„A“ ist alleiniger Gesellschafter einer GmbH „B“
„B GmbH“ hat 3 Mitarbeiter und einen „fremden“ Geschäftsführer
A war bislang extern beschäftigt und beabsichtigt nun Arbeitsvertrag
mit seiner B GmbH abzuschließen. Es soll ein Festgehalt (nicht überzogen) vereinbart werden. Im Gegenzug wird A für die GmbH im Rahmen des normalen Geschäftsfeldes tätig. Dieses Arbeitsverhältnis
ist dann das einzige von A.
A wird jedoch definitiv nicht Geschäftsführer der GmbH.
Da A alleiniger Gesellschafter ist, kann er m.E. nicht gleichzeitig Angestellter der GmbH sein.
A möchte wenn möglich, nicht mehr der Rentenversicherungspflicht unterliegen (sollte m.E. aufgrund des Status als Alleingesellschafter auch kein Problem sein).
Woraus ergibt sich die Besteuerung des Gehaltes von A ?
Sind es Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, Einnahmen aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb ? Oder doch noch etwas anderes ?
ist recht kompliziert, was Du da schreibst. Weiß nicht ob ich es ganz begriffen habe. Aber ich will es mal probieren. Wenn Müller eine GmbH hat,dann ist er Gesellschafter. Ist er auch noch Geschäftsführer seiner eigenen GmbH, dann ist er geschäftsführender Gesellschafter. Als Geschäftsführer, egal ob bei seiner GmbH oder bei einer anderen, ist er automatisch Angestellter. Er wird in der Regel von den Gesellschaftern in einer Gesellschafterversammlung ernannt und bekommt auch einen Arbeitvertrag. Er bekommt dann automatisch ein Gehalt und eine Lohnabrechnung, das ist zwingend so. Er ist also Angestellter und Gehaltsempfänger. Bei der Lohnabrechnung jedoch ist er gegenüber anderen „Angestellten“ von der Sozialversicherungspflicht befreit. Also keine Renten,Kranken- u. Arbeitslosenversicherung. Die einzigen Abzüge die er hat, ist die Lohnsteuer anhand seiner Lohnsteuertabelle. Das ist so, das kann er sich auch nicht aussuchen.
Bringt Dir das was ?
Gruß
Frank
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abgesehen davon, daß Du von Dingen erzählst, die nichts mit der Frage zu tun haben (der Angestellte, von dem im Fall die Rede ist, ist nicht Geschäftsführer):
Woher nimmst Du die Erkenntnis, ein Geschäftsführer sei „automatisch“ bei der GmbH angestellt? Habe ich eine Änderung des GmbHG verschlafen? Gibts sonst irgendwelche Quellen dazu, die ich nicht kenne? Kannst Du das weiter begründen?
abgesehen davon, daß Du von Dingen erzählst, die nichts mit
der Frage zu tun haben (der Angestellte, von dem im Fall die
Rede ist, ist nicht Geschäftsführer):
Woher nimmst Du die Erkenntnis, ein Geschäftsführer sei
„automatisch“ bei der GmbH angestellt? Habe ich eine Änderung
des GmbHG verschlafen? Gibts sonst irgendwelche Quellen dazu,
die ich nicht kenne? Kannst Du das weiter begründen?
Schöne Grüße
Hallo Willy,
tut mir leis wenn ich Deine frage nicht richtig verstanden hab. Schrieb ich ja bereits.
„A“ ist alleiniger Gesellschafter einer GmbH „B“
„B GmbH“ hat 3 Mitarbeiter und einen „fremden“ Geschäftsführer
Vielleicht fehlen in diesem Satz ein Komma, ein Punkt ( für Satz Ende) oder so, ist jedenfalls schlecht zu verstehen.
Ich hab nicht geschrieben, das der Geschäftsführer „automatisch“ bei der GmbH angestellt wird. Der GF wird als solcher von den Gesellschaftern ernannt. Dann stellt sich doch die Frage, im welcher Beziehung steht jetzt der GF zur GmbH. - Das dachte ich wäre Deine Frage gewesen. Und das ist das Angestelltenverhältnis,mit der Einschränkung die ich geschrieben habe. Im GmbHG hast Du nichts verpasst, weil dort nur die „Spielregeln“ der Gesellschaft geregelt wird und die Aufgaben und Pflichten des GF ( …aber das weisst Du ja), dort ist natürlich aber nicht geregelt , das der Gf jetzt Angestellter, Freiberufler oder Selbständiger ist. Das gehört natürlich nicht ins GmbHG.
Es tut mir dann leid das ich Dir nicht weiterhelfen konnte bzw. Dein Anliegen wohl falsch verstanden hab.
Gruß frank
ja, da hab ich Dich zu schnell angeblafft - war halt ärgerlich, zu der eigentlich interessanten Frage von Willy (nicht von mir) eine Standard-Antwort zu lesen, die zu einem anderen Sachverhalt gehört.
