Hallo, follgender Fall:
Verbraucher A hat 4 Großpackungen mit Dübeln (z.B.), die er verkaufen will.
Er beschließt die eine Großpackung portionsweise (á 5Stk.) auf eBay zu verkaufen. Dazu erstellt er eine ebay-„Auktion“ die als Auktionsgegenstand im Titel und als Überschrift in der Beschreibung klar nur 5Stk. Dübel nennt.
Da ihm aber der Verkauf aller Großpackungen so zu lange dauern würde (eine Großpackung enthält 1000Stk. Dübel), beschließt er unter die Beschreibung folgenden Wortlaut zu setzen:
„Bei Abnahme einer kompletten Großpackung nur noch 80EUR (120EUR gespart).
(Versand der Großpackung: 5EUR, günstigerer Kombiversand bei mehreren Großpackungen“
und
„Anfragen beantworte ich gerne. Gerne auch größere Menge (Rabatt).“
Die kostenlose ebay-„Auktion“ für 1EUR stellt er täglich neu ein.
Es gibt ab und zu Käufer (die auch mal nach mehr fragen), aber lange keine Anfrage nach einer Großpackung.
Eines Tages meldet sich ein vorheriger Käufer C einer Portion und fragt wie viele Großpackungen vorhanden sind. A sagt ihm das 3 Großpackungen vorhanden sind er die für je 80EUR kaufen kann. C kauft daraufhin zunächst eine Großpackung und kündigt an, die beiden übrigen Großpackung nach erfolgreicher Prüfung dieser Großpackung auch noch kaufen zu wollen. C bezahlt und erhält eine Großpackung.
Die 1EUR ebay-„Auktion“ läuft dabei täglich neu weiter.
Eines anderen Tages meldet sich C und möchte jetzt die beiden zugesagten Großpackungen kaufen. Noch am selben Tag „gewinnt“ ein weiterer Käufer B eine ebay-„Auktion“ und will auch eine Großpackung. A sagt ihm, daß er ihm keine Großpackung mehr verkaufen kann, da er sie schon jemand anderem versprochen hat, B könne lediglich mehrere Portionen kaufen.
Darauf hin verklagt B, A auf Herausgabe oder auf Schadenersatz. Den Schadenersatz ermittelt er auf Basis der überhöhten Preise bei Versandhändlern mit 1500ERO.
Es werden Schriftsätze ausgetauscht.
Vom Gericht kommt eine Verfügung mit dem Hinweis:
„Das Gericht geht davon aus, dass wegen der konkreten Vertragsgegenstandsbezeichnung und der festen Preisnennung mit Benennung der abweichenden Versandkosten ein konkretes Vertragsangebot auf Beklagtenseite vorgelegen hat, das der Kläger angenommen hat, so daß der Beklagte vertraglich verpflichtet ist zur Lieferung der Großpackung zum Preis von 80EUR.“
Alle Einwände von A bleiben vom Gericht unbeantwortet.
Einwände, z.B.:
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B verlangt Zahlung und Rechnungsstellung über eBay.
Das geht nicht, da Großpackung nicht Auktionsgegenstand (1EURO) war. Verbraucher können keine Rechnung stellen.
Zalungsmodalität ist im Onlinehandel ein wesentlicher Vertragspunkt (Vorkasse, Zahlungsunfähigkeit, …). -
Der zusätzliche Text in der Beschreibung richtet sich an eine unbestimmte Vielzahl. Der Käufer ist nicht bestimmt und es fehlt daher dieser wesentliche Vertragsbestandteil und A kann nicht sicherstellen das der Vorrat reicht.
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Die Stückzahl war im zusätzliche Text in der Beschreibung nicht bestimmt. Damit fehlt ein wesentlicher Vertragspunkt und A kann nicht sicherstellen das der Vorrat reicht.
Der Richter hat sich schon vor der Verhandlung eine Rechtsauffassung gebildet und äußert diese A und B gegenüber. Ist das zulässig?
Ist der zusätzliche Text in der Beschreibung trotz fehlen wesentlicher Vertragsbestandteile ein Angebot oder doch nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes?
Wäre das auch so wenn das in einer Anzeige in der Tageszeitung/Online gestanden hätte?
Wo ist der Unterschied?
Bleibt die Schutzwürdigkeit von A, da er nicht sicherstellen kann nicht ausverkauft zu sein, unberücksichtigt?
(Klar ist das das gegen ebay AGB verstößt aber das kann nicht zwischen A und B verhandelt werden.)
Eine Berufung ist nicht möglich, da die Bagatellgrenze nicht überschritten wird. Eine Beschwerde kann nur gegen eine Verfühgung erfolgen. Da gibts aber nichts konkretes über daß sich A beschweren könnte. Eine Rechtsbeschwerde erfordert einen Anwalt und weitere Hürden. A kann also nicht machen, oder?
Was haltet ihr von diesem Rechtssystem?