Hallo allerseits,
Herr X möchte Ware W bei Händler Z kaufen. X fordert deshalb Z auf, ihm für W ein Angebot zukommen zu lassen. Daraufhin schickt Z zunächst eine E-Mail mit dem Hinweis, man möge doch bitten persönlich anrufen. Ansonsten enthielte die Mail nur die AGB. Telefonisch hätte es X dann mehrmals versucht, aber man verbliebe immer in einer Warteschleife.
Auf erneute Anfrage erhielte man nur den Hinweis, dass viele Kunden mit dem Angebot zum nächsten Händler laufen würden (was Herrn X nicht so wirklich interessiert) und man deshalb generell zwar Angebote verschicken würde aber nur ohne Preis (also weder per E-Mail noch mit der Post).
Frage: Ist ein Händler in Deutschland rechtlich verpflichtet, auf Nachfrage ein vollständiges Angebot zu verschicken (d.h. inkl. Preis) und wenn ja, durch welche §§?
Gruss
S.