Angebotskonditionen

Hallo,
ich muss handwerker beauftragen und habe angebote angefordert. Diese haben nun die unterschiedlichsten bedingungen. Ich kenne bisher verbindliche angebote mit dem passus „gültig bis“. Nun habe ich ein „freibleibendes“ angebot. Was nützt mir so etwas? Gibt es da eine obergrenze, um die das angebot teurer werden darf? Und was ist mit angeboten, die weder die eine noch die andere formulierung beinhalten, welche regel gilt dann?
Vielen dank im voraus.
JAB1

Hallo JAB,

steht nichts im Angebot drin gilt immer das BGB-Bürgerliche Gesetzbuch. Ist aber im Bauhandwerk unüblich…meistens gilt die Vertragsregelung nach der so genannten Verdingungsordnung Bau Kurz VOB genannt. Hier hat der Auftragnehmer (der ausführende Betrieb) die Möglichkeit den Angebotspreis bis zu 10 % ohne vorherige Ankündigung zu überziehen. Alles was darüber liegt muss der Auftragnehmer vor Ausführung der Arbeiten anmelden und du musst dein OK geben.
Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen. (Metallpreise sind aber Tagespreise und können variieren).

Mfg

Dachkatze 82

Hallo Hab1,
diese Frage geht in Rechtsberatung, welche nur ein Anwalt ausüben darf. Aber ich würde so einen Blödsinn nicht annehmen. Nach meiner Erfahrung bedeutet das " 100 Prozentige Preisgarantie, ohne Gewähr" . oder Garantie nach Tageslaune, also eine absolute Verarschung der Dummen die das annehmen um dann über das Ohr gezogen werden können…

Bleiben Sie bei Ihrer alten Auffassung. Verbindliches Festpreisangebot muss das heißen, klar kann die Zeit der Auftragserteilung begrenzt sein, denn mancher Handwerker hat gerade ein Auftragsloch und kann nur bei sofortigem Arbeitsbeginn seinen Sonderpreis geben.
Nicht hereinlegen lassen.
mfg
HO

Also, freibleibend heisst, der Anbieter weiss nicht, ob seine Einkaufspreise bei Auftragserteilung noch gelten oser ob er aus Kapazitätsgründen zum gewünschten Zeitpunkt die Leistung erbringen kann. Daher (gilt bei allen Angeboten): wenn ein Angebot ausgewählt wurde, den Anbieter kontaktieren und einen Liefer-/Leistungsvertrag schliessen, der die Punkte Preis, Umfang/Qualität, Gewährleistung, Liefer-/Leistungstermin enthält. Bei Kleinaufträgen reicht ein schriftlicher Auftrag, der die vorgenannten Punkte enthält, Auftrag in Kopie vom Anbieter gegenzeichnen lassen. Kleinaufträge gehen so bis 300.-€ brutto (also incl.Umsatzsteuer).

Hallo,die Frage ist was haben dir die Handwrker angeboten? Hast du Einheitspreise oder eine Abrechnung nach Stunden? Bei einem Einheitspreisvertrag (und dem zugrunde liegenden Angebot) werden die auszuführenden Leistungen in Positionen beschrieben, es gibt einen Einheitspreis pro Position und dieser wird mit den im Aufmaß ermittelten Menegn multipliziert. Das geht so Position für Position. Zum schluß wird die Summe der Positionen berechnet.

Oder habt iht ein angebot nach Stunden, d.h. die Handwerker haben euch eine Stundenschätzung für die von euch genannten Leistungen genannt? Das liegt das finanzielle Risiko voll bei euch.

Gruß, w.köster

Hallo,
leider nicht mein Gebiet - bin Tragwerksplaner. Frage betrifft auch eher Vertragsrecht meine ich.
Weiterhin viel Glück
OR

Hi JAB,

„freibleibend“ bedeutet, es ist nur ein Angebot, noch kein Auftrag.
Aufträge können eine Zeitfrist beinhalten, nach der der Preis sich wieder ändern kann - z.B. durch teurere Metall- oder Bitumenpreise üblich. Es kann auch günstiger werden.
Angebote dürfen max. 10% nach oben abweichen ohne den Bauherrn zu informieren. Das aber nicht einfach so, sondern z.B. durch Aufmaß, welches mehr Menge / Fläche nachweist.

