Angela droht Ärger

Hallo,

ein Vollzugsbeamter macht Angela M. (Grundstückseigentümerin) Ärger. Er will auf Ihr (!) Grundstück. Ist das zu fassen?! Der Ordnungsmensch meint, dass ihm zusteht, alle ordnungsrechtliche Schritte unternehmen zu können, um seine Aufgabe (öffentliche Sicherheit) zu erfüllen. Liegt nicht allein bei mir das Entscheidungsrecht darüber, wen ich auf mein Grundstück lasse, fragt Angela um so verwunderter? Persönlich hat hat sie eingentlich nichts gegen den Mann. Aber nicht in dem Ton, sagt sie missbilligend.

Was meint Ihr? Danke für Eure Einschätzung.

Grüße mki

Was meint Ihr? Danke für Eure Einschätzung.

Hi,

ja, nein, vielleicht?

Ein paar nähere Angaben wären hilfreich. Evtl. muß man den Beamten auf das Grundstück lassen, evtl. auch nicht.

Was genau möchte er auf dem Grundstück?

Gruß
Tina

Hallo,

wenn vom Grundstück die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht und die Störung unmittelbar beseitigt werden muss, hat der Bedienstete ein Zutrittsrecht.
Der Bedinstete hat ausserdem ein Zutrittsrecht im Verfahren des unmittelbaren Zwangs.

Mehr Details wären aber hilfreicher gewesen

Grüße
miamei

Hallo,

das Betreten eines fremden Grundstückes ist ein Eingriff in die Rechte von Angela. Um in diese Recht einzugreifen, bedarf es einer Rechtsgrundlage.
Diese Rechtsgrundlage hängt nun davon ab, was denn mit dem Betreten bezweckt werden soll und welche Eingriffsrechte dabei angewandt werden können. Deshalb kann die Frage nicht so ohne Weiteres beantwortet werden.

Angela könnte es sich aber einfacher machen, indem sie das Grundstück einfriedet. Dann hat das Betreten des Grundstücks eine ganz andere Rechtsnatur als bei einem uneingefriedeten.

Gruss

Iru

Hallo Iru,

Angela könnte es sich aber einfacher machen, indem sie das
Grundstück einfriedet. Dann hat das Betreten des Grundstücks
eine ganz andere Rechtsnatur als bei einem uneingefriedeten.

Ist dem Ordnungsmenschen in dem Fall zumutbar, sich selbst über die Einfriedung zu schwingen oder kann er darauf bestehen, durch das Törchen gelassen zu werden?

Aber, sieh an!! Das hat Angela mitgehört. Vor den Augen des Bediensteten hat sie den Schlüssel in ihre Handtasche verschwinden lassen, wirft die Tasche am Riemen hängend mit einer galanten Armbewegung über die Schulter und presst das Täschlein mit ihrer kleinen Hand ganz fest gegen ihr Sacko. Verschmitzt und herausfordernd Ihr Blick.

Kann der Behördenvertreter sich des Schlüssels bemächtigen oder kann er einfach die Tür aufbrechen lassen?

Grüße _ mki _

Nochmal… kommt drauf an worum es geht…

wenn es darum geht die Ammoniakdämpfe aus Ihrer Crack-Küche zu stoppen, dürfte er es wohl.

Ohne mehr Fleisch am Knochen der Geschichte, bleibt es bei ja, nein, vielleicht je nach Rechtsgundlage.

Gruss HighQ

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Hallo,

ich habe mal den Titel der Fragestellung etwas angepasst, denn genau darum scheint es zu gehen. Natürlich hat Angela grundsätzlich das Recht sich auszusuchen, wen sie auf ihr Grundstück lässt. Und sollte Angela dabei an den Schutz von Eigentum und Wohnung nach dem GG denken, dann ist das eine Seite der Geschichte, die natürlich was hat.

Die andere Seite hat aber auch was: Es gibt mindestens 1001 gute Gründe, auch Rechtsgrundlagen genannt, weshalb man in besonderen Fällen es sich gefallen lassen muss, das Menschen mit öffentlichem Auftrag auch gegen den Willen des Eigentümers auf dessen Grund und Boden oder sogar in dessen Wohnung kommen. Sei es um besagte Person aufgrund eines ordnungsgemäß ausgestellten Haftbefehls zu verhaften, in der Wohnung nach Diebesgut zu suchen, oder dort einem heimlich betriebenen Atomforschungszentrum den Stecker zu ziehen.

