Angebot ohne MwSt - Preis wie ausgewiesen vereinbart trotz AGB

Hallo,

gesetzt den Fall ein Lieferant macht gegenüber einem Endverbraucher ein verbindliches Angebot netto - also ohne Mehrwertsteuer.

Auf dieser Grundlage erfolgt eine Bestellung und Lieferung.
Die Rechnung weist nun aber die MwSt aus, der Kunde will diesen „Aufschlag“ aber nicht zahlen.

Kann der Käufer auf Erfüllung zu dem im Angebot genannten Nettopreis bestehen?

Kann der Lieferant auf seine AGB verweisen in denen ausgesagt ist, dass alle Preise netto angegeben werden und darum den bruttopreis als vereinbart geltend machen?

Könnte der Lieferant ggf. einen Erklärungsirrtum anführen und darum vom Vertrag zurücktreten - oder müsste ggf. der Kunde dies machen wenn der den höheren Preis nicht zahlen will?

Danke im Voraus
Werner

Hallo

Nach Preisangabenverordnung sind gegenüber Endkunden alle Preisangaben als Endpreis inkl. Mwst. zu machen.

Da ein Gewerbetreibender alle relevanten Vorschriften zu kennen hat, wird er sich m.E. nicht mit Irrtum herausreden können - zumal er ja in seinen (m.E. unwirksamen) AGB klarstellt, dass er das vorsätzlich und keineswegs irrtümlich so handhabt.

Ich bin der Ansicht, der Endkunde hat Anspruch auf Vertragserfüllung so wie vom Verkäufer angeboten, vom Käufer bestellt und vom Verkäufer angenommen. Zumindest wenn auf dem Angebot selbst nichts von „netto - zzgl. Mwst.“ stand, durfte der Käufer davon ausgehen, dass hier ordnungsgemäß ein Endpreis genannt war.

Gruß Rudi

Hallo

gesetzt den Fall ein Lieferant macht gegenüber einem
Endverbraucher ein verbindliches Angebot netto - also ohne
Mehrwertsteuer.

Endverbraucher != Verbraucher im Sinne des § 13 BGB

Es wurde also deutlich gesagt und auch verstanden, dass der gennannte Preis ein Nettopreis ist.
Netto + Steuer = Brutto

Auf dieser Grundlage erfolgt eine Bestellung und Lieferung.
Die Rechnung weist nun aber die MwSt aus, der Kunde will
diesen „Aufschlag“ aber nicht zahlen.

Das verstehe ich jetzt nicht. Das der genannte Preis ein Nettopreis ist, wurde doch akzeptiert.
Netto + Steuer = Brutto

Kann der Käufer auf Erfüllung zu dem im Angebot genannten
Nettopreis bestehen?

Der Nettopreis hat sich doch nicht gar nicht verändert.
…und Ja.

Kann der Lieferant auf seine AGB verweisen in denen ausgesagt
ist, dass alle Preise netto angegeben werden und darum den
bruttopreis als vereinbart geltend machen?

Meines Erachtens Ja.
Siehe auch § 9 Preisangabeverordnung

Könnte der Lieferant ggf. einen Erklärungsirrtum anführen und
darum vom Vertrag zurücktreten - oder müsste ggf. der Kunde
dies machen wenn der den höheren Preis nicht zahlen will?

Der Lieferant hat sich nicht geirrt.

MfG Frank

Hallo

Es wurde also deutlich gesagt und auch verstanden, dass der
gennannte Preis ein Nettopreis ist.
Netto + Steuer = Brutto

Dass es verstanden wurde habe ich nicht ausgesagt, außerdem kann dies ja von Seiten des Anbieters auch nicht geltend gemacht werden und weiterhin ist es für die Anwendbarkeit der PAngV und des UWG nicht Vorraussetzung.

Das verstehe ich jetzt nicht. Das der genannte Preis ein
Nettopreis ist, wurde doch akzeptiert.
Netto + Steuer = Brutto

Es kann ja aber gar nicht vorausgesetzt werden, dass die Bedeutung von „Netto“ dem Endkunden klar ist. Das ist ja wohl der Hintergrund der entsprechenden Verordnung. Da die Angabe eines Nettopreises m. E. rechtswidrig ist, ist hier die Frage, ob die formale Zustimmung, die in der Annahme des Antrages vorliegt, überhaut wirksam ist, bzw. angefochten werden kann.

Kann der Käufer auf Erfüllung zu dem im Angebot genannten
Nettopreis bestehen?

Der Nettopreis hat sich doch nicht gar nicht verändert.
…und Ja.

Aus deiner folgenden Aussage schließe ich, dass ich mich hier missverständlich ausgedrückt habe. Ich wollte damit sagen, dass der Kunde nur die als Nettopreis ausgewiesene Summe - also ohne MwSt - zahlen muss.
Da du im Weiteren aussagst, dass der Lieferant auf Erfüllung zum Bruttopreis bestehen kann, wirst du also hier wohl nicht zustimmen wollen, oder?

Siehe auch § 9 Preisangabeverordnung

Da finde ich nur etwas, wenn ich annehme es handelte sich um einen gewerblichen Endverbraucher.

Könnte der Lieferant ggf. einen Erklärungsirrtum anführen und
darum vom Vertrag zurücktreten - oder müsste ggf. der Kunde
dies machen wenn der den höheren Preis nicht zahlen will?

Der Lieferant hat sich nicht geirrt.

Ja, er hat sich mindetstens einer Ordnungwidrigkeit schuldig gemacht (siehe § 1 und 10 PAngVo). Meine Überlegung war, ob er dies im Kaufvertragskonflikt als Fahrlässigkeit im Sinne eines Irrtums geltend machen könnte.

Gruß
Werner

gesetzt den Fall ein Lieferant macht gegenüber einem
Endverbraucher ein verbindliches Angebot netto - also ohne
Mehrwertsteuer.

wusste der Lieferant, dass es sich um einen Endverbraucher handelte? Betreibt der Lieferant überhaupt Geschäfte mit Endverbrauchern? Steht evt. in den AGB, dass sich seine Angebote ausschließlich an gewerbliche Kunden richten? Musste der Lieferant davon ausgehen, dass es sich um einen gewerblichen Kunden handelte?

Hallo,

ja,
nein
nein

Gruß
Werner