Angemessene Wohnungsgröße für Selbständige

Angenommen, ein Freiberufler erhält Leistungen zur Grundsicherung gem. § 16c SGB II.

Er wohne in einer 2-Zimmer-Wohnung. Die Küche, das Bad, der Flur und Raum 1 sollen insgesamt 60 m² Wohnfläche haben. Raum 2, der ausschließlich für die Freiberuflerpraxis mit Kundenverkehr und nicht zu Wohnzwecken genutzt wird, habe 30 m².

Gilt eine solche Wohnung insgesamt als angemessen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II?

Die Angemessenheit richtet sich nach der Kalt miete!
Wohnorte und Richtlinien hier:

Hallo,

Angenommen, ein Freiberufler erhält Leistungen zur
Grundsicherung gem. § 16c SGB II.

also Leistungen zur Eingleiderung von Selbstständigen (Zuschuss/Darlehen).
Der Selbstständige erhält auch (ergänzendes) ALG II und evtl. Leistungen nach § 16b SGB II (Einsiegsgeld)?

Er wohne in einer 2-Zimmer-Wohnung. Die Küche, das Bad, der
Flur und Raum 1 sollen insgesamt 60 m² Wohnfläche haben. Raum
2, der ausschließlich für die Freiberuflerpraxis mit
Kundenverkehr und nicht zu Wohnzwecken genutzt wird, habe 30
m².

Dann würden 33% der Wohnung nicht zu Wohnzwecken genutzt und müssten aus der KdU rausfallen. Dafür würden sie als Ausgabe im Rahmen der Selbstständigkeit wieder voll anrechenbar sein. Ob die Kosten für die verbleibende Fläche angemessen ist kann letztlich nur die Stelle beurteilen die auch die Kosten tragen soll, zumal fiktive Wohnungen an ebensolchen Wohnorten ja auch unbekannte Kosten haben… :wink:

Gruß

osmodius

Hallo

Die Angemessenheit richtet sich nach der Kalt miete!

Gemäß Bundessozialgericht (19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R) war es bislang zulässig, wenn der Leistungsträger eine Bruttokaltmiete als Angemessenheitskriterium festlegte. Durch die Neuregelungen des SGB II zum 1.1.2011 hat sich die Situation nun aber geändert.

Zusammengefasst hier: http://hartz.info/index.php?topic=24980.0
„Die Länder können die kommunalen Leistungsträger ermächtigen oder verpflichten, zu bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasser angemessen sind (§ 22a Abs. 1 S. 1 SGB II). Die oberste Landesbehörde muss die Angemessenheit nur dann prüfen oder ihr zustimmen, wenn das Land dies so festlegt (§ 22a Abs. 1 S. 2 SGB II). Dabei hat der jeweilige kommunale Leistungsträger weitestgehend freie Hand und darf auch Pauschalen festlegen, insbesondere eine Warmmiete (§ 22b Abs. 1 S 1. Nr. 2 i.V.m. S. 2 und 3 SGB II).
Anmerkung: Bisher galt zur Angemessenheit der Unterkunftskosten die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, die mit der Gesetzesänderung umgangen und nicht mehr anwendbar wird.“

Falls vor Ort eine maximale Warmmiete vorgegeben ist, wird man diese Frage wohl ggf. über die Sozialgerichtsbarkeit klären lassen müssen…

LG

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