Angebotsschild vom Immobilienmakler im eigenen Fenster erlaubt?

Hallo lieber Wer-Weiss-Was-Experte,

Ich habe eine Frage zum Immobilienrecht.

Meine Mutter hat einen Immobilienmakler beauftragt Ihre kleine Ferienwohnung zu verkaufen.
Dieser hat in das Fenster gut sichtbar sein Maklerschild ,„zu Verkaufen“ angebracht.

Jetzt ist meine Mutter von der Eingentümerverwaltung aufgefordert worden, das Maklerschild sofort zu entfernen.
Grund: Bei einer der Eigentümerversammlungen wurde irgendwann beschlossen, dass es nicht gestattet sei, ein solches Schild ins Fenster der eigenen Wohnung anzubringen.
Sie hat also das Schild vom Makler wieder abhängen lassen.

Als der Beschluss gefasst wurde, war meine Mutter nicht anwesend und es kann sein, dass es auch schon länger her ist (Ich habe das Protokoll derzeit nicht vorliegen).

Wie ich herausbekam, war es ein (anderer) Makler, der diesen Beschlusspunkt aufgebracht hatte, der bei der Eigentümerversammlung zugegen war.
Somit hätte der ja das Monopol, Wohnungen dort zu verkaufen.

Meine Frage nun: Ist es rechtlich zulässig, dass dem Makler meiner Mutter auf diese Weise „verboten“ wird, sein Verkaufenschild in das Fenster zu hängen?
Ich bin der Meinung: Nein!

Mir wäre lieb, wenn ich diesebezüglich einen Paragraphen oder ein Urteil vorweisen könnte, auf das ich mich beziehen kann, um die Hausverwaltung damit zu konfrontieren.

Ich freue mich auf Ihre Antwort.

Vielen Dank im Voraus

Jens 1701

An sich ist das Verhalten des Maklers ortsüblich und OK, da aber Ihre Mutter Mitglied einer WEG ist, hat sie deren Beschlüsse (sofern satzungsmäßig zustande gekommen zu beachten (WEG Satzung prüfen) Wenn ein formell richtig gefaßter Beschluß evtl. gegen Gesetze verstieße (hier aber zweifelhaft) könnte Ihre Mutter die WEG verklagen. Einen schönen Tagh wünscht Rudolf Streich

Guten Tag,
vorausgeschickt sei, dass meine Antwort lediglich meine persönliche Meinung zum Sachverhalt darstellt. In juristischen Fragen kommen 2 Experten oft zu 3 Meinungen.

Einleitend sei gesagt: Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft sind bindend, egal ob sie vor deiner Eigentümerzeit gefasst worden sind, ausgenommen nichtige Beschlüsse. So ist davon auszugehen, dass dieser Beschluss (Text liegt leider nicht vor) gültig ist. Es ist vollkommen unerheblich auf wessen Betreiben der Beschluß gefasst wurde, letztendlich ja durch „die Eigentümergemeinschaft“.

Wie soll der andere Makler ein Verkaufsmonopol begründen können, wenn auch er selbst keine Werbung in den Fenstern aufhängen kann ?? Oder wurde der Beschluss nur für diese einzige Wohnung gefasst ?

Was sind die Folgen einer verbotenen Aufhängung bzw Missachtung des Beschlusses ? Kostenpflichtige Abmahnung oder Beschluß des zwangsweisen Verkaufs der Wohnung ?

Der Verkauf von Wohnungen durch einen Makler hängt nicht maßgeblich vom Aufhängen eines Verkaufsschildes ab. Als guter Makler sollte er noch andere Vertriebswege haben. Ich denke, hier ist auch die Art und Form des Schildes zu beachten. Euer Makler wird sicher noch andere Wege wissen, auf das Objekt aufmerksam zu machen. In Berlin werden leerstehende Mietwohnungen zB vom Vermieter mittels einer blauen Neonleuchte auch in der Nacht kenntlkich gemacht. Aber ein „kleines“ Schild IM Fenster innerhalb der Wohnung ist meines Erachtens nicht verboten. Du könntest ja auch ein Konterfei unserer Bundeskanzlerin hinein hängen. Urteile dazu habe ich jedoch nicht gefunden.

Die Aussage „ein anderer Makler, der bei der Eigentümerversammlung anwesend war“ macht mich auch ein wenig stutzig; - war der denn als Versammlungsteilnehmer berechtigt ? Also Eigentümer etc ?

Letztendlich: Immer alle Protokolle und die Teilungserklärung lesen und studieren und ggf rechtzeitig fachanwaltlichen Rat einholen, ob ein Beschluss angefochten werden muss oder man damit leben kann.
Ich denke, sich über das Abhängen des Schildes zu ärgern kostet mehr Nerven als sich daran festzuklammern.
Euer Makler wird auch andere Wege finden, die Immobile auch oihne das Schild zu veräußern. Viel Erfolg und guten Erlös !

Hallo Rudolf,

danke für deine Antwort.

Aha, das ist sogar ortsüblich…

Ja, die Sache mit dem Schilderverbot wurde korrekt beschlossen.
Also kann man nichts machen.

OK, danke für deine hilfreiche Antwort und schönen Sommer noch

Jens

Hallo Regfin,

vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.

Ja, die Sache mit dem Aushang wurde korrekt beschlossen.
Klar, wenn andere kein Schild aufhängen dürfen, dann auch nicht der Makler, der das angeregt hatte. OK, das hatte ich nicht bedacht.

Naja, der Makler, der bei der Eigentümerverammlung anwesend war und mitbestimmen durfte, muss wohl auch ein paar Wohnungen im Haus sein Eigen nennen. Es handelt sich hier insgesamt um einen genazen Ferienpark mit bestimmt an die 1000 Wohnungen…

Ja, unser Makler hat natürlich die Wohnung noch sehr weitläufig in allen gängigen Internetportalen und örtlichen Zeitungen angeboten.
Deshalb hast du Recht, dass unserem Makler noch andere Möglichkeiten als ein Schild zur Verfügung stehen.

Das mit den blauen Lichtern im Fenster habe ich auch schon gesehen.

Nein, Einklagen werden wir das nicht, ich wollte nur wissen, ob das rechtlich OK ist oder nicht. Da es beschlossen wurde, müssen wir uns daran halten.
Ich weiß aber nicht, was die Konsequenzen wären, wenn wir uns nicht daran halten würden. Aso halten wir uns daran!

Danke

Jens

Ob ein Makler oder ein Pastor Ideen in eine ME-Versammlung einbringt oder einbringen läßt, dürfte irrelevant für die Wirksamkeit eines darauf hin gefassten Beschlusses sein. Es kann allerdings die Frage aufkommen, ob die beschlossene Einschränkung für den Einzelnen hinzunehmen ist, wenn der Rahmen des „Erträglichen“ überschritten worden ist. Leider kenne ich die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema nicht. Sollten Sie prüfen lassen.

Hallo Heinz Gintemann,

vielen Dank für die Antwort. Ich habe auch schon weitere hilfreiche Antworten erhalten.

Danke

Jens