Hallo
Die Angemessenheit richtet sich nach der Kalt miete!
Gemäß Bundessozialgericht (19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R) war es bislang zulässig, wenn der Leistungsträger eine Bruttokaltmiete als Angemessenheitskriterium festlegte. Durch die Neuregelungen des SGB II zum 1.1.2011 hat sich die Situation nun aber geändert.
Zusammengefasst hier: http://hartz.info/index.php?topic=24980.0
„Die Länder können die kommunalen Leistungsträger ermächtigen oder verpflichten, zu bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasser angemessen sind (§ 22a Abs. 1 S. 1 SGB II). Die oberste Landesbehörde muss die Angemessenheit nur dann prüfen oder ihr zustimmen, wenn das Land dies so festlegt (§ 22a Abs. 1 S. 2 SGB II). Dabei hat der jeweilige kommunale Leistungsträger weitestgehend freie Hand und darf auch Pauschalen festlegen, insbesondere eine Warmmiete (§ 22b Abs. 1 S 1. Nr. 2 i.V.m. S. 2 und 3 SGB II).
Anmerkung: Bisher galt zur Angemessenheit der Unterkunftskosten die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, die mit der Gesetzesänderung umgangen und nicht mehr anwendbar wird.“
Falls vor Ort eine maximale Warmmiete vorgegeben ist, wird man diese Frage wohl ggf. über die Sozialgerichtsbarkeit klären lassen müssen…
LG