Angestellte im öffentlich Dienst zur Beamtin?

ich habe gehört, dass man sich als Angestellte im öffenltichen Dienst zur Beamtin weiter-/fortbilden kann, ohne weitere Ausbildung. Habe aber im Internet vergeblich nach Infos gesucht und es wäre mir auch neu, dass es diese Möglichkeit gibt. Kennt sich vielleicht doch jemand damit aus und kann mir weiter helfen? Danke!

Hallo,

das habe ich bisher nur zwei Mal erlebt in 30 Jahren ÖD. Was grade gelaufen ist steht hier und betrifft Schleswig-Holstein:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Kabinett hat am 25.07.2006 beschlossen, die Verbeamtung von Angestellten auch im nicht-hoheitlichen Bereich unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen der Dienststelle.

Ich möchte Sie auf diesem Wege über die Vorgaben unterrichten:

  1. Es werden nur Laufbahnbewerberinnen und -bewerber verbeamtet, keine sog. „anderen Bewerber“.

  2. Für eine Verbeamtung in Frage kommende Angestellte dürfen nicht älter als 45 Jahre sein.

  3. Antragstellerin oder Antragsteller dürfen grundsätzlich nicht im Zuge der Verwaltungsstrukturreform oder der Verwaltungsmodernisierung in die Kommunalverwaltung oder an Dritte übergehen. Dies gilt ebenso für Bereiche, in denen bereits Überlegungen mit dem Ziel rechtlicher Verselbständigung von Dienststellen oder öffentlichen Einrichtungen angestellt werden.

  4. Die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder bei geplanter Übernahme in ein solches darf nicht auf einer Stelle mit einem kw-Vermerk geführt werden bzw. dafür eingeplant sein.

  5. Ausgeschlossen von der Verbeamtung sind ferner solche Beschäftigte, deren Gehalt durch Gebühren o. ä. fremdfinanziert wird.

  6. Bei Neueinstellungen sind grundsätzlich nur die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen, die aufgrund ihrer Leistungen und des tatsächlichen Bedarfs unbefristet übernommen werden können.

  7. Die Berufung erfolgt gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 2 Landesbeamtengesetz im Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn (A 9 g.D. BBesO für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, A 13 h.D. für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst).

  8. Mit Zustimmung des Landesbeamtenausschusses kann das erste Beförderungs- amt verliehen werden. Im Ausnahmefall kann mit Zustimmung des Landesbeamtenausschusses auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung auch ein höheres Beförderungsamt verliehen werden.

  9. Die Probezeit in den Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen. Sie kann beim Vorliegen individueller Voraussetzungen abgekürzt werden, beträgt aber mindestens 1 Jahr.

  10. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 LBG ist vor der Berufung in das Beamtenverhältnis die gesundheitliche Eignung durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. Eine entsprechende Mitteilung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die Zusage der Übernahme dieser Kosten, erhalten Sie vom Personalreferat im Laufe des Verfahrens.

  11. Verbeamtungsanträge können ab sofort gestellt werden.

  12. Die Begründung des Beamtenverhältnisses kann erst erfolgen, wenn alle beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Soweit die Zustimmung des Landesbeamtenausschusses erforderlich ist, soll im Vorwege versucht werden, mit dem Landesbeamtenausschuss ein Verfahren und die Kriterien festzulegen, nach denen er seine Zustimmung zu einer Verbeamtung im ersten Beförderungsamt (BesGr. A 10 bzw. A 14) signalisieren würde.

Im Hinblick auf eine eventuelle Umstellung der Krankenversicherung wird dringend empfohlen, sich vor Antragstellung über die Höhe der Beiträge bei der gewünschten Krankenkasse zu erkundigen. Hierzu kann das Personalreferat keine Auskünfte erteilen.

Ansonsten habe ich einmal erlebt, dass ein Angestellter mit sehr guten Zeugnissen noch zusätzlich eine verkürzte Ausbildung zum Beamten machen musste (zwei Jahre statt sonst drei Jahre) und dann übernommen wurde. Das ist aber die absoluten Ausnahme.

Gruss

Andreas