Angestellte bei Bürogemeinschaft ausleien?

Hallo,
meine Freundin arbeitet beim Rechtsanwalt und Notar als Rechtsanwaltfachangestellte. Der Anwalt wird dieses Jahr 70 und muss seinen Notar abgeben. Darum hat er mit einem anderen Notar eine Bürogemeinschaft gebildet. Kann er meine Freundin jetzt als Schreibkraft ausleinen? Diese ist mit 40 Std. Arbeitszeit bereits voll ausgelastet.

kann leider nicht helfen

Hallo DanielB84,

soweit ich mir das jetzt vorstelle müsste sowas doch eigentlich in der Stellenbeschreibung zu sehen sein oder im Arbeitsvertrag. Dieser müsste dann normal angepasst werden. Bin jetzt nicht vom Fach, aber das wäre meine Einschätzung!

Gruß

Hallo,

ein neuer Arbeitgeber kann seine Angestellte natürlich in neuen Arbeitsgebieten einsetzen und auch an einer weiterer Arbeitsstätte einsetzen. Dies ist allerdings ausgeschlossen wenn der AG dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag einen räumlichen Arbeitsort zugesichert hat. Was wahrscheinlich nicht der Fall ist.

Herzliche Grüße aus Illertissen
efuessl

Hallo,
das hängt vom Arbeitsvertrag ab. Grundsätzlich ist das möglich, allerdings im Rahmen des 40-Stundenvertrages.

Ein Verleihen ist rechtlich nicht möglich bzw. nur mit der Zustimmung des Arbeitnehmes in anderer Form machbar. Ansonsten wäre es ein Betriebsübergang nach § 613a BG und somit die Arbeitnehmer übernommen und durch die Regelungen geschützt

Hallo! Ich denke, dass das im Rahmen der 40 Std. geht. Sonst könnte der RA ja auch eine Kündigung aus betrieblichen Gründen aussprechen - das wäre wahrscheinlich keine Hilfe. Andererseits sollten die Tätigkeiten den Berufsanforderungen entsprechen und da muss man selbst entscheiden, was man macht oder nicht. Das muss dann im Gespräch klären. Nebenbei würde ich auf alle Fälle nach einer anderen Stelle Ausschau halten. Viel Glück!

Ja sicher, denn es ist ja eine Bürogemeinschaft. Nur wenn deswegen Überstunden anfallen, müssen sie entsprechend entlohnt werden. Überstunden dürfen aber nur eine Ausnahme sein.
Sie hat einen Arbeitsvertrag mit diesem Büro in dem sie für 40 Std ihre Arbeitsleistung anbietet und ihr Arbeitgeber bezahlt sie auch dafür. Da das Arbeitsfeld das gleiche wie es im Arbeitsvertrag vermerkt ist, besteht kein Grund die Arbeit abzulehnen.

Hallo DanielB84,
die Ausleihe wird voraussichtlich nicht im Arbeitsvertag vorgesehen sein und eine Genehmigung zur gewerblichen Überlassung durch den Anwalt wird es auch nicht geben. Ich vermute der Übergang der Mandanten soll damit organisiert werden und eben auch der Übergang der Angestellten für die Nachfolger. In der Zeit der ‚Ausleihe‘ kann die Arbeit des zukünftigen ehem. Rechtsanwalt ja nicht erfolgen, darum würde ich erstmal den Versuch für den anderen Anwalt beschäftigt zu sein empfehlen. Wichtig ist, Buch über die geleisteten Arbeitszeiten zu führen, damit dadurch entstehende Mehrarbeitsstunden evtl. zu einem späteren Zeitpunkt von ihrer Freundin geltend gemacht werden können.

hallo,
im Grunde ja, aber die Gesamtarbeitszeit darf dabei natürlich überschritten werden. Und es stellt sich mir die Frage, ob sie einen neuen bzw. Änderungsvertrag bekommen hat oder ob irgendwie geregelt wurde, ob und wer nun ihr Vorgesetzter ist.
Viel Erfolg C.

Grundsätzlich kann so eine Ausleihung schon erfolgen. Aber zuerst muss man mal sehen, was genau im Arbeitsvertrag steht. Und wenn nur 40 Stunden vereinbart sind, dann ist sie auch nicht verpflichtet, mehr zu arbeiten.
Ich bin immer für den offenen und direkten Weg, das heißt, deine Freundin sollte einfach das Gespräch mit ihrem Chef suchen und ihre Bedenken offen äußern. Vielleicht stellt sich dann heraus, dass die Ängste ganz unbegründet sind.
Gruß Ally

Die Frage ist nur schwer zu beantworten, da mir noch einige fragen zu deiner Frage habe.
A wurde nach der Zusammenlegung der Büros ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen.
in dem diese Frage berücksichtigt worden ist?
B wurden Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag geschlossen die den Arbeitsablauf und das Arbeitsverhältnis im Gemeinschsftsbüro regeln?
C sind Übergangsfristen vereinbart worden?

Im Grunde genommen bracht ihre Freundin nur bei ihrem alten AG ihre Arbeitszeit ableisten! Diese Antwort nur untervorbehalt der o.g. Fragen.

Lieber Daniel, die Frage ist mir nicht ganz klar. Sofern Ihre Freunding schon 40h voll hat stellt sich die Frage mit dem Verleihen wohl nicht. Wenn der Chef arbeit abgibt, wird wohl auch bei den Mitarbeitern Zeit frei.
Darüber hinaus kommt es wahrscheinlich auf den Arbeitsvertrag an und den Umfang in dem Ihre Freundin auch Arbeiten in der Buerogemeinschaft ausübt. Grundsaetzlich alles denkbar und möglich, es sei den VErtrag oder andere Regelungen stehen dem entgegen.

Mehr als die vertraglich vereinbarten 40 Stunden braucht sie im Regelfall nicht zu leisten.

Wenn sie allerdings im Rahmen einer Bürogemeinschaft auch mal für den anderen Partner tätig würde, dann wäre das freiwillig immer möglich, falls sie es aber keinesfalls wollte, dann hingen ihre „Rechte“ davon ab, wie genau der Vertrag der beiden Anwälte über die Bildung der Bürogemeinschaft aussieht.

Ist das „eine“ Firma oder teilen sie sich nur die Büroräume?

Unabhängig davon sollte sie einmal das Alter Ihres (jetzigen) Chefs betrachten und sich überlegen, wie lange er den Job als Anwalt noch machen wird und wie sie gegenüber dem dann „neuen“ Chef dastünde, wenn sie bis dahin jede Arbeit für ihn abgelehnt hätte.

Hallo, das kommt auf den Arbeitsvertrag an. Wenn dort, explizit (also genau) die Arbeitsstätte bzw. der Ort mittels Unterschrift vereinbart wurde, auch wenn es 300 Jahre zurück liegt, dann gilt diese Vereinbarung im Arbeitsvertrag bis zum Weltuntergang. Wenn die Freundin später eine Vertragsänderung selbst unterschreibt, (also von sich aus einverstanden ist) dann hat sie sich geschickt ge…t . Muss man leider so sagen, sorry. In dem Fall müßte sie die andere Bürostelle, zu den neuen Arbeitsvertragsänderungen, aufsuchen.