Angeordnete Weiterbildung und Anreise

Hallo!

Ein AG, ein Satzdienstleister weist mehrere AN an, eine Schulung bei einem Kunden, einem Verlag zu besuchen und bezahlt den ANs Bahntickets vom Ort der Arbeitsstätte zum Ort der Schulung. Die Fahrt mit der Bahn dauert 2 x 2,5 Stunden, dazu kommen 2 x 30 Minuten ÖPNV am Ort der Schulung, die Schulung selbst dauert 8 Stunden. Die Zugreise beginnt 6:00 Uhr und die Ankunft am Bahnhof des Arbeitsortes ist gegen 20 uhr. Morgens und Abends hat jeder AN einen (privaten?) Reiseweg von mindestens 20 Minuten.

Die Fragen sind:

  1. Müssen die Tickets für den Nichtraucherbereich sein? Mindestens ein AN ist Nichtaucher.
  2. Muss die gesamte Zeit von Abfahrt Arbeitsort bis Ankunft Arbeitsort bezahlt werden?
  3. Müssen die AN nach dem 14-Stunden-Tag, der wieder morgens 9 Uhr auf der Arbeit sein?
  4. Unter welchen Umständen kann der AG überhaupt einen 14-Stunden-Tag anordnen, ist da nicht eine Übernachtung nötig?
  5. Muss der AG auch die ÖPNV-Tickets vom Ort der Schulung bezahlen? Zu Fuß würde die Schulung nicht pünktlich erreicht.
  6. Gehe ich Recht in der Annahme, dass der AG den AN die Reise zum Arbeitsort auch unter diesen Umständen nicht bezahlen muss?

Velen Dank, liebe Experten.

Die Fragen sind:

  1. Müssen die Tickets für den Nichtraucherbereich sein?
    Mindestens ein AN ist Nichtaucher.

Der Arbeitgeber hat, sofern es ihn nicht überfordert und mit angemessenen Mitteln Nichtraucherschutz zu gewährleisten, daher sollten die Tickets auch auf Wunsch für diesen ausgestellt werden, da dies keinen Mehraufwand darstellt.

  1. Muss die gesamte Zeit von Abfahrt Arbeitsort bis Ankunft
    Arbeitsort bezahlt werden?

Reisezeiten müssen nicht immer als (volle) Arbeitszeit bezahlt werden, es ist zulässig, eine Spesenregelung zu treffen, die die Reisezeiten nicht oder nur teilweise bezahlt. Das kann hier der Fall sein, muss aber nicht.

  1. Müssen die AN nach dem 14-Stunden-Tag, der wieder morgens 9
    Uhr auf der Arbeit sein?

Ja. Die Rückreise gilt nach dem ArbZG als Ruhezeit, abgesehen davon ist die Ruhezeit nur mind. 11 Stunden.

  1. Unter welchen Umständen kann der AG überhaupt einen
    14-Stunden-Tag anordnen, ist da nicht eine Übernachtung nötig?

Er kann, da die Reisezeiten nicht auf die Höchstarbeitszeit (10 h) angerechnet werden.

  1. Muss der AG auch die ÖPNV-Tickets vom Ort der Schulung
    bezahlen? Zu Fuß würde die Schulung nicht pünktlich erreicht.

Er hat die notwendigen Auslangen zu erstatten. Er kann aber sagen, dass er es hinnimmt, dass die Schulung nicht pünktlich erreicht wird.

  1. Gehe ich Recht in der Annahme, dass der AG den AN die Reise
    zum Arbeitsort auch unter diesen Umständen nicht bezahlen
    muss?

Verstehe ich nicht. Fahrtkosten und Zeit für die Fahrt vom Wohnort zum regulären Arbeitsort muss der Arbeitgeber nicht bezahlen. Diese Zeit kann auch bei einer Fahrt zum Arbeitsort von einem anderen dienstlich veranlassten Ort angerechnet werden.

Grüße
EK