hi,
natuerlich darfst du eine rechnung erstellen. die abgrenzung rechnung / quittung ist murks, da in der laiensphäre beides das selbe ist.
die „quittung“ ist in § 368 BGB geregelt und ist schriftliches empfangsbekenntnis. also für leistung oder gegenleistung.
die „rechnung“ ist m.E. nicht geregelt, da sie meistens nur für abrechnungen über geld erstellt wird. hier meist VOR leistung, um die leistungspflicht erstmal zu konkretisieren.
das dazu: im vorliegenden fall handelt es sich wohl um eine quittung, ob du nun rechnung, bon, abrechnung, faktura, … drauf schreibst ist egal!
steuerlich ist das natuerlich immer möglich, da
a) ertragsteuerlich du keine gewinnerzielungsabsicht hast, dem verkauf keine gewerbebetrieb zugrunde liegt ODER kein privates veräusserungsgeschäft zu grunde liegt (m.E. verkaufspreis ist geringer als ursprünglicher kaufpreis)
zum nachlesen:
§ 2 EStG http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__2.html
der Einkommensteuer unterliegen nur „einkünfte“
hier KEIN gewerbe (§ 15 EStG) und KEIN privates veräusserungsgeschäft (§ 23 EStG)
§ 2 GewStG http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewstg/__2.html
keine gewerbesteuer, da kein gewerbe
b) umsatzsteuerlich irrelevant, da du kein unternehmer bist; hier sollte wie bereits genannt nur darauf geachtet werden, das keine USt ausgewiesen wird, denn auch unberechtigt ausgwiesene USt schuldet man dem finanzamt
§ 2 UStG http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/__…
keine ust, da kein unternehmer
§§ 13 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. 14c Abs. 2 UStG - steuerschuld für unberechtigten steuerausweis
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/__…
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/__…
also alles halb so wild!
gruss vom
showbee