Angestellte, die vergüteten Auftrag als Autorin bekommt - wie geht sie in Sachen Steuern vor?

Hallo zusammen!

Angenommen, Person A ist reguläre Arbeitnehmerin bei einer Firma. Gemeinsam mit ihrem Ehemann versteuert.

Nun bekommt sie das Angebot eines Verlages, ein Buch zu ihrem Fachgebiet zu schreiben.

Die Vergütung erfolgt als Einmalzahlung - und übersteigt das reguläre Jahreseinkommen der Angestellten.

Wie muss die Angestellte nun vorgehen, damit alles steuerlich korrekt abläuft? Ein Steuerberater ist engagiert, wird aber (die fiktive Person lebt auf dem Land) erst in einigen Wochen wieder aus dem Urlaub da sein. Daher diese theoretische Frage.

Könnt ihr der Person vielleicht netterweise ein paar Infos zu den Themen

  • Steuernummer
  • Versteuerung des Einkommens
  • korrekte Rechnungsstellung

geben?

Ganz herzlichen Dank!

Meine erste Idee:
Mit dem Verlag Ratenzahlung über mindestens 2 oder 3 Jahre vereinbaren. Sonst frisst die Steuer trotz Jahresausgleich einfach zu viel davon.

Servus,

eine

hat Person A bereits. Diese bleibt ihre Steuernummer, bis sie vom Finanzamt eine andere zugeteilt bekommt - das wird dann sein, wenn sie dem FA die Aufnahme ihrer freiberuflichen Tätigkeit mitgeteilt haben wird. Dazu ist sie grundsätzlich verpflichtet, aber in § 138 Abs. 1 Nr. 3 wurde vergessen, sowas wie das Wort „unverzüglich“ oder eine Frist einzubauen, so dass die Behörde auch nichts dagegen hat, wenn diese Mitteilung erst in Gestalt der Einreichung einer entsprechenden Einkommensteuererklärung erfolgt.

Eine von @odo01 vorgeschlagene Verteilung der Einnahmen über mehrere Jahre bleibt dann wirkungslos, wenn es für so eine Verteilung keinen wirtschaftlichen oder sonst sachlichen Grund gibt: Dann werden die willkürlich und nur zur Senkung der Steuerbelastung über mehrere Jahre verteilten Einnahmen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer (so heißt das seit ungefähr dreißig Jahren, einen „Jahresausgleich“ hat der Opa noch gemacht, es gibt ihn schon lange nicht mehr) so behandelt, als wären sie in einem einzigen Jahr angefallen. Um dem großen Aufjaulen gleich zu begegnen: Ja, so sieht das § 42 AO vor und ja, auch wenn die Abgabenordnung nicht sehr geliebt und nicht sehr populär ist, es gibt auch bei den Finanzämtern Leute, die sie auch nach der zweiten Laufbahnprüfung noch ein bissele kennen.

Wie viel von dem Honorar „gefressen“ wird, hängt davon ab, was sonst an Einkünften bei den beiden Steuerpflichtigen da ist. Man darf bei normalen Angestelltengehältern ganz grob von etwa 35 Prozent Steuerbelastung ausgehen.

Die Rechnungsstellung kann ohne weiteres auch durch den Verlag in Gestalt einer Gutschrift zur Honorarabrechnung erfolgen. Wenn der Verlag damit einverstanden ist, hat das den großen Vorteil, dass dann die Gutschrift durch Leute erstellt wird, zu deren täglichem Brot solche Dinge wie § 14 Abs. 4 UStG gehören.

Diese Vorschrift aus dem Umsatzsteuergesetz ist die detaillierteste, die es zum Inhalt von Rechnungen gibt, und diejenige, die die höchsten Ansprüche stellt. Wenn man sie einhält, hat man damit auch alle anderen Regelungen aus dem Zivil- und eventuell Handelsrecht in der Tasche.

Hier, schau mal:

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.

Wegen Einzelheiten frag bitte weiter nach.

Schöne Grüße

MM

„Beitrag darf nicht leer sein“ - Chinderchabis!

Äh - wie jetzt??

Rotalge hat dir gezeigt, wie man einen Beitrag leer hochladen kann. Ich harre der Dinge, die da kommen. Interessantes Thema. Mal schauen, ob die UP Lust hat, zu antworten.

Data

Ja, in der Tat. Und mein „wie jetzt?“ drückt einmal meine Überraschung darob aus, aber auch meinen Herzenswunsch, zu erfahren, wie das geht.

Jetzt hab ich allerdings grade eben wieder über das doofe „Erfahrungswissen“ gemault. Vielleicht darf ich ja trotzdem wissen, wie das geht, wenn ich brav bin oder sowas?

Schöne Grüße

MM

Sorry, ich kann dir nicht helfen, weil ich eine Frau bin und von Technik nichts verstehe :joy:

Tja, da ist es schon blöd, dass Bauknecht nur noch so heißt und nicht mehr weiß, was Frauen wünschen. Den Kundendienst-Mann von Bauknecht konnte man immer alles fragen in technischen Angelegenheiten.