Hallo
Es wurde also deutlich gesagt und auch verstanden, dass der
gennannte Preis ein Nettopreis ist.
Netto + Steuer = Brutto
Dass es verstanden wurde habe ich nicht ausgesagt, außerdem kann dies ja von Seiten des Anbieters auch nicht geltend gemacht werden und weiterhin ist es für die Anwendbarkeit der PAngV und des UWG nicht Vorraussetzung.
Das verstehe ich jetzt nicht. Das der genannte Preis ein
Nettopreis ist, wurde doch akzeptiert.
Netto + Steuer = Brutto
Es kann ja aber gar nicht vorausgesetzt werden, dass die Bedeutung von „Netto“ dem Endkunden klar ist. Das ist ja wohl der Hintergrund der entsprechenden Verordnung. Da die Angabe eines Nettopreises m. E. rechtswidrig ist, ist hier die Frage, ob die formale Zustimmung, die in der Annahme des Antrages vorliegt, überhaut wirksam ist, bzw. angefochten werden kann.
Kann der Käufer auf Erfüllung zu dem im Angebot genannten
Nettopreis bestehen?
Der Nettopreis hat sich doch nicht gar nicht verändert.
…und Ja.
Aus deiner folgenden Aussage schließe ich, dass ich mich hier missverständlich ausgedrückt habe. Ich wollte damit sagen, dass der Kunde nur die als Nettopreis ausgewiesene Summe - also ohne MwSt - zahlen muss.
Da du im Weiteren aussagst, dass der Lieferant auf Erfüllung zum Bruttopreis bestehen kann, wirst du also hier wohl nicht zustimmen wollen, oder?
Siehe auch § 9 Preisangabeverordnung
Da finde ich nur etwas, wenn ich annehme es handelte sich um einen gewerblichen Endverbraucher.
Könnte der Lieferant ggf. einen Erklärungsirrtum anführen und
darum vom Vertrag zurücktreten - oder müsste ggf. der Kunde
dies machen wenn der den höheren Preis nicht zahlen will?
Der Lieferant hat sich nicht geirrt.
Ja, er hat sich mindetstens einer Ordnungwidrigkeit schuldig gemacht (siehe § 1 und 10 PAngVo). Meine Überlegung war, ob er dies im Kaufvertragskonflikt als Fahrlässigkeit im Sinne eines Irrtums geltend machen könnte.
Gruß
Werner