Die gegebene Situation ist - auch ohne Hinzufügen von Punkten, Kommata und so - relativ leicht zu verstehen:
„Ist ein (im Angestelltenverhältnis) mitarbeitender Alleingesellschafter einer GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn er nicht gleichzeitig Geschäftsführer dieser GmbH ist?“
Hi,
ja jetzt hab ich es auch kapiert.Ich denke die Antwort dürfte leicht zu beantworten sein und lautet leider „Ja ist er“. Denn das er Gesellschafter ist spielt keine Rolle. Denn die Firma gehört ihm im eigentlichen Sinne ja nicht, sondern die Firma gehört sich selbst. Die Einnahmen die er bekommt, ergibt sich ja aus dem ausgeschütteten Gewinn.Die sind naturlich nicht sozialversicherungspflichtig, logisch. Wenn er aber für seine Firma arbeitet, ohne GF zu sein, ist er nichts weiter als ein Beschäftigter in seinem eigenen Unternehmen und unterliegt in voller Höhe der Sozialversicherungspflicht. Ich weiß ja nicht was Ihr überdenkt, aber eine GmbH kann auch 2 GF haben.
Gruß Frank
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Ich habe in einem Gerichtsurteil gelesen, dass ein Alleingesellschafter nicht Angestellter seiner eigenen GmbH sein kann (BSG, Az.: B 12 KR 30/04). Somit unterliegt er wohl auch nicht der Sozialversicherung.
Die Sozialversicherungsthematik ist somit wohl eher unproblematisch.
Es geht jedoch um die Einnahmen, die der Alleingesellschafter aus seinem Arbeits- oder Angestelltenverhältnis erzielt. Da bin ich sehr unsicher, ob es Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einnahmen aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind ?
Es geht jedoch um die Einnahmen, die der Alleingesellschafter
aus seinem Arbeits- oder Angestelltenverhältnis erzielt. Da
bin ich sehr unsicher, ob es Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, Einnahmen aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus
Gewerbebetrieb sind ?
da schon das Gehalt des geschäftsführenden Gesellschafters unter „Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit“ fällt, wird das bei einem angestellten Gesellschafter nicht anders sein.
in der Tat - die ESt-Seite ist die harmlosere daran. Klar gehts um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Umklassifizierung der Einkünfte natürlicher Personen in E. aus Gewerbebetrieb gibts kraft Rechtsform bloß bei Personengesellschaften.
Wegen der SV-Seite, mit der man auch die Frage der gesetzlichen Unfallversicherung mit erschlagen kann, ist es sicherlich nicht verkehrt, wenn man vor oder zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die Rentenversicherung veranlasst, sich auf Hü oder Hott definitiv festzulegen.
Schöne Grüße
MM
der den Weihnachtsmann, den Osterhasen und den ertragssteuerlichen „fremden Dritten“ relativ gut kennt, aber den sozialversicherungsrechtlichen „unternehmerähnlichen Arbeitnehmer“ für eine Art Yeti hält
da schon das Gehalt des geschäftsführenden Gesellschafters
unter „Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit“ fällt, wird
das bei einem angestellten Gesellschafter nicht anders sein.
Aber doch nicht grundsätzlich! Gerade letztens hatten wir doch wieder
den Streit wann ein geschäftsführender Gesellschafter sozialversicherungsfrei ist. Die Grenzen sind da mittlerweile sehr
eng.
Da er nicht maßgeblich die Geschicke der Firma beeinflussen kann
wird er da nicht rauskommen.
Da A alleiniger Gesellschafter ist, kann er m.E. nicht
gleichzeitig Angestellter der GmbH sein.
Ich wüßte nicht was dagegen spricht, allerdings nützt einem dieser
Arbeitsvertrag wenig, denn ein Gericht wird anhand der ausgeübten
Tätigkeit entscheiden.
A möchte wenn möglich, nicht mehr der
Rentenversicherungspflicht unterliegen (sollte m.E. aufgrund
des Status als Alleingesellschafter auch kein Problem sein).
Wie oben geschrieben, das zeigt in letzter Konsequenz nur die
ausgeübte Tätigkeit und daher ist dort ein wenig Gestaltungsspielraum.
Z.B. A wird Hausmeister/Gärtner in seiner GmbH die als Geschäftszweck
Möbel baut. In dieser Konstellation müßte er pflichtig bleiben. Das
Arbeitsverhältnis ist zwar kein abhängiges Verhältnis aber die
Geschicke der Firma leitet er nicht.
da schon das Gehalt des geschäftsführenden Gesellschafters
unter „Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit“ fällt, wird
das bei einem angestellten Gesellschafter nicht anders sein.
Aber doch nicht grundsätzlich! Gerade letztens hatten wir doch
wieder
den Streit wann ein geschäftsführender Gesellschafter
sozialversicherungsfrei ist. Die Grenzen sind da mittlerweile
sehr eng.
Da er nicht maßgeblich die Geschicke der Firma beeinflussen
kann wird er da nicht rauskommen.
schon klar, aber wie sich inzwischen herausgestellt hat, geht es dem Fragesteller nicht um die Sozialversicherungsthematik sondern um die steuerliche Betrachtung. Daher meine Antwort: Schon das Gehalt des geschäftsführenden Gesellschafters fällt unter „Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit“.