Liebe/-r Experte/-in,
wir haben eine sogen. 5-Tage-Woche. Mo-Fr.
Unser Chef hat angekündigt, dass er zum 22./23. Dez. 2012 Mehrarbeit ankündigt, falls unsere Inventur so schlecht ausfällt, dass diese vom Inventurleiter unnuliert wird & somit wiederholt werden muss. Soweit eigentlich kein Problem. Aber mich würde einfach interessieren, ob und in welchem Umfang wir als Gehaltsempfänger dann Feiertagszuschlag bekommen und ob die Arbeitszeit uns in welcher Höhe gutgeschrieben wird, trotzdem lt. AV „Überstunden und Mehrarbeit mit dem Gehalt abgegolten sind“.?
m.E. gilt doch diese Überstundenklausel nur bei normaler Tätigkeit, wenn kurzfristig ein erhöhter Arbeitsaufwand vorliegt. Oder?
Danke für eure Erklärung & Hilfe!
Ole
Wieviele Zuschläge es gibt, kannst du in deinem Tarifvertrag nachlesen.
Wenn du arbeiten gehst hat dein Chef gewonnen, wenn du es bleiben lässt bist du vermutlich deinen Job los. Die Klausel in deinem Arbeitsvertrag, gilt meines Erachtens in diesem Fall nicht.
Wenn in deinem Arbeitsvertrag die Arbeitswoche von Montag-Freitag definiert ist, unterstehst du am Wochende nicht der Befehlsgewalt deines Arbeitgebers. Deshalb musst du für die darüber hinausgehende „Prostitution“ einen weiteren Vertrag schließen, in dem du auch einen höheren Lohn verhandeln kannst.
Hallo,
abgesehen davon, daß die angeführte Klausel zu Überstunden wahrscheinlich zu pauschal und damit rechtswidrig ist, ist grundsätzlich Mehrarbeit am Samstag (als ganz normalem Werktag) für derartige besondere Arbeit wohl zulässig.
Für die Sonntagsarbeit stellt sich allerdings die Frage nach dem jeweiligen Bundesland und seiner Regelungen im jeweiligen Gesetz zu Sonn- und Feiertagen.
By the way: Hätte der Betrieb einen Betriebsrat, würde dieses Problem seiner uneingeschränkten Mitbestimmung unterliegen.
&Tschüß
Hallo Ole,
ob bei angeordneter Mehrarbeit, welche schon in das Gehalt eingerechnet ist, bei Arbeit an einem Samstag, Feiertag oder Sonntag Zuschläge anfallen, dass kann nur der anzuwendende Tarifvertrag beantworten. Sollte kein Tarifvertrag zur Anwendung kommen, so besteht nur Anspruch auf die Leistungen, welche im einzelnen Arbeitsvertrag geregelt sind.
Alles klar?
LG Wolfgang
Hallo Ole,
Feiertagszuschlag sind immer volle 100 %.
Grüße von Nonne213
Ohne Sie verwirren zu wollen, aber es kann durchaus sein, dass Ihr Arbeitsvertrag auch diese Lage der Mehrarbeit abdeckt. Hier kommt es auf die Formulierung der includierten Mehrarbeitsvergütung an. Typischerweise wird dies in Verträgen aufgenommen mit:„Die Mehrarbeit umfasst auch Arbeiten an Wochenenden …“ oder ähnliches.
Wenn dies nicht so im AV erfasst wurdehalte ich es zumindest für einen strittigen Punkt.
Eindeutig ist der Fall nur, wenn ausdrücklich formuliert wurde, dass Mehrarbeit Arbeiten an Wochentagen z.B. ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten betrifft.
Ob dann ein Geld oder Zeitanspruch entsteht kann man auch nicht grundsätzlich beantworten.
Zuschläge sind nicht gesetzlich sondern tariflich oder vetraglich geregelt. Ist dies nicht der Fall enteht kein Anspruch auf Zuschläge.
Stellen Sie sich vor, sie bekommen von einem Puzzle mit 100 Teilen drei Steine gezeigt und sollen dann sagen was fuer ein Bild das ist, daher kann ich die Frage leider nicht konkreter beantworten.