Jemand las in einer Ebayauktion folgendes:
„Der ersteigerte Preis ist ein bindendes Angebot. Wir Können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen.“
Bedeutet das, dass der Verkäufer sich weigern kann, einen Artikel zu verkaufen, wenn ihm das Gewinnergebot zu gering ist?
Bisher dachte ich durch den Gewinn einer Auktion käme schon ein bindender Vertrag zustande, ist das falsch?
Bedeutet das, dass der Verkäufer sich weigern kann, einen
Artikel zu verkaufen, wenn ihm das Gewinnergebot zu gering
ist?
Ja, wobei - nebenbei erwähnt - eBay das wohl gar nicht schmecken dürfte.
Bisher dachte ich durch den Gewinn einer Auktion käme schon
ein bindender Vertrag zustande, ist das falsch?
Jein. Zunächst mal liegst du richtig, so lautet der Grundsatz. Es gibt aber kein Gesetz, in dem steht: „Bei eBay kommen gültige Kaufverträge zustande.“ Es gibt nur ein Gesetz, nämlich das BGB, das sich allgemein zu Fragen des Vertragsschlusses äußert. Ein Vertrag kommt demnach durch Angebot + Annahme zustande. Die Eröffnung der eBay-Auktion wird nun als Angebot (oder antizipierte Annahme) gewertet, und die jeweiligen Gebote als Annahme (oder eben als Angebot).
Das alles ergibt sich aus einer Auslegung. Man sagt: Wenn jemand eine eBay-Auktion eröffnet, dann darf ein Interessent das so verstehen, dass der andere die Sache verkaufen will (=ein Angebot abgibt). Genau das ist aber nicht der Fall, wenn in der Auktion deutlich drinsteht, dass man sich nicht rechtlich binden will. Fragen könnte man sich höchstens, ob eine Angabe, die irgendwo in den AGB versteckt wird, ausreichend ist.
Bedeutet das, dass der Verkäufer sich weigern kann, einen
Artikel zu verkaufen, wenn ihm das Gewinnergebot zu gering
ist?
Bisher dachte ich durch den Gewinn einer Auktion käme schon
ein bindender Vertrag zustande, ist das falsch?
Ein Vertrag kommt zustande durch die Erklärung eines Angebots und der Annahme des Angebotes - Frage ist nur : Was ist das Angebot und was die Annahme davon ?
Wenn im Schaufenster ein Paar Schuhe für 90 Euro angeboten werden - und sogar noch drübersteht „Sonderangebot“ ist das trotzdem kein Angebot sondern eine „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“
Wenn du also in den Schuhladen gehst und sagt „ich nehme das Angebot an und kaufe die Schuhe für 90 Euro“ darf der Verkäufer sagen : „nö“ ! und die Schuhe behalten
Deine Willenserklärung ist nämlich keine Annahme „seines“ Angebotes (weil es kein Angebot ist, sondern nur der Vorschlag dass du ein Angebot machen könntest ) sondern du machst ihm das Angebot, die Schuhe zum Preis von 90 Euro zu erwerben . … und er kann sich überlegen ob er „dein“ Angebot annimmt oder nicht
wenn ja : gratuliere - ist ein Vertrag zustande gekommen
wenn nein : schade - du hast immer noch keine Schuhe
Der BGH und die Online-Auktionen
Das kann man so nicht stehen lassen.
In seiner ersten einschlägigen Entscheidung (ricardo.de) hat der BGH es ausdrücklich offen gelassen, worin das Angebot und worin die Annahme liegt, und zwar, weil es darauf nicht ankommt. Denn wenn man das Eröffnen der Auktion nicht als Angebot sehen kann, dann, so der BGH zu Recht, als antizipierte Annahmeerklärung. Der Schaufenstervergleich hinkt also, es liegt keine invitatio ad offerendum vor, sondern eine Willenserklärung.
ist es nicht so: wenn der Verkäufer/Anbieter bei ebay gar nicht an sein „Angebot“ gebunden ist, dann wäre es ja unfair, wenn der Käufer/Bieter an sein Gebot geknebelt wird. Also müsste auch er wiederum die Möglichkeit haben, nachträglich einen Rückzieher zu machen.
Dann kann man sich ebay aber auch gleich sparen, denn die dort laufenden Auktionen hätten ja dann keinerlei Bedeutung mehr…
Unfair wäre das nicht, nein. Nehmen wir das bereits genannte (Schul-)Beispiel mit der Schaufensterauslage: Es handelt sich dabei im Rechtsinn nicht um ein Angebot, sondern nur um eine „Einladung, Angebote abzugeben“. Der Kunde, der nun den Laden betritt und die Ware aus der Schaufensterauslage begehrt, gibt ein Angebot an. Daran ist er gebunden, ohne dass es zu diesem Zeitpunkt irgendeine Bindung des Verkäufers gäbe.
