Angemessene Reparaturzeit für NEUES Notebook

Hallo,
ich habe mir am 19.10.2010 bei einem Internetanbieter ein neues SONY VAIO Notebook gekauft (Wert 1.500 EUR).
Es wurde auch schnell (am 21.11.) geliefert. Leider jedoch mit einem optischen Mangel (kleiner schwarzer Fleck unterhalb der Tastatur). Da ich der Meinung, dass ich einwandfreie Ware erwarten kann und weiß, dass ich mich ständig über diesen Fleck ärgern würde, habe ich das Gerät umgehen zurück gesendet. Der Mangel wurde anerkannt. Meinem Drängen auf Austausch des gerätes oder Gutschrift wurde nicht entsprochen sondern es wurde auf das Nachbesserungsrecht durch Reraratur verwiesen. Als üblicher Zeitraum für die Reparatur wurden mir 14 Tage genannt. Dieser Zeitraum ist aus meiner Siecht für ein bestelltes NEUGERÄT schon kaum hinnehmbar. Ich habe mich dennoch einverstanden erklärt. Nach nun schon über sechs Wochen und zahllosen E-Mails und Telefonaten hatte ich eine Frist gesetzt, die der Händler ergebmislos verstreichen lies. Da ich beruflich auf das Gerät angewiesen bin, war ich gezwungen mir ein anderes Notebook zu kaufen um Verdienstausfall zu vermeiden.
Ich habe schriftlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Der Händler besteht nach wie vor auf der Abnahme / Bezahlung des Gerätes. Ist das Rechtens???
Zum Händler: Mercateo AG
versendet nur an gewerbliche Kunden

Hallo, …

ob das rechtens ist kann dir hier sicher keiner genau sagen. Dafür würde ich dir das Rechtsboard nahe legen ^^

Zum kauf bei online Händlern … schöne Sache, aber ab bestimmten Preisen immer in einen Laden gehen … da Kann dir so etwas nicht in dem Maße passieren.
Und es gibt meistens eine längere Garantie. ^^

MfG DK

Hallo,

Austausch des gerätes oder Gutschrift wurde nicht entsprochen
sondern es wurde auf das Nachbesserungsrecht durch Reraratur
verwiesen.

da hat sich der Käufer aber kräftig über den Tisch ziehen lassen:

BGB § 439
Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Gruß

S.J.

Hi @ all,

immer langsam : OPTISCHE Mängel, die die Funktionalität nicht beeinträchtigen , fallen NICHT (ist mir zumindest nicht bekannt) unter diese strenge Regel der Nacherfüllung.

Wenn schon Paragraphen anführen, dann bitte auch konsequent :
BGB § 439

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

Also: Ein optischer Mangel steht keinesfalls in einem gesunden Verhältnis zu einem Austausch und/oder einer sofortigen Behebung des Mangels (Vor-Ort-Reparatur).

Weiterhin gibt es bei jedem Hersteller verschiedene Support-Optionen: alles von Einschicken bis Vor-Ort-Service am selben Tag; je nach Geldbeutel. Wer sich für das Billigste (aktives Einschicken) entscheidet, muss auch mit den Folgen im Schadensfall leben.

Um es nochmals deutlich hervorzuheben:
Es sieht anders aus, wenn ein Fehler vorliegt, der die Nutzungsmöglichkeiten (zugesagten technischen Eigenschaften) einschränkt.

Also: Füße stillhalten und froh sein, dass der Fehler kostenfrei behoben wird.

Auch hier gilt: Motzen bringt nichts: Man bekommt im idealen Fall das Geld zurück und kann dann zur „Konkurrenz“ gehen. - Was für ein Verlust für den Hersteller… Aber ob beim anderen Hersteller der Support (in diesem Fall die Kulanzregelung) besser/einfacher ist?

:smile:
Ro

Hallo,

mit Verlaub:

Deine Aussagen sind von hinten bis vorne Unsinn.

immer langsam : OPTISCHE Mängel, die die
Funktionalität nicht beeinträchtigen , fallen NICHT (ist
mir zumindest nicht bekannt) unter diese strenge Regel der
Nacherfüllung.

Unsinn. BGB § 434 gibt diese Interpretation nicht her.

Wenn schon Paragraphen anführen, dann bitte auch
konsequent :
BGB § 439

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der
Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern,
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei
sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand,
die Bedeutung des Mangels und die Frage zu
berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne
erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden
könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem
Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des
Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1
zu verweigern, bleibt unberührt.

Also: Ein optischer Mangel steht keinesfalls in einem gesunden
Verhältnis zu einem Austausch und/oder einer sofortigen
Behebung des Mangels (Vor-Ort-Reparatur).

Deine Interpretation des § 439 zeigt, dass Du von der Materie keine Ahnung hast. Ein Blick in den Palandt oder andere einschlägige Kommentare werden Dir zeigen, dass Du § 439 völlig falsch verstehst.

Weiterhin gibt es bei jedem Hersteller verschiedene
Support-Optionen: alles von Einschicken bis Vor-Ort-Service am
selben Tag; je nach Geldbeutel. Wer sich für das Billigste
(aktives Einschicken) entscheidet, muss auch mit den Folgen im
Schadensfall leben.

Was hat das nun mit Garantie und Hersteller zu tun? Es geht hier um Gewährleistung. Den Unterschied scheinst Du nicht zu kennen.

Um es nochmals deutlich hervorzuheben:
Es sieht anders aus, wenn ein Fehler vorliegt, der die
Nutzungsmöglichkeiten (zugesagten technischen Eigenschaften)
einschränkt.

Sagt wer? Aus dem Gesetz geht das in keiner Weise hervor.

Also: Füße stillhalten und froh sein, dass der Fehler
kostenfrei behoben wird.

Unsinn.

Auch hier gilt: Motzen bringt nichts: Man bekommt im idealen
Fall das Geld zurück und kann dann zur „Konkurrenz“ gehen. -
Was für ein Verlust für den Hersteller… Aber ob beim
anderen Hersteller der Support (in diesem Fall die
Kulanzregelung) besser/einfacher ist?

Auch Unsinn.

Sechs. Setzen.