Angestellt+GbR - Krankenkasse?

Jahresende und Kuddelmuddel!

Hallo!
Herr und Frau X sind zu je 50% gewinnbeteiligte Gesellschafter einer GbR. Diese Tätigkeit ist als geringfügig selbstständig eingestuft.
Herr X hat ausserdem eine 50%-Anstellung, darüber krankenversichert, Frau X mitversichert.

Die beiden haben mehr Gewinn als erwartet.
Frau X müsste ab einem Gewinn von 4260€ Krankenkassenbeitrag zahlen.
Wieviel kann Herr X dazu verdienen, bevor die Krankenkasse mehr will?
Gibt es für Herrn X (merke 50%-Angestellter) sonstige Grenzwerte, wie z.B. bei den Steuerklassen. Also z.B. Rentenversicherung, Sozialversicherung,…

Vielen Dank im Voraus für alle Antworten!

Hallo,
das kann so nicht abschließend beantwortet werden.
Die Krankenkasse prüft individuell ob für beide oder einen
von beiden hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt.
Faustregel wäre - wenn Einkommen aus Selbständigkeit von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung dann Selbständig - aber wie gesagt,
das entscheidet die Kasse individuell.
Gruß
Czauderna

Hallo auch!

Vielen Dank erstmal für die Antwort.

Die Krankenkasse hat mit einem zugesandten Fragebogen Frau X geprüft :
1.) ob geringfügige Arbeitnehmer beschäftigt werden - Nein.
2.) ob die selbstständige Tätigkeit samt Vor-/Nacharbeiten mind. 18 Stunden/Woche ausgeübt wird - Natürlich nicht.
3.) ob das Einkommen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, da es die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darstellt - na klar ist das Einkommen von Bedeutung, aber nicht die Hauptquelle.

So. Und Herr X als Angestellter kann soviel dazu verdienen wie er will?

Und meine andere Frage war, ob Frau X ab einer gewissen Höhe Einkommen RV-pflichtig, oder SV-pflichtig - und was gibt es sonst noch? - wird, oder gilt das nur für Angestellte?

Grüße!

Hallo auch!

Vielen Dank erstmal für die Antwort.

Die Krankenkasse hat mit einem zugesandten Fragebogen Frau X
geprüft :
1.) ob geringfügige Arbeitnehmer beschäftigt werden - Nein.

ist eigentlich nicht relevant für diese Beurteilung, jedenfalls war es bisher so dass nur nach nicht geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern gefragt wurde. Kann sich aber ab 0.01.2009 geändert haben.

2.) ob die selbstständige Tätigkeit samt Vor-/Nacharbeiten
mind. 18 Stunden/Woche ausgeübt wird - Natürlich nicht.

spricht gegen eine hauptberufliche Selbständigkeit

3.) ob das Einkommen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, da es
die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhaltes
darstellt - na klar ist das Einkommen von Bedeutung, aber
nicht die Hauptquelle.

kommt auf die Gesamtbeurteilung (incl. Ehemann) an.

So. Und Herr X als Angestellter kann soviel dazu verdienen wie
er will?

wenn er Mitinhaber der GbR. ist gelten für Ihn die gleichen Voraussetzungen wie für seine Ehefrau, d.h. die Kasse prüft hier für beide gleichermaßen die Frage der hauptberuflichen Selbständigkeit.

Und meine andere Frage war, ob Frau X ab einer gewissen Höhe
Einkommen RV-pflichtig, oder SV-pflichtig - und was gibt es
sonst noch? - wird, oder gilt das nur für Angestellte?

Richtig, SV-Pflicht bzw. RV/Pflicht, das gilt nur für Arbeitnehmer
ansonsten gibt es nur die Pflicht zur Versicherung in der KV und PV.

Grüße!

Gruss
Czauderna

Guten Morgen Günter Czauderna!

jedenfalls war es bisher so dass nur nach nicht geringfügig
beschäftigten Arbeitnehmern gefragt wurde.

Oh mann, ja verlesen! Es heißt: … mehr als nur geringfügig…

und PV.

Ähem, was ist das?

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Jetzt bin ich schonmal ein Stück weiter.
Grüße!

Guten Morgen Günter Czauderna!

jedenfalls war es bisher so dass nur nach nicht geringfügig
beschäftigten Arbeitnehmern gefragt wurde.

Oh mann, ja verlesen! Es heißt: … mehr als nur
geringfügig…

Wenn diese Frage mit ja beantwortet wird ist die Prüfung auch schon beendet weil das automatisch zur hauptberuflichen Seöbständigkeit führt - alles andere spielt da keine Rolle mehr.

und PV.

Ähem, was ist das?

PV = Pflegeversicherung (folgt immer der Krankenversicherung)

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Jetzt bin ich
schonmal ein Stück weiter.
Grüße!

Vielen Dank nochmals!