Angebot verbindlich?

Hallo allerseits,

mal angenommen, jemand erstellt im Internet ein Angebot über eine Ware oder Dienstleistung und beschreibt dort ganz ausführlich den Erfüllungsweg. Er bemerkt nirgends, dass es sich um ein unverbindliches handelt. Nun kommt ein anderer daher und will das Angebot annehmen. Es kommt zum Vertrag und kurz vor der Unterschrift bemerkt der Anbieter, daß noch Randbedingungen existieren. Diese sind möglicherweise ungünstig für den Käufer aber absolut unnötig für das Dienstleistungsobjekt. Der Anbieter will es nur einfach so.

Kann sich der Angebotsnehmer auf das Angebot als verbindliches berufen oder hat er, wenn die Verbindlichkeit nicht eindeutig genannt wurde, mit „Pferdefüßen“ zu rechnen?

bye
Micha

Angebot
Hi,

ein Angebot ist grundsätzlich verbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich und unmissverständlich als „unverbindlich“ gekennzeichnet.
Ich habe noch nie ein „unverbindliches“ Angebot gesehen und kenne niemanden welche/r ein „unverbindliches“ Angebot, also „dummes Gelaber“ (auf Brachialdeutsch) überhaupt zur Kenntnis nehmen würde.

Es gibt indes kostenfreie Angebote.

Gruss
Ray

Hallo Micha,

Ray hat zwar grundsätzlich recht, ein Angebot ist immer verbindlich. So wie ich deinen Fall verstehe, (obwohl ich gestehen muss, dass ich das Posting nicht ganz verstehe ) liegt hier aber von Seiten des Anbieters noch gar kein Angebot vor, sondern eine bloße invitatio ad offerendum , zu deutsch die Einladung an jemanden, doch ein Angebot abzugeben. Das ist z.B. immer der Fall bei sog. Verkaufsanpreisungen, Werbebroschüren, Prospekten, Schaufensterauslagen, Speisekarten, Preislisten etc.

Bei der invitatio hat der Verkäufer nicht die Absicht, sich schon rechtlich binden zu wollen. Beispiel: Fahrradhändler xy inseriert in der Tageszeitung (von mir aus im Internet) ein Mountainbike. Er hat 50 Räder vorrätig, was erfahrungsgemäß locker reicht. Wider erwarten wollen 100 Leute das Fahrrad kaufen - wäre sein Inserat bindend, wäre er u.U. den 50 Leuten, die leer ausgehen, zum Schadensersatz verpflichtet.

Deshalb wird das Angebot in diesem Fall das Angebot vom Interessenten abgegeben und der Anbieter nimmt es mit Vertragsschluss an.

Ob das in deinem Fall wirklich so ist, kann ich dir nicht sagen, bräuchte ich genauere Infos.

Gruß Steffi

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

nö es gibt durchaus Fälle, in denen unverbindliche Angebote üblich sind. z.B. wenn es eben nur darum geht, dass man das „Angebot“ mit dem Ziel macht, dass Käufer von sich aus ein Kaufangebot (zu diesen Konditionen) machen, was man dann als Verkäufer annimmt oder auch nicht.

Schließlich will man nicht mit jedem Kunden auch Geschäfte machen, wenn dieser z.B. relevante Schufa-Einträge hat und keine Vorkasse erfolgen soll.

Oder wenn es nur um ein Angebot zu Orientierungszwecken handelt, wo sich beide Geschäftspartner noch nicht festlegen lassen wollen, da die Randbedingungen noch nicht klar sind.

Oder wenn die Bindungsfrist bei einem verbindlichen Angebot abgelaufen ist.

A.

N’abend Steffi,

Ob das in deinem Fall wirklich so ist, kann ich dir nicht
sagen, bräuchte ich genauere Infos.

ein paar Infos kann ich ja geben: Also das Angebot ist ein Grundstücksangebot aus einer bekannten Internetseite speziell für Grundstücke. Nun, pünktlich zum Vertragsschluß, bemerkt der Verkäufer (Firma), daß der Verkauf nur zustande kommt, wenn der Kunde ein Haus einer bestimmten, dem Verkäufer wohlgesonnenen, Firma in Auftrag gibt. Dafür muß er unterschreiben.
Aber genau das will er nicht und davon stand nichts in der Angebotsseite.
Jetzt ist die Frage, wie präzise im Angebot stehen muß, daß es frei von Bauträgerbindung ist, und ob der Käufer dann ein Recht hat, darauf zu bestehen. Immerhin kann der Verkäufer ja auch ganz ohne Grund an diesen einen (unbequemen) Kunden den Verkauf ablehnen.

bye
Micha

Hallo,

eine Angebot in Internet ist eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitation ad offerendum), d.h. es es kein Angebot.
In deinem Fall müsste deshalb der Interessent ein Angebot abgegeben.
Hat er wohl getan, denn sonst wärt ihr nicht in Verhandlungen.
Ihr wollt einen Vertrag schliessen. Voraussetzung ist das alle vertragstypischen Bestandteile vorhandeen sind (Partbner, Preis und Sache) und dass 2 übereinstimmende Willenserklärungen vorhanden sind.
2 übereinstimmende Willenserklärungen sind in deinem Fall wohl nicht vorhanden weil Ihr euch über bestimmte Punkt des Vertrages noch nicht einig seid.
Wenn du ein Grundstück verkaufst, muss der Vertrag eh notariell sein.
Sollte es sich um einen Vorvertrag handeln, so mus auch der notariell sein (wenn nicht, dann ist der Vortrag nichtig).

Also keine Panik.
Du solltest aber eine RA aufsuchen bevor du ein Grundstück verkaufst.
Im übrigen ‚könnte‘ der Vertrag nichtig sein wenn beim Kauf eines Grundstückes vorgegeben wird von wem das Haus zu erstellen ist.
Ab das kann dir dann auch der Notar sagen.

Also RA aufsuchen!

Gruß A

Hallo Micha,

in dem Fall handelt es sich ganz klar um eine invitatio, also kein rechtlich bindendes Angebot. Der Verkäufer stellt das Grundstück im Internet aus und wartet drauf, dass i h m jemand ein Kaufangebot macht, welches er dann annehmen kann oder auch nicht. Dabei steht es ihm auch völlig frei, grundlos den Verkauf an einem ihm unbequemen Kunden abzulehnen. Er braucht das Grundstück auch gar nicht verkaufen, wenn er es sich anders überlegt hat.

Der Käufer hat also keinesfalls einen Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages.

(Allerdings könnte der Verkäufer sich evtl. schadensersatzpflichtig machen, wenn er den Kunden lange Zeit hingehalten hat, der Kunde schon Aufwendungen angesichts des scheinbar sicheren Vertragsschlusses getätigt hat und der Verkäufer dieses erkennen konnte.)

Servus
Steffi

Ergänzung
Die Frage nach Angebot oder invitatio stellt sich hier nicht, weil ein etwaiger Vertrag jedenfalls wegen Formmangels nichtig wäre.

Levay