Wenn Du einen Auftrag vergeben willst, ist es am praktischsten für Dich, Du handelst einen Festpreis aus für die gesamte Leistung, welche detailiert im Auftrag beschrieben ist…

Hilft das weiter? Ich hoffe…

Gruß vom Dach
Frank

Hallo,
ich muss handwerker beauftragen und habe angebote angefordert:JAB1

Hallo, JAB1,
zu ‚freibleibend‘ schau doch mal unter folgendem Link :
http://www.juraforum.de/lexikon/freibleibend

In zahlreichen Angeboten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sich die Formulierung „Angebote freibleibend“. Gemeint ist damit, dass der Verwender der Klausel sich nicht an seine zum Beispiel im Internet oder in einem Prospekt publizierten Angebote gebunden wissen will. Vielmehr will der Verkäufer auch dann noch ablehnen können, nachdem ein Interessent eine Bestellung aufgegeben hat.
An Deiner Stelle würde ich mich also nicht zu sehr auf solche Angebote einlassen, denn vor Ort könnte es passieren, daß der Anbieter seine Kalkulation ändert oder die Preise seinen neu gewonnenen Erkenntnissen anpassen kann. Ich hoffe, das hilft Dir weiter!
Liebe Grüße Makla

Hallo JAB1,

ein freibleibendes Angebot ist kein Angebot im rechtlichen Sinn, sondern nur eine Aufforderung zur Angebotsabgabe. Das heißt, der Handwerker möchte sich nicht an sein „Quasi-Angebot“ gebunden wissen, sondern will die Möglichkeit haben, den Auftrag abzulehnen, wenn Du ihn auslöst. Klingt ein wenig paradox, insbesondere in dem Zusammenhang, ist aber in etwa mit dem Ausstellen einer Ware im Schaufenster vergleichbar. Da stellt der Händler die Ware vor und Du bist gefragt, mit Deinem Kaufwunsch im rechtlichen Sinn ein Angebot abzugeben. Indem der Verkäufer dann Dein Geld für die Ware nimmt, nimmt er Dein Angebot an und der Vertag kommt zu stande. Übertragen auf Deine Situation mit dem Handwerker heißt das, dass Du, wenn Du Dich für die Firma mit dem freibleibenden Angebot entscheidest, diesen mitteilst, dass Du sie zu den im freibleibenden Angebot genannten Konditionen und Preisen beauftragen willst (=Angebot im rechtlichen Sinn). Dann kann die Firma zusagen (=Annahme im rechtlichen Sinn -> Vertrag) oder Ablehnen und u.U. neue Konditionen/Preise vorschlagen. Dann könntest Du diese neuen Konditionen annehmen und Ihr schließt einen verbindlichen Vertrag. Oder aber, Du willst sie zu den neuen Konditionen nicht beauftragen, dann kommt kein Vertag zustande. Letztlich denke ich, dass in dem Fall die Formulierung „Freibleibendes Angebot“ ähnlich wie die Einschränkung „gültig bis“ nur verhindern soll, dass Du in drei Jahren mit diesem Angebot bei der Firma auftauchst und die Arbeit zu den darin angegebenen Preisen erledigt haben willst. Beide Formulierungen resultieren daraus, dass sich ja die Kosten für einen Auftrag aufgrund von Materialteuerungen und Lohnsteigerungen mit der Zeit ändern können.
Wenn Dir also das freibleibende Angebot inhaltlich und preislich am besten gefällt, sagst Du das der Firma und Ihr macht einen Vertag fertig. In diesem sollte die VOB als Vertraggrundlage vereinbart sein.

Ich hoffe, ich konnte Dir helfen.
Freundliche Grüße. Anja Riemann

Hallo,

bei einem Angebot kann sich durch zusätzliche Leistungen immer preislich was ändern. Die genauen Leistungen bzw. Stundensätze sollten angegeben werden. Allerdings kann sich besonders was die Arbeitszeit angeht einiges dann in der Praxis doch ändern, weil einfach manche Sachen dann doch länger dauern.
Mann hat bei einem Angebot einen groben Überblick was es ca. kosten wird. Ich würde allerdings gerade was Handwerkerrechnungen angeht mind. 15% draufrechnen. Achte bitte besonders bei mündlichen Preiszusagen darauf ob es Netto oder Bruttopreise sind.
Schau doch mal in den Suchmaschinen was ein freibleibendes Angebot ist.

Lg
Kerstin

eine Bindung steht dem Bieter frei Tipp
immer nachverhandeln und festklopfen!

Hallo,
hier kann ich leider nicht helfen. Zumindest keine rechtsgültige Antwort geben.

Gruß
Horst

Nun ja da versucht jeder so seine Version
Entscheidend ist was der Auftrag beinhaltet
und den schreibt der Auftraggeber
ggf. unter Ausschluss der Bedingungen des AN
wichtig sind, Garantie und Gewährleistung festzulegen
bei grösseren Aufträgen auch eine Sicherheit als Bürgschaft
freibleibend heißt so viel wie wenn ich zu dem Zeitpunkt des Auftrages noch Kapazitäten frei habe für die Erfüllung
wenn es nicht anders geht einen Architekten vor Ort
befragen
viel Erfolg!!