angenommen, ein Arbeitnehmer ist teilweise angestellt auf Lohnsteuerkarte, andererseits arbeitet er aber auch noch als freiberuflicher Journalist.
Nun führt er ja die Sozialabgaben für sein Angestelltenverhältnis per Lohnsteuerkarte ab.
Ansonsten stünde ja bald die Einkommenssteuererklärung für die freiberuflichen Honorare an.
Meine Frage ist: ab welchem Verhältnis zwischen Lohn und Honorar ist man eigentlich auch für die im Freiberuf verdienten Einnahmen sozialabgaben pflichtig? Und wie sieht das mit der gesetzlichen Krankenkasse aus?
stehe vor einem ähnlichen Problem.
Weiß zwar nur, dass bis zu 400 Euro/Monat Honorar frei sind, alles was drüber ist, ist „eigenverantwortlich“. Ob das mit dem Angestellteneinkommen verrechnet wird, weiß ich leider nicht, habe mir aber von einem Steuerberater sagen lassen, dass das Finanzamt das nicht unbedingt merkt, vor allem nicht, wenn die Honorar-Geschichten relativ unregelmäßig sind (der Arbeitgeber meldet es natürlich).
Die kommen dann auf einen zu.
Es gibt aber auch Steuerrechner im Internet, die da eventuelle Kosten ausrechnen.
ich stand vor exakt der selben Situation im Frühjahr. Damals stellte ich die Frage, die du unter http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv… findest (war so doof, auf nicht-archivieren zu gehen, aber meine Inhalte sind zum Glück in der Antwort als Zitat zu lesen).
Meine Frage ist: ab welchem Verhältnis zwischen Lohn und
Honorar ist man eigentlich auch für die im Freiberuf
verdienten Einnahmen sozialabgaben pflichtig? Und wie
sieht das mit der gesetzlichen Krankenkasse aus?
Parallel dazu machte mein Vater sich für mich bei der GKV schlau und erhielt folgende Antworte:
Laut dem, was wir in Erfahrung bringen konnten, besteht dann keine zusätzliche SV-Pflicht (also volle SV über die abhängige Tätigkeit), solange die freiberufliche Tätigkeit die abhängige Tätigkeit vom Zeitaufwand und dem Verdienst nicht übersteigen würde.
Leider wohl nicht wirklich welche …
Recht haste - leider! Auf jeden Fall Einkommenssteuererklärung sonstigen Erklärungen vorziehen.
Mein Steuerberater sagte, dass in einem solchen Fall die EKS-Rechner schon recht genaue Angaben liefern. So kriegt man wenigstens mal eine grobe Vorstellung.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Es gibt aber auch Steuerrechner im Internet, die da eventuelle
Kosten ausrechnen.
Prima! Und welche empfehlen sich dann für unsere
Problemstellung? (c:
Leider wohl nicht wirklich welche …
Recht haste - leider! Auf jeden Fall Einkommenssteuererklärung
sonstigen Erklärungen vorziehen.
Mein Steuerberater sagte, dass in einem solchen Fall die
EKS-Rechner schon recht genaue Angaben liefern. So kriegt man
wenigstens mal eine grobe Vorstellung.
Ja, Moment. Der EKS-Rechner sagt mir zwar, dass da garnicht so viel auf mich zukommt (Ehegattensplitting), aber das sagt ja nichts über die Sozialabgaben aus (und DAS war ja eigentlich meine Frage *g*). Naja, Rentenversicherung und sowas gingen dann ja ohnehin auf meine Kappe…aber was ist mit dem Rest?
Naja, Rentenversicherung und sowas gingen
dann ja ohnehin auf meine Kappe…aber was ist mit dem Rest?
Da hilft jetzt wirklich nur, dass Du mal bei (D)einer Krankenkase anrufst.
Am besten lässt Du Dir für das, was sie Dir sagen, auch gleich eine schriftliche Quelle z. B. HomepageSeite oder Faltblatt der KK oder Gesetz nennen bzw. schicken.
Du hast ja im Moment nichts zu verlieren und brauchstja auch nichts zu verheimlichen (kannst Du auf Dauer auch nicht).
Unsere KK-Lady war sehr freundlich und gut informiert (wenn’s anders gewesen wäre, hätte ich nochmal angerufen und gehofft, das jemand anders an der Hotline sitzt). Die gewünschten schriftlichen Infos hat sie mir per E-Mail nachgereicht.
Und arbeitslos-versichern muss man sich ja bei Selbständigkeit wohl nicht.
Hallo,
als Krankenkassenmitarbeiter dazu folgende Antwort.
Wenn die Krankenkasse feststellt dass eine hauptberufliche
Selbständigkeit vorliegt, dann ist der Betreffende nicht mehr
krankenversicherungspflichtig als Arbeitnehmer.
Wohlgemekrt, das gilt nur für die Krankenversicherung (Pflegeversicherung), nicht für Renten- und Arbeitslosenversicherung.
In der Regel ist man hauptberuflich selbständig, wenn man mehr
als 400,oo€ monatlich verdient oder mehr als 15 Wochenstunden
selbständig tätig ist.
In der Rechtsprechung hat sich aber immer mehr herauskristallisiert, das die wirtschaftliche Bedeutung der selbständigen Tätigkeit
ausschlaggebend ist.
Beispiel: Einkommen als Arbeitnehmer : 3000,00 €
" als Selbständiger: 1000,00 €
Im Verhältnis ist die selbständige Tätigkeit nicht von wirtschaftlicher Bedeutung, deshlab weiterhin Arbeitnehmereigenschaft vorrangig .
Eine endgültige Prüfung im Einzelfall nimmt immer die Krankenkasse
vor.