Angebot/Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes

Wenn ich z.B. beim Elektromarkt einen Fernsehr der diese Woche
im Angebot ist für 400EUR kaufe. In der nächsten Woche ist das
Angebot vorbei und er kostet überall wieder 800EUR, ist aber
inzwischen bei dem Markt ausverkauft. Wenn er dann irreparabel
kaputt ist und ich Schadenersatz will und verlange dann
einfach 800EUR weil der jetzt überall 800EUR kostet, dann
bekomm ich tatsächlich 400EUR mehr zurück wie ich bezahlt
habe?

Wenn der Fernseher kaputt geht, hat man keinen Schadensersatzanspruch, sondern maximal Ansprüche aus der Sachmängelhaftung und die orientiert sich am Kaufvertrag.

Was ist wenn ich nicht selbst hin bin sondern jemanden
beauftragt habe den Fernseher in meinem Namen zu kaufen, und
der in verbummelt.
Kann ich dann von dem, Schadensersatz in Höhe von 800EUR
verlagen, da er jetzt überall so viel kostet?

Du kannst verlangen, dass er den Zustand herstellt, als hättest du deinen Fernseher. Entweder er treibt dir einen auf und bezahlt ihn selbst oder er zahlt dir das Geld, was du nachweislich für einen neuen brauchst.

Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, das ich mit 400EUR
mehr da rauskomme, oder? Ich käm gar nicht auf die Idee. Ist
das rechtlich wirklich so daneben?

Das ist nicht danebn, das ist der Schadensersatzanspruch und laut diesem muss der Anspruchsteller so gestellt werden, als sei der Schaden nicht entstanden. Das ist nur gerecht! Und um den Schädiger zu schützen, setzt der Schadensersatzanspruch voraus, dass der Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde. In anderen Fällen kann auch niemand zum Ersatz verpflichtet werden. Es hat also jeder selbst in der Hand!

Was heist „ohne Weiteres“? Wenn es so einen Fallstrick gibt,
kann man ja nichts mehr verschicken, daß unter
Wiederbeschaffungswert versichert ist. Man müsste immer erst
schauen welchen Wiederbeschaffungswert hat das. Ob dann ein
Käufer bereit ist eine Höherversicherung von 3.50EUR für einen
z.B. für 20EUR verkauften Artikel zu bezahlen?

Wenn der Artikel verloren geht, ist wohl nicht der Verkäufer
Schuld. Damit ist ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem
Verkäufer ausgeschlossen. Der Empfänger hat dann lediglich
Anspruch auf den Wert, der versichert wurde.

Ok, aber kann der Käufer dann nicht ein Verschulden des Verkäufers herbei „auslegen“, da dieser ja nicht zum Wiederbeschaffungswert, sondern nur zum Kaufpreis versichert hat? Wenn er damit durch kommt, müsste der Verkäufer Schadensersatz für die Differenz zw. Versicherungswert und Wiederbeschaffungswert leisten.

Als Hintergrund für dieses Thema:

Die Großpackungen bekommt A von einem Vorbesitzer (der sie beim Hersteller gekauft hat). Der Vorbesitzer mach regelmäßig Lagerräumungen und verschrottet alles, was er nicht mehr braucht.

A könnte/wollte also keinen Anspruch auf Sachmängelhaftung gegen den Hersteller oder den Vorbesitzer geltend machen.

Die „Dübel“ sind sehr spezielle Teile, die in Großpackungen nur von professionellen Massenherstellern benötigt werden und dann direkt vom Hersteller oder dessen Distributoren gekauft werden. Der verhandelte Preis einer Großpackung dürfte dann so zw. 250…500EUR liegen. Der UVP bzw. Listenpreis des Herstellers wird (unverhandelt) mit z.B. 1500EUR angegeben. Es gibt aber auch Katalogdistributoren bei denen jeder, jederzeit solche Großpackungen (unverhandelbar) zu einem hohen Preis von 1500EUR kaufen kann. Ein Maßenhersteller würde das nur im äußersten Notfall dort kaufen. Bei allen hätte er auch Rückgriff auf die Sachmängelhaftung des Herstellers.

Die „Dübel“ werden Stückweise in Anlagen verbaut, deren Aufbau und übrige Teile weit mehr kosten als ein einziger „Dübel“. Sollte sich nach dem Aufbau herausstellen, daß die Anlage defekt ist (z.B. wegen des „Dübels“) ist sie nicht reparabler Schrott.

Die Maßenhersteller würden solche „Dübel“ also niemals auf eBay kaufen, da sie keine Sachmängel und Schadensersatz geltend machen können.

