage die restlichen 97 PC’s.
Natürlich hoffen die Läden daß die Kunden sich damit zufrieden geben keine Ware mehr abbekommen zu haben, dafür aber vielleicht andere Waren einkaufen.
Eindeutige Lockangebote sind aber verboten und ich denke daß die Gewerbeaufsicht oder Verbraucherzentralen sehr interessiert sind zu erfahren wenn sich ein Laden etwas zu Schulden kommen läßt.
Ich würde also darauf drängen daß man Dir den Artikel bitte besorgen möge, der Laden ist dazu verpflichtet wenigstens für Nachschub zu sorgen wenn schon nicht genügend Vorräte da sind.
Schöne Grüße,
MecFleih
Hi
Urlaub nehmen, da aufgrund solcher „die verklag ich jetzt“
alle Händler wissen, daß sie ihren Angeboten im
Kleingedruckten nur hinzufügen müssen: Solange Vorrat reicht
bzw. begrnzte Stückzahl".also: Kannst garnix machen!
Falsch! Lockangebote sind verboten und Kleingedrucktes diesen Inhalts ist unwirksam.
Wer Angebote bewirbt muß mindestens Vorräte für 3 Tage vorweisen können, ansonsten gibt’s Ärger durch den Gesetzgeber.
Beliebte Praxis ist zwar nur ein paar Artikel vorrätig zu haben und andere Kunden glauben zu lassen daß man nix machen kann weil schon alles ausverkauft ist. Allerdings ist der Laden auf Nachfrage verpflichtet Kunden, die die Ware kaufen wollen, mindestens 3 Tage lang mit diesem Artikel zum beworbenen Preis zu versorgen.
Ggf. sollte man gezielt nachfragen und verlangen daß der Laden den Artikel herbeischafft - wie ist sein Problem.
Gruß,
MecFleih
Moin MecFleih,
[…]
[…] Allerdings ist der
Laden auf Nachfrage verpflichtet Kunden, die die Ware kaufen
wollen, mindestens 3 Tage lang mit diesem Artikel zum
beworbenen Preis zu versorgen.
Ggf. sollte man gezielt nachfragen und verlangen daß der Laden
den Artikel herbeischafft - wie ist sein Problem.
Bitte sei doch so nett und zitiere hier mal den zuständigen Paragraphen! Das muß ich mir unbedingt ausdrucken. Halali – jetzt geht die Schnäppchenjagd erst los!
Gruß,
Kristian
Hallo
Naja, so ganz kann ich das nicht glauben, dann könnte sich so manches Geschäft nicht trauen mal ein richtig gutes angebot zu machen wenn der Lieferant nur begrenzte Lieferkapazitäten hat. ausserdem stellt sich mir die Frage wie es mit „Restposten“ und „Einzelstücken“ auschau die auch gerne beworben werden.
Gruss Frank
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Kannste haben… 
Hi,
§4, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb:
„(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht , wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. …“ -> http://transpatent.com/gesetze/uwg.html#4
Man geht sogar davon aus dass der Vorrat an Waren bei normalem Kundenfluss für 5 Tage ausreichen muß.
Das Problem ist allerdings: Wenn der Preis so gut ist dass sich bereits in der ersten Stunde so viele Kunden auf das Angebot stürzen dass es ausverkauft wird steht man blöd da… in der Regel dürfte es nämlich schwer sein dem Händler nachzuweisen dass seine Vorräte in jedem Fall nicht ausreichend waren und es sich um ein klares Lockvogelangebot gehandelt hat.
Anzeigen kann einen solchen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht übrigens nicht jeder Kunde, sondern nur Wettbewerber oder Verbraucherzentralen. Angebote sind nämlich nur eine „invitatio ad offerendum“, also sozusagen eine Aufforderung, ein Geldgebot abzugeben. Der Verkäufer ist aber nicht verpflichtet auf das Geldgebot einzugehen, der Kauf kommt erst zustande durch Einigung, Bezahlung und Übergabe. Theoretisch kann der Verkäufer sich also auch weigern etwas an einen Kunden zu verkaufen. So gesehen hat man als Kunde Pech wenn man die Ware nicht bekommt.
Gruß,
MecFleih
Hallo,
Naja, so ganz kann ich das nicht glauben, dann könnte sich so
manches Geschäft nicht trauen mal ein richtig gutes angebot zu
machen wenn der Lieferant nur begrenzte Lieferkapazitäten hat.
ausserdem stellt sich mir die Frage wie es mit „Restposten“
und „Einzelstücken“ auschau die auch gerne beworben werden.
Wenn der Händler klar zum Ausdruck bringt dass er Restposten und Einzelstücke verscherbelt, oder wenn er dazuschreibt „solange der Vorrat reicht“ kann sich der Händler durchaus trauen ein besonders gutes Angebot zu machen.
