Hallo community,
folgender fiktiver Sachverhalt: Mieter M erhält im Dez. 2014 seine BKA für 2013. beim Vergleich mit der BKA 2012 fällt ihm auf, dass in der BKA 2012 eine zu geringe Vorauszahlung angesetzt wurde und so für ihn ein Guthaben von ca. 120 € anfällt.
M schreibt einen Brief an die HV mit Aufforderung zur Überweisung und wirft ihn am 18.12. 2014 ein.
am 20.1. 2015 ersieht M aus seinen Kontoauszügen, dass wohl das Guthaben von 2013 überwiesen wurde, für 2012 nichts.
M ruft bei der HV an. Dort kriegt er zur Auskunft, dass so viel Post über die 2 Wochen Betreibsferien (Weihnachten - Neujahr) gekommen ist, dass es noch nicht gesichtet wurde, M soll eine Mail schreiben. M macht dies mit der Aufforderung eine Bestätigung über den Eingang des Briefes zu senden und anzusagen, wann die Sache bearbeitet wird. Ca. 1 Woche später erhält M per Mail die Antwort, dass der Brief am 19.12. 2014 eingegangen ist und man meldet sich, wenn man sich mit der Sache befasst.
Anfang März ruft M wegen einer anderen Sache bei der HV an, fragt noch mal nach, wie weit die Sache mit der BKA gediehen ist. Die Mitarbeiterin teilt mit, dass sie in der Sache nicht involviert ist, aber man wird sich bei M melden, wenn man sich der Sache annimmt.
Wie kann M jetzt vorgehen? Warten bis zum Sankt Nimmerleinstag?
Einfach bei der nächsten Mietzahlung die 120 € einbehalten?
Oder ist in 4 Monaten noch keine Reaktion zu erwarten?
Grüße pucky
Hallo,
man gehe zu seiner Hausbank, lasse sich bestätigen, dass für die Inanspuchnahme eines Kontokorrenkredites xy% Zins (derzeit liegt der Überziehungszins bei Durchschnitt 12,5%) verlangt werden, die Hausverwaltung mit der Auszahlung der Gutschrift seit xx.xx.2014 sich im Zahlungsverzug befinde und wenn bis zum 30.04.2015 kein Zahlungseingang festzustellen sei, man die Angelegenheit dem Rechtsanwalt zur Beitreibung übergebe und neben den Anwaltskosten auch der Verzugszinssatz im Rahmen de Schadensersatzes geltend gemacht wird.
Man benötigt nicht zwingend die Bescheinigung der Bank, man kann sich aber telefonisch den derzeitigen Zinssatz bestätigen lassen.
Nach verstrichener Frist hat die Hausverwaltung die RA-Gebühren als Verursacher zu tragen.
Bei meinen diesen Schreiben werden die seltsamerweise immer hellwach:wink: und reagieren:wink: und hoffen immer, dass ich nicht wieder anrufe:wink:)
Ich sei so penetrant; logo, ich vertrete auch mein Recht.
lG
Hallo
Es geht also um Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung 2012, welche erst am 19.12.2014 geltend gemacht wurden.
Ganz entscheidend dafür, ob die Hausverwaltung überhaupt reagieren muss, ist, wann denn diese Betriebskostenabrechnung 2012 dem Mieter zugegangen war.
Denn:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Möglicherweise dauert das ganze so lange, weil die Hausverwaltung mit dem Vermieter Rücksprache nehmen möchte, ob der Vermieter trotz verspäteter Einwendungen kulanzhalber erstatten möchte …
Wenn das zutrifft, dann dürfte der Mieter sich mit
Einfach bei der nächsten Mietzahlung die 120 € einbehalten?
ein Eigentor schiessen.
Grüsse Rudi
Die BKA für 2012 wurde M im Dezember 2013 zugestellt. Das M ein Jahr lang Frist hat, um die BKA anzufechten, hat M inzwischen erfahren.