Angestellt u. gewerblich für gleichen Auftraggeber

Es soll Menschen geben, die bei einer Firma oder Behörde angestellt sind und gelegentlich auch mit ihrem Nebengewerbe Aufträge für diesen Kunden erledigen (z. B. Schulungen abhalten, Unterlagen bearbeiten, …) und gegen Rechnung abrechnen.

Kann so etwas zulässig sein? Was für Vorraussetzungen müssen dafür geschaffen sein?

Gruß JoKu

Hi !

Aus steuerlicher Sicht ist dieser Fall ziemlich unspektakulär. Ob die EInkünfte nun aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb/Selbständiger Arbeit versteuert werden, ist ziemlich gleich.
Spannend wird es nur im Arbeits- und/oder Sozialversicherungsrecht. In beiden Bereichen kenne ich mich allerdings nur am Rande aus. Daher nur ein paar Stichworte, mit denen bei den Rechtsexperten gefragt werden kann:

  • Verstoß gegen Arbeitszeitgesetz
  • (freiberufliche Arbeiten im Urlaub) Verstoß gegen Bundesurlaubsgesetz
  • Erschleichen von Versicherungsleistungen (wenn die Höhe der Bezahlung nicht mit der tatsächlich geleisteten Arbeit in Einklang steht)
    Das ging mir so durch den Kopf.

BARUL76

.

hi,

solange die nebentätigkeit die haupttätigkeit nicht beeinträchtigt, wäre dagegen nichts zu sagen. bspw. sachbearbeiter im FA gibt gleichzeitig unterricht an einer FH; richter des landes X hält vorlesungen an der uni des landes X …

problematisch wird es nur, wenn die nebentätigkeit in den aufgabenbereich der haupttätigkeit fällt. hier wird dann SV-lich die nebentätigkeit wahrscheinlich nicht anerkannt, weil hier das SV-Brutto gemindert wird (willkürliche aufspaltung SV vs. Nicht-SV).

im öffentlichen dienst kommt hinzu, dass manche leistungen nur gegen ausschreibungen vergeben werden können. wenn sachbearbeiter X für die pflege der computerprogramme der stadt S zuständig ist, könnte er hier einen wissensvorsprung haben, wenn er gleichzeitig programme der gewünschten art erstellt und an ausschreibungen der S teilnimmt. hier sollte die S bspw. den X ausschließen um mitbewerber nicht zu benachteiligen bzw. X sollte die computerprogrammerstellung als arbeitnehmer machen.

mfg vom

showbee

p.s. im steuerrecht gibt es zur abgrenzung AN/Gewerbe immer wieder interessante urteile. gerade gelesen bspw. FG Hamburg v. 29.6.05 - II 402/03. leitsatz hier: http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/gerichte/… (zum 29.06. scrollen)

Hallo,

solange die nebentätigkeit die haupttätigkeit nicht
beeinträchtigt, wäre dagegen nichts zu sagen. bspw.
sachbearbeiter im FA gibt gleichzeitig unterricht an einer FH;
richter des landes X hält vorlesungen an der uni des landes X

Na ja, ganz soooo einfach ist es nicht.

Bei den Beispielen, die du genannt hast, ist der Auftraggeber nicht gleichzeitig der Arbeitgeber.

Auch die Aussage von barul76 kann man so nicht im Raum stehen lassen.

Wenn der Auftraggeber gleichzeitig der Arbeitgeber ist, handelt es sich bis auf wenige Ausnahmen (z.B. R 68 LStR 2006) um Arbeitslohn.
Wenn der Auftraggeber nicht gleichzeitig der Arbeitgeber ist, kann steuerlich durchaus der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ein Rolle spielen.

Gruß

Petz