Das Problem sind die Lockvogel-Angebote, bei denen Kunden mit der Aussicht auf ein besonderes Schnäppchen in den Laden gelockt werden, die beworbene Ware ist aber von Anfang an gar nicht in ausreichender Menge oder Qualität verfügbar gewesen, es ging nur darum Kunden in den Shop zu lotsen damit sie vielleicht andere Waren kaufen.
Das ist ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, §4:
"(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht , wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung.
(2) Werden die im Absatz 1 bezeichneten unrichtigen Angaben in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der Inhaber oder Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah."
Gruß,
MecFleih
Hi,
Was kann man als Möchtegernkunde da machen?
De facto leider nicht viel. Man könnte zwar unterstellen daß ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt, allerdings wird man dem Händler dieses nur schwer nachweisen können (siehe meine anderen Postings weiter unten zu diesem Thema).
Zur Anzeige bringen kann einen solchen Verstoß sogar nur ein Mitbewerber oder z. B. ein Verbraucherverband…
Gruß,
MecFleih
Hallo Mike,
Wie war das nochmal? Erster Tag des Angebotes bei Karstadt und
der Artikel ist abends ausverkauft, wen die arbeitende
bevölkerung ins Kaufhaus strömt - da war doch was…
Was kann man als Möchtegernkunde da machen?
Gerade bei Karstadt ist das ganz einfach, zumindestens habe ich das hier in Mün chen so erlebt:
Man schnappt sich jemand vom Verkaufspersonal, der oder die schreibt den Kaufwunsch auf (in meinem Fall ein Kombiangebot von WMF-Schnellkochtöpfen) und kassiert. Das Gewünschte wird dann in wengen Tagen nach Hause geliefert.
Gruß, Karin
Moin MecFleih,
§4, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb:
[…]
Na, das klingt aber schon wieder ganz anders als Dein Text zuvor:
[…]
Falsch! Lockangebote sind verboten und Kleingedrucktes
diesen Inhalts ist unwirksam.
Wer Angebote bewirbt muß mindestens Vorräte für 3 Tage
vorweisen können, ansonsten gibt’s Ärger durch den Gesetzgeber.
Beliebte Praxis ist zwar nur ein paar Artikel vorrätig
zu haben und andere Kunden glauben zu lassen daß man
nix machen kann weil schon alles ausverkauft ist.
Allerdings ist der Laden auf Nachfrage verpflichtet Kunden,
die die Ware kaufen wollen, mindestens 3 Tage lang mit
diesem Artikel zum beworbenen Preis zu versorgen.
Ggf. sollte man gezielt nachfragen und verlangen daß
der Laden den Artikel herbeischafft - wie ist sein Problem.
Die Irreführung müßte ja überhaupt erstmal nachgewiesen werden.
Und ein durchsetzbarer Anspruch von wegen „innerhalb drei Tagen, sonst Ersatz“, sehe ich jetzt auch nicht mehr.
[…]
Man geht sogar davon aus dass der Vorrat an Waren bei normalem
Kundenfluss für 5 Tage ausreichen muß.
Was nützt ein „Man geht […] davon aus“?
Das Problem ist allerdings: Wenn der Preis so gut ist dass
sich bereits in der ersten Stunde so viele Kunden auf das
Angebot stürzen dass es ausverkauft wird steht man blöd da…
Das eben ist ja das Problem!
in der Regel dürfte es nämlich schwer sein dem Händler
nachzuweisen dass seine Vorräte in jedem Fall nicht
ausreichend waren und es sich um ein klares Lockvogelangebot
gehandelt hat.
Eben.
Anzeigen kann einen solchen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
übrigens nicht jeder Kunde, sondern nur Wettbewerber oder
Verbraucherzentralen.
Man könnte aber zumindest dem Händler mit der Verbraucherzentrale drohen …
Angebote sind nämlich nur eine
„invitatio ad offerendum“, also sozusagen eine Aufforderung,
ein Geldgebot abzugeben. Der Verkäufer ist aber nicht
verpflichtet auf das Geldgebot einzugehen, der Kauf kommt erst
zustande durch Einigung, Bezahlung und Übergabe. Theoretisch
kann der Verkäufer sich also auch weigern etwas an einen
Kunden zu verkaufen.
Das ja sowieso. Außer bei Ausnahmen, wie Taxi und öffentlichen Verkehrsmitteln, Ärzten usw., muß ja keiner was verkaufen. Man kann sich ja seine Kunden durchaus aussuchen. Gott sei Dank.
So gesehen hat man als Kunde Pech wenn
man die Ware nicht bekommt.
Exakt soweit waren wir ja schon vorher …
Trotzdem vielen Dank für Deine Mühe.
Gruß,
Kristian