Hallo lieber Wer-Weiss-Was-Experte,
Ich habe eine Frage zum Immobilienrecht.
Meine Mutter hat einen Immobilienmakler beauftragt Ihre kleine Ferienwohnung zu verkaufen.
Dieser hat in das Fenster gut sichtbar sein Maklerschild ,„zu Verkaufen“ angebracht.
Jetzt ist meine Mutter von der Eingentümerverwaltung aufgefordert worden, das Maklerschild sofort zu entfernen.
Grund: Bei einer der Eigentümerversammlungen wurde irgendwann beschlossen, dass es nicht gestattet sei, ein solches Schild ins Fenster der eigenen Wohnung anzubringen.
Sie hat also das Schild vom Makler wieder abhängen lassen.
Als der Beschluss gefasst wurde, war meine Mutter nicht anwesend und es kann sein, dass es auch schon länger her ist (Ich habe das Protokoll derzeit nicht vorliegen).
Wie ich herausbekam, war es ein (anderer) Makler, der diesen Beschlusspunkt aufgebracht hatte, der bei der Eigentümerversammlung zugegen war.
Somit hätte der ja das Monopol, Wohnungen dort zu verkaufen.
Meine Frage nun: Ist es rechtlich zulässig, dass dem Makler meiner Mutter auf diese Weise „verboten“ wird, sein Verkaufenschild in das Fenster zu hängen?
Ich bin der Meinung: Nein!
Mir wäre lieb, wenn ich diesebezüglich einen Paragraphen oder ein Urteil vorweisen könnte, auf das ich mich beziehen kann, um die Hausverwaltung damit zu konfrontieren.
Ich freue mich auf Ihre Antwort.
Vielen Dank im Voraus
Jens 1701