Ein Angebot von einem Handwerker ist ja prinzipiell bindend. Was ist, wenn der Handwerker nach Beginn der Arbeiten feststellt, dass er sich nach unten „verrechnet“ hat und ohne neue schriftliche Abmachung die Arbeiten dennoch durchführt? Darf die Endrechnung dann deutlich teuerer sein?
Hallo,
hier gehts um einen Werkvertrag. Wenn es einen Kostenanschlag gibt, für dessen Richtigkeit der Handwerker keine Gewähr übernommen hat, und es sich herausstellt, dass es wesentlich teurer wird, so muss der Handwerker das unverzüglich bekannt machen, sodass der Auftraggeber ggf. den Vertrag kündigen kann. Ob das mündlich oder schriftlich passiert ist egal (steht in §650 BGB).
Wenn der Handwerker bemerkt, dass es wesentlich teurer wird und einfach die Arbeiten fortführt OHNE dem Besteller das mitzuteilen, dürfte er keinen Anspruch auf die höheren Kosten haben. Im BGB habe ich jedenfalls nichts dazu gefunden und ich denke nicht, dass so etwas dem Besteller zumutbar wäre.
Mfg