A braucht die Großpackungen nicht und will sie verkaufen um sein Budget für Werkzeuge für sein Hobby im „Dübelbereich“ aufzubessern.
A kann sie nur auf eBay (ein andereren Weg hat er nicht) verkaufen.
Da die Maßenhersteller sie dort nicht kaufen werden, bleiben als Abnehmer nur nur semiprofessionelle Kleinhersteller oder Zwischenhändler. Die würden aber niemals zum regulären Preis kaufen, also bleibt nur die Möglichkeit sie weit unter Wert für z.B. 80EUR anzubieten.

Es könnte in den Großpackung auch mal ein „Dübel“ sein, der nicht i.O. ist. Das kann A nicht feststellen, dazu müsste er die Großpackung aufreisßen und 1000nde „Dübel“ in die Wand schlagen. Das würde normalerweise die Sachmängelhaftung des Herstellers abdecken, auf die kann A aber nicht zurück greifen.

A hat nichts dagegen bei berechtigten Mängeln gegen Rücklieferung der Großpackungen, den Kaufpreis und die Rücksendung zu bezahlen.

Wie kann A sich hieb und stichfest gegen Schadensersatzforderungen schützen, die Gerichte (aus Unkentniss der Materie und Unwillen sich damit zu beschäftigen) wieder auf die Höhe von 1500EUR (Neuware mit Hersteller-Haftung vom Katalogdistributor) ansetzten könnten?

Nur private Verkäufer können jegliche Haftung ausschließen und Gerichte „auslegen“ einen Verkäufer schnell mal als gewerblichen Verkäufer.

Gebraucht sind die Teile nicht, sondern sind Neuware in OVP.

Wenn man immer wieder den gleiche Text verwendet, „auslegen“ das Gerichte als AGB. In AGBs gelten weitere Einschränkungen zum Haftungsauschluß.

Nur bei einem privaten Verkauf, liegt das Transportrisiko beim Käufer.
Wegen der „Auslegerei“ hätte A auch wieder das Transportrisiko.

Wenn A für den maximalen Widerbeschaffungspreis versichert, kaufen noch weniger die Großpackungen.

Wenn A nur bis zum Kaufpreis (bzw. normal 500EUR) versichert, kann es sein das eine „Hyäne“ bei Verlust etwas herbei kostruiert (oder behauptet er hat nur einen Ziegelstein bekommen), das A wieder für die Differenz zum maximalen Widerbeschaffungswert haftbar macht.

Die Großpackungen des Typs sind auch irgendwan aufgebraucht und A kann dann keinen Ersatz schicken (unerfüllbar).

Wenn eine „Hyäne“ Sachmängelhaftung geltend macht (z.B. weil ein „Dübel“ krumm war oder irgend was anderes, das A nicht bekannt war), kann es durch die Ignoranz der einzelrichterlichen Entscheidung, wieder dazu kommen, daß A für einen Teil des maximalen Widerbeschaffungswerts einstehen muß.

Diese „Hyänen“ würden niemals Großpackungen zum maximalen Wiederbeschaffungswert kaufen, lauern aber auf jede Chance einen arglosen Verkäufer dazu verdonner zu lassen. So kommt man auch zu was.

Wie kann A sich hieb und stichfest, auch durch einzelrichterliche Ignoranz unübersehbar, gegen Schadenersatz oder Forderungen, die seine Einnahme von 80EUR überschreiten absichern und A erlauben Großpackungen unter Wert (der ist auf eBay nicht zu erzielen) zu verkaufen? Gibts dafür eine Klausel?

PS: A hätte nie gedacht daß eBay so ein undefiniertes, rechtliches Mienenfeld ist und dort solche „Hyänen“ unterwegs sind.

Wenn ein Dübel defekt ist, hat der Käufer Ansprüche aus der Sachmängelhaftung. Sofern kein Vorsatz oder Fahrlässigkeit vom Verkäufer vorliegt (liegt hier wohl nicht), wären die Ansprüche Nacherfüllung oder Rücktritt bzw. Minderung. Kein Schadensersatz!

Wenn die Ware 80 EUR kostet und als versicherter Versand angeboten wird, ist meine Auffassung, dass der Verkäufer auch nur mit 80 EUR versichern muss und der Käufer auch nur den Anspruch auf die 80 EUR hat bei Verlust. Eine Klausel gibt es nicht. Denkbar wäre, darauf hinzuweisen, dass die Versicherung bis 80 EUR erfolgt und gegen Aufpreis die Versicherung einer höheren Summe anzubieten.