Und letztlich ist das bei Verträgen sogar die Regel: Einer gibt als erstes eine Willenserklärung an und ist daran gebunden. Der andere ist aber frei darin, das Angebot anzunehmen oder es sein zu lassen.
Das ändert allerdings nichts daran, dass bei Ebay schon das Eröffnen der Auktion eine Willenserklärung, gleichviel ob nun Angebot oder Annahme, ist; hier besteht die Bindung also, unabhängig von der Frage, ob das fair ist oder nicht oder ob das Gegenteil fair wäre oder nicht.
Das ändert allerdings nichts daran, dass bei Ebay schon das
Eröffnen der Auktion eine Willenserklärung, gleichviel ob nun
Angebot oder Annahme, ist
… meine ich: Schaufenster = Invitatio ad offerendum, aber bei ebay wird „aktiv angeboten“ (so nenne ich es mal), und zwar mit einem anfänglichen Preis von (meistens) 1 EUR, auf dass alle Bieter einsteigen.
Wenn der Verkäufer das so nicht mitmachen will, sollte er -wie Otto oder Quelle - seine Waren einfach im online-Katalog anbieten, dann kann man sich die Auktion sparen.
Aber ich hab zumindest verstanden, wie es rein juristisch wohl zu bewerten ist…
Ich sehe hier aber eine Kongruenz zwischen Juristerei und Gerechtigkeit. Der Grundsatz lautet doch, dass es einem freisteht, ein (verbindliches) Angebot abzugeben oder es sein zu lassen. Freisteht einem auch, wann, wo, wie man es tut. Warum sollte es nicht grundsätzlich auch bei eBay möglich sein, etwas unverbindlich anzupreisen? Das ist sicher nicht im Sinne von eBay, aber ich wüsste auch nicht, was daran ungerecht sein sollte - denn es wäre ja niemand gezwungen, auf die unverbindliche Anpreisung zu reagieren.
Ja, schon klar, aber nochmal: dann ist die ebay-Idee doch irgendwie… sinnentleert. Darum geht es mir nur. Und die Bieter werden m. E. letztlich an der Nase herumgeführt.
Ja, schon klar, aber nochmal: dann ist die ebay-Idee doch
irgendwie… sinnentleert. Darum geht es mir nur. Und die
Bieter werden m. E. letztlich an der Nase herumgeführt.
Genau, das würde ebay ad absurdum führen. Immer, wenn einem Verkäufer der Preis nicht gefällt, lehnt er ab. Wo ist dann der Sinn einer Auktion? Vor allem ab 1 EUR? Welchen Sinn würde es dann machen, bei ebay zu bieten? Wenn das wirklich so wäre, und das bei ebayern an die große Glocke gehängt werden würde, wäre das der Beginn vom Ende von ebay.
Ja, schon klar, aber nochmal: dann ist die ebay-Idee doch
irgendwie… sinnentleert.
Hi,
so ähnlich ist es bei den Angeboten mit Mindestpreis, die starten auch
bei 1 Euro aber verborgen gibt es einen Mindestpreis.
Ist auch Sinnlos zumindest sachlich, aber wenn ein Tolles irgendwas bei
1 Euro startet, steigert das halt das Interesse.
Ja, schon klar, aber nochmal: dann ist die ebay-Idee doch
irgendwie… sinnentleert. Darum geht es mir nur. Und die
Bieter werden m. E. letztlich an der Nase herumgeführt.
Das ist der springende Punkt: Ich rede nämlich nur von dem Fall, in dem das nicht so ist, in dem also nicht irgendwo versteckt, sondern ganz offen in der Auktion steht, dass es sich um kein verbindliches Angebot handelt.
An der Nase herumzuführen, ist auch rechtlich nicht in Ordnung. Da könnte man dann auch noch mal über die rechtliche Wirksamkeit reden, insbesondere wenn sich der Hinweis auf die Unverbindlichkeit irgendwo in den AGB versteckt.
Das ist der springende Punkt: Ich rede nämlich nur von dem
Fall, in dem das nicht so ist, in dem also nicht irgendwo
versteckt, sondern ganz offen in der Auktion steht, dass es
sich um kein verbindliches Angebot handelt.
Ah, okay, jetzt hab auch ich es begriffen.
Wobei ein solcher Anbieter von vorne herein einen entsprechenden Einstiegspreis vorgeben sollte, den er mindestens erzielen will.
Aber das ändert nichts an der juristischen Betrachtung.
Das verstehe ich nicht… wenn der Verkäufer einen Startpreis
von zB 25 EUR vorgiebt, beginnt die Auktion doch nicht bei 1
EUR ?!
Doch, man kann als Verkäufer einen für den Käufer oder Bieter nicht einsehbaren Mindestpreis festlegen, z.B. bei einem Auto. Die Auktion beginnt bei 1 Euro, der Verkäufer möchte aber min. 1000 €. Wenn dann soviel nicht geboten wird, heißt es am Ende: Mindestpreis nicht erreicht.