Hallo Wissende!
Nehmen wir an, in einem Betrieb wird auf einer Betriebsversammlung angekündigt, dass in den nächsten Monaten alle Arbeiter wegen guter Auftragslage an 6 Tagen pro Woche ungefähr 80 bis 100 Stunden (körperlich) arbeiten MÜSSEN. Dies war in den vergangenen Jahren auch schon ein paarmal der Fall. Dieses Mal solle es aber noch extremer werden mit den Überstunden. Betriebsrat gibt es keinen. Da fast alle Arbeiter dort Familie haben, traut sich keiner, etwas dagegen zu sagen und alle arbeiten an der Grenze ihres Zusammenbruchs.
Dass es zwar Arbeitsschutzgesetze gibt, weiß der Arbeitgeber natürlich. Doch er ist sich dessen bewusst, dass jeder aus Angst, seinen Arbeitsplatz zu verlieren die Zähne zusammen beißt und den Mund hält.
Gäbe es da eine Möglichkeit, so etwas z. B. der Staatsanwaltschaft, dem Ordnungsamt oder ähnl. anonym mitzuteilen? Da könnten dann doch z. B. anhand der Stempelkarten die Gesetzesüberschreitungen nachgewiesen werden. Dass sich einzelne Arbeiter auf die Gesetze berufen, ist, wie schon beschrieben, nicht möglich. An welche Behörde könnte sich so ein Arbeiter wenden?
Danke für Ratschläge!!!
Grüßle
Was müsen die 100 Stunden arbeiten. Das sind 16h/tag.
Erst einmal und ohne Beweise glaube ich das einfach nicht!
Das ist von 8-24 Uhr, ea gab mal Zeiten in den ich sogar noch mehr gearbeitet habe, aber nicht körperlich und nur wenige Wochen während eines Projektes lang. Das geht nicht gut!
Ich kann mir das nicht vorstellen und würde gerne Beweise sehen. Wenn dem wirklích so ist, kannst Du alles mögliche machen. Nur wenn alles leitende Angestellte sind, bist Du machtlos. Es gibt Unternehmen, die Verträge ihrer MA so gestalten um den BR rauszuhalten. In manchen Betrieben halte ich das für ziemlich schlau.
So long
C.
Hallo Iris,
zuständig ist das Gewerbeaufsichtsamt (gibt es in jedem Landkreis).
Das ist zuständig für Abeitsschutz und Arbeitsmedizin und sonst noch einiges.
http://www.bmwi.de/Navigation/Arbeit/arbeitsschutz.html
Das dazugehörige geltende Arbeitszeitgesetz kannst Du hier nachlesen:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbzg/index…
Solchen Ausbeutern und Leuteschindern sollte schleunigst das Handwerk gelegt werden.
Grüße
Eckard
Nachschlag:
ArbZG § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Klingt doch ziemlich eindeutig, oder?
Gruß
Eckard
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Hi,
das ist ein klarer Verstoß gegen das Arbeitsrecht. Man kann die Gewerbeaufsicht anonym über den Sachverhalt informieren. Das Problem ist nur, dass ja derzeit noch kein Verstoß vorliegt. Der AG würde also nur dann bestraft, wenn tatsächlich zu lange gearbeitet wurde, nicht wenn er es nur angekündigt hat.
Wenn es bezahlte Überstunden sind, kann das GAA dann die Arbeitszeitnachweise verlangen und daran nachweisen, dass die 10 Stunden täglich planmäßig überschritten wurden. Also wenn sich keine andere Lösung finden lässt, erst mal ein paar Tage arbeiten und dann anonyme Anzeige bei GAA. Diese so allgemein formulieren, dass der AG keine Möglichkeit hat, rauszubekommen wer es war.
„Im Unternehmen XYZ arbeiten die Mitarbeiter täglich regelmäßig mehr als 10 Stunden. Unserer Ansicht nach liegt hier ein eindeutiger Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vor. Wir bitten Sie eine Überprüfung des betreffenden Unternehmens vorzunehmen“
Das kann ein Nachbar, Konkurrent, Familienangehöriger oder wer auch immer sein…
A.
Vielen Dank für Eure Hilfe! (owt)
Danke an alle!
ArbZG § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht
Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden
nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs
Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt
acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Klingt doch ziemlich eindeutig, oder?
Hallo Eckard,
kleiner Einspruch, es gibt auch Ausnahmen:
(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz
2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer
kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf
einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht
erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.
Also nicht durch einfache Ankündigung beim Betriebsfest…
§7 (9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss
an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.
Es ist möglich auch auf 12 Stunden zu verlängern, der Arbeitnehmer muss nur zustimmen (schriftlich, s. (7)).
Aber eine Arbeitszeit von 100h/Woche oder 16h am Tag ist nicht statthaft, da gebe ich Euch recht.
Gruss
Karsten
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Was müsen die 100 Stunden arbeiten. Das sind 16h/tag.
Erst einmal und ohne Beweise glaube ich das einfach nicht!
Es ist mir auch egal, ob du das glaubst.
Das ist von 8-24 Uhr,
oder von ca. 7 bis 23 Uhr, je nach Tagesprodunktion
So long
C.
Ciao, I.