Angestellter haftbar?

hallo,

angenommen ein angestellter einer tankstelle hat in seiner schicht einen sogenannten " wegfahrer " ( einer tankt und fährt weg ohne zu bezahlen ). kann der arbeitgeber diesen nichtgezahlten betrag vom angestellten einfordern? gibt es dazu vielleicht einen präzedenzfall, den man in so einer situation zitieren könnte? ( ich gehe eigentlich ganz sicher davon aus, das der angestellte dafür nicht haftbar gemacht werden kann, der arbeitgeber verlangt es aber. )der zapfsäulen-bereich ist übrigens NICHT videoüberwacht. bei der art der anstellung handelt es sich um eine geringfügig bezahlte stelle, weiß nicht ob das irgendwie relevant ist.

vielen dank,

susanne

Hallo Susanne,

hier wäre eine qualifizierte Rechtsberatung angezeigt, wenn es den Fall in „echt“ gibt.

hier findest Du Grundsätzliches zum Thema Arbeitnehmerhaftung sowie die einschlägigen §§
http://www.janvonbroeckel.de/arbeitsleben/anhaftung.pdf

Grüße
Mara

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hallo maralena,

danke für den link, ist ja schon mal ganz brauchbar!

grüße,
susanne

Hi,
NEIN ! Der Angestellte, ob gering, oder vollbeschäftigt ist hier in dem beschriebenen Fall grundsätzlich NICHT haftbar.
Begründung:

  1. Es ist dem Angestellten nicht zumutbar, Straftäter unter Einsatz seines Lebens zu stellen.
  2. Strafverfolgung ist heir in Deutschland Sache und Aufgabe der Polizei.
  3. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Sorge dafür zu tragen, dass den Angestellten jegweder Schutz zur Verfügung gestellt wird, das eigen leben zu schützen.
    Daher: keine müde Mark an den Betreiber !
    Mfg

Grundsätzlich Unfug!
Hi!

NEIN ! Der Angestellte, ob gering, oder vollbeschäftigt ist
hier in dem beschriebenen Fall grundsätzlich NICHT haftbar.

Das Einzige, was ich GRUNDSÄTZLICH erkennen kann, ist, dass Deine Artikel barer Unfug sind!

  1. Es ist dem Angestellten nicht zumutbar, Straftäter unter
    Einsatz seines Lebens zu stellen.

Und Nummernschild notieren und die Sache zur Anzeige bringen, ist „Einsatz unter Lebensgefahr“?

WENN geregelt ist, dass der Arbeitnehmer auf „Wegfahrer“ zu achten hat, und WENN ihm dann eine grobe Fahrlässigkeit (oder gar Vorsatz) nachgewiesen werden kann, dann ist es GRUNDSÄTZLICH möglich, den Arbeitnehmer haftbar zu machen!

Daher: keine müde Mark an den Betreiber !

Das ist etwas von Dir, wo ich nicht widersprechen kann, da es schon seit ein paar Tagen keine Mark mehr als offizielles Zahlungsmittel gibt…

Gruß
Guido