Hallo,
also da bin ich doch skeptisch - kannst du das anhand der
„Ein- und Ausstrahlungstheorie“ belegen ??
Nein, kann ich nicht, weil es nichts mit Ein- oder Ausstrahlung zu tun hat. Wir haben hier keine Entsendung, weil es keine befristete Tätigkeit ist, sondern auf Dauer angelegt. Da scheidet jede Form von Entsendung aus.
Ich bin jetzt drei Wochen im Urlaub, kann also nicht an meine
Unterlagen, aber dass ein „Arbeitnehmer“ in Deutschland für
sich selbst „Arbeitgeberaufgaben“, wie Anmeldung beim
Arbeitsamt (BNR), Erstellung und Übermittlung der
Beitragsnachweisung, Erstellung der DEUEV-Meldungen und
natürlich auch den anfallenden Schriftwechsel (z.B.
Entgeltbescheinigung bei Krankengeldbezug) **in eigener
Verantwortung machen muss, weil sein Arbeitgeber in
Deutschland nicht vertreten ist, das halte ich doch für
unwahrscheinlich.
**
Gibt es aber. Nach längerem rumkrempeln in den tiefen meines Hirns ist mir so ein Fall tatsächlich noch eingefallen, kann ich aber schlecht präsentieren, Datenschutz und so. Aber ich glaube da war es so, dass der Arbeitnehmer die AG-Beiträge mit ausgezahlt bekommen hat und diese dann überwiesen hat. Wie gesagt, ich meine mich zu erinnern, dass es da so etwas wie ein vereinfachtes Verfahren gab, also nicht das übliche Beitragsnachweis-/Meldeverfahren. Vielleicht finde ich noch dazu etwas in meinem Kruscht.
Da ist es eher so, dass er in diesem Fall nach dem
Sozialversicherungsrecht des Staates beurteilt werden muss, in
dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, und wenn dieser keine
„Versicherungspflicht“ kennt, dann muss er sich in Deutschland
eben freiwillig bzw. privat versichern.
Widerspricht VO EG 883/2004 (die seit 01.04.2012 auch in der Schweiz gilt, aber in der VO EWG 1408/71 wars diesbezüglich nicht anders):
Grundsatz Art. 11: eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit
ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats
Da steht nichts von Sitz des Arbeitgebers. Da es nur einen Arbeitgeber gibt, brauchen wir uns die folgenden Artikel, insbesondere Art. 13, erst gar nicht anschauen. Zum Glück, mit der Änderung zum 28.06.2012 ist das Ding wunderherrlich geworden, es war so schön einfach =(
LG
S_E