Und Angela sollte mal dringend darüber nachdenken, warum dieser Mensch da unbedingt auf ihr Grundstück will, und diesen Grund hier kund tun, damit sie dann auch die - und jetzt vermute ich einfach mal - ihr ungenehme Antwort zu bekommen, dass in genau diesem Fall so rein gar nichts dagegen spricht, dass Angela ihr ungenehmen Besuch bekommt.

Aber ohne diese Information lässt sich natürlich viel besser auf vermeidbaren Ärger spekulieren, den da jemand offenbar unbedingt ganz dringend haben will.

Gruß vom Wiz

Moin,

Aber, sieh an!! Das hat Angela mitgehört. Vor den Augen des
Bediensteten hat sie den Schlüssel in ihre Handtasche
verschwinden lassen, wirft die Tasche am Riemen hängend mit
einer galanten Armbewegung über die Schulter und presst das
Täschlein mit ihrer kleinen Hand ganz fest gegen ihr Sacko.
Verschmitzt und herausfordernd Ihr Blick.

In diesem Fall sollte vielleicht mal jemand Angelas Eltern holen. Ist Angela älter als 12?

Gruß,
M.

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Hallo,

Evtl. muß man den
Beamten auf das Grundstück lassen, evtl. auch nicht.

nicht nur die: alle paar Jahre muss ich Mitarbeiter des Wasserversorgers rein lassen, da die Wasseruhr ausgtauscht werden muss.
Zwei mal im Jahr kommt der Schornsteinfeger - den muss ich auch rein lassen.

und . und und und

Gruß
HaWeThie

Hallo,

nicht nur die: alle paar Jahre muss ich Mitarbeiter des Wasserversorgers rein lassen, da die Wasseruhr ausgetauscht werden muss.

das wäre aber kein Betreten aus hoheitlichen Gründen, sondern ergäbe sich aus dem Vertrag mit dem Wasserversorger. Lässt man ihn - was durchaus möglich ist - nicht rein, gibt’s eben kein Wasser mehr. Also geschähe das Betreten mit Zustimmung des Eigentümers.

Zwei mal im Jahr kommt der Schornsteinfeger - den muss ich auch rein lassen.

Auch das ist - zumindest in Privathaushalten - eine freiwillige Angelegenheit. Der Schornsteinfeger tritt als Kehrer zivilrechtlich auf. Er nimmt zwar auch hoheitliche Aufgaben wahr, aber diese erstrecken sich auf die papiermäßige Überwachung, ob die Kehrungen durchgeführt wurden. Auch bei der Abnahme von Feuerstätten hat er kein Betretensrecht, das Betreten geschieht auf freiwilliger Basis. Er nimmt also feuerpolizeiliche Aufgaben wahr, ist aber kein Vollzugsorgan. Bei Verweigerung der Prüfung, der Kehrung, die durchaus möglich ist, verfügt er die Stilllegung der Feuerstätte.
Gegen den Willen des Berechtigten darf er nicht in die Wohn- und Geschäftsräume. Er müsste schon mit einem Gerichtsbeschluss kommen und den dürfte er nur sehr schwer bis gar nicht begründen können.

Gruss

Iru

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Hallo,

Schau Dir bitte §6 an.

http://www.duesseldorf.de/vermessung/pdf/vermessungs…

Ähnliches dürfte es in anderen Bundesländern und für andere Anwendungsfälle auch noch geben.

Hth,

tantal.

Angela ist ziemlich doof
Hallo,

Ist dem Ordnungsmenschen in dem Fall zumutbar, sich selbst über die Einfriedung zu schwingen oder kann er darauf bestehen, durch das Törchen gelassen zu werden?

ob er durch ein Tor geht oder sich über den Zaun schwingt, macht für den Eingriff in Rechte Dritter keinen Unterschied, es wird das gleiche Recht verletzt.

Aber, sieh an!! Das hat Angela mitgehört. Vor den Augen des Bediensteten hat sie den Schlüssel in ihre Handtasche verschwinden lassen, wirft die Tasche am Riemen hängend mit einer galanten Armbewegung über die Schulter und presst das Täschlein mit ihrer kleinen Hand ganz fest gegen ihr Sacko. Verschmitzt und herausfordernd Ihr Blick.

Und…? Wen interessiert schon angelas verschmitzter und herausfordernder Blick? Was zählt ist die Rechtsgrundlage und nicht der Gesichtsausdruck. Und solange Angela eben nicht damit rausrückt, wer und aus welchem Grund in ihre Rechte eingreifen will, interessiert es keinen, dass sie eigentlich nur dumm aus der Wäsche schaut.

Kann der Behördenvertreter sich des Schlüssels bemächtigen oder kann er einfach die Tür aufbrechen lassen?

Ja. Nein. Kommt drauf an. Vielleicht.

Gruss

Iru

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