Angebot mit EP, Durchführung ohne Rückfrage

Eine Handwerkfirma (Kanalbau) erstellt ein Angebot über einen Kanalanschluß, welches Eventualpositionen (EP) enthält. In Abhängigkeit von der realen Situation im Kanal wären diese notwendig oder nicht. Ohne Rückfrage werden Arbeiten inklusive der Eventualpositionen durchgeführt, zwei Tage später und nach Abschluß aller Arbeiten wird der Auftragnehmer über „notwendige Mehrkosten“ von etwa 30% telefonisch informiert.

Frage:

  • Musste die Handwerksfirma den AN über das Notwendigwerden von Eventualpositionen nicht VORAB informieren?
  • Kann der AN die Zahlung der Rechnung in Teilen verweigern?
  • Spielt es eine Rolle, ob das Notwendigwerden der Eventualpositionen VOR Beginn der gesamten Bauarbeiten telefonisch mit den Entsorgungsbetrieben der Gemeinde hätte geklärt werden können, die Handwerksfirma dieses aber nicht getan hat?

Danke im Voraus,
Michael

Guten Abend,

Eine Handwerkfirma (Kanalbau) erstellt ein Angebot über einen
Kanalanschluß, welches Eventualpositionen (EP) enthält.

Ja, das ist auch korrekt. Wenn über Teile von Arbeiten z.B. im Erdbau keine verlässlichen Informationen über den Untergrund vorliegen, regelt man das über EP.

In Abhängigkeit von der realen Situation im Kanal wären diese
notwendig oder nicht. Ohne Rückfrage werden Arbeiten inklusive
der Eventualpositionen durchgeführt,

Ich gehe einmal davon aus, das Angebot wurde (widerspruchslos) angenommen und der Auftrag erteilt. Insofern erübrigt sich die Nachfrage nach den EP:

  • Musste die Handwerksfirma den AN über das Notwendigwerden
    von Eventualpositionen nicht VORAB informieren?

Hat sie doch im Angebot geschrieben. Wenn die Firma alles vorher gewußt hätte, wären die EP unnötig.
Insofern Nein.

  • Kann der AN die Zahlung der Rechnung in Teilen verweigern?

Nein, nicht das Angebot angenommen und der Auftrag ohne Mängel aussgeführt wurde.

  • Spielt es eine Rolle, ob das Notwendigwerden der
    Eventualpositionen VOR Beginn der gesamten Bauarbeiten
    telefonisch mit den Entsorgungsbetrieben der Gemeinde hätte
    geklärt werden können, die Handwerksfirma dieses aber nicht
    getan hat?

Nicht wenn der Auftraggeber das ihm übergebene Angebot widerspruchslos akzeptiert hat.
Darüberhinaus wäre interessant, was im Vertrag oder in den AGB steht, die zum Angebot gehören. Wurde das Angebot nur mündlich, oder per Unterschrift auf einer Kopie oder Zweitschrift angenommen,gilt was drauf steht.

Danke im Voraus,

Bitte
Rumburak

Hallo,

ich bin völlig anderer Meinung. Eventual- oder Bedarfspositionen dienen lediglich dazu, für diverse Leistungen im Vorab ein verbindliches Angebot zu vereinbaren. Bei Beauftragung des Angebots sind diese Eventualpositionen nicht zur Ausführung freigegeben und beauftragt. Sofern diese Leistungen erforderlich sind, ist dies anzukündigen und vom Auftraggeber separat zu beauftragen. Diese Eventualpositionen kann der Auftraggeber dann durchaus an andere Firmen beauftragen und vergeben.

Grüße
Tommy

Hallo,

ich bin völlig anderer Meinung.

Kannst Du gerne sein.
Aufgrund der uns nicht zugänglichen Rahmenbedingungen über Grundlage des Angebotes, Form der Annahme, Inhalt des Vertrages/AGB usw. gehe ich davon aus, dass der AG das Angebot kannte bevor er es angenomen hat.

Thats it.

Bei Unklarheiten fragt man nach bevor man unterschreibt.

Rumburak
der auch gerne das Kleingedruckte liest

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