Ich bin Angestellter im öffentlichen Dienst und habe zwei tarifrechtliche Fragen:
Wenn zwei Angestellte das gleiche Stellenprofil haben, der eine Angestellte aber höher eingruppiert wurde, hat dann der zweite ein Recht auf eine Höhergruppierung?
Wenn ein Beamter eine Funktionsstelle (A 13) hat und ein Angestellter (E11) die gleiche Arbeit verrichtet aber ohne Funktionsstelle, vollrichtet der Angestellte dann eine höherwertige Tätigkeit?
Anmerkung: für die Stelle des Angestellten gibt es keine eindeutige Stellenbeschreibung; die Funktionsstelle des Beamten ist definiert.
Auf eine Stellenbeschreibung hat man m.W. Anspruch, die sollte zu allererst mal eingefordert werden, und zu dem Rest kann man ohne nicht viel sagen (mal davon ab, daß ich nicht weiß, was eine „Funktionsstelle“ ist). Bei den beiden Angestellten ist vor allem entscheidend, wie der höher Eingruppierte dazu kam.
Hallo,
leider kenne ich mich diesbezüglich rechtlich nicht aus.
Wenn zwei Angestellte das gleiche Stellenprofil haben, der
eine Angestellte aber höher eingruppiert wurde, hat dann der
zweite ein Recht auf eine Höhergruppierung?
Haben beide wirklich dieselbe Stellenbeschreibung? Dann sollte die Gruppierung eigentlich gleich sein. Es kann aber auch passieren, dass der andere heruntergestuft wird!
Wenn ein Beamter eine Funktionsstelle (A 13) hat und ein
Angestellter (E11) die gleiche Arbeit verrichtet aber ohne
Funktionsstelle, vollrichtet der Angestellte dann eine
höherwertige Tätigkeit?
Höherwertige Tätigkeit bezieht sich immer im Vergleich auf die aktuelle Stelle. Wenn hier keine Stellenbeschreibung vorliegt, kann man dazu auch keine Einschätzung geben. Allein das Vorliegen einer „Funktionsstellen-Tätigkeit“ bedingt sicher noch keine Höherwertige Tätigkeit.
zu 1.) nur weil die Aufgabe ähnlich sind, führt dies nicht zu einer Höhergruppierung. Die Höhergruppierung ist auch an Laufzeiten und Voraussetzungen gebunden. Bei der Personalstelle nachfragen