Angst vor dem Exfreund - was machen bei Drohungen?

Angenommen eine Frau und ein Mann trennen sich.
Es ist keine Trennung im guten. Der Mann hat riesen Mist gebaut, hat ein doppel Leben geführt, hatte paralell andere Freundinnen,…
Und ist dazu noch psychisch krank. Er hat eine antisoziale bzw. dissoziale Persönlichkeitsstörung und ist dazu noch Schirzophren. Kurz gesagt ein Psychopath.
Er saß schon 2 Wochen wegen Körperverletzung im Gefängnis.
Die Frau hat jetzt das wahre Gesicht des Mannes kennengelernt und nun Angst. Sie schließt sich zu Hause ein und kann nicht mehr schlafen.

Die beiden waren knapp 2,5 Jahre zusammen und haben auch zusammen gewohnt.
Jetzt ist der Mann ausgezogen und ist der Frau ständig am drohen. Er beschimpft sie, wünscht ihr den Tod,…und sagt der er sie fertig macht, das er über Leichen geht,…

Hat die Frau recht wenn sie denkt das sie da nichts unternehmen kann, sonder warten muss bis was passiert? Bis er sie wirklich angreift?

Wenn mit dem Tod gedroht wird, handelt es sich bereits um eine Straftat („Bedrohung“ §241 StGB).
Auch könnte ggf. durch das beschriebene der Straftatbestand der Nachstellung (§239 StGB) erfüllt sein.
Am besten Mal zur Polizei gehen und abklären!

Hat die Frau recht wenn sie denkt das sie da nichts
unternehmen kann, sonder warten muss bis was passiert? Bis er
sie wirklich angreift?

War die Frau denn noch nicht bei der Polizei?
Und warum nicht?

Die Frau hat vor einem halben Jahr mal die Polizei gerufen als ein Streit eskaliert ist.
Aber als die Polizei kam hat sich der Mann wieder friedlich verhalten und die Polizei hat nur appeliert das alles in Ruhe zu klären.

Die Frau hat jetzt noch nicht die Polizei gerufen weil noch nichts passiert ist.
Der Mann droht nicht das er die Frau umbringt, sonder der Mann wünscht ihr den Tod. Und das er ihr das wünscht hat er am Telefon gesagt, gibt also keine Beweisen.

Die Frau hat nur SMS in dem der Mann schreibt das es Ärger gibt, das sie sich warm anziehen soll, das sie den kürzeren zieht,…und das er jetzt über Leichen geht.
Also keine „richtigen“ Bedrohungen.

Der Mann droht nicht das er die Frau umbringt, sonder das er ihr den Tod wünscht. Und das nur am Telefon. Die Frau hat keine Beweise.

Die Drohungen per SMS sind eher „harmlos“.
Er sagt das es Ärger gibt, das sie den kürzen zieht, das sie sich warm anziehen soll,…und das er jetzt über Leichen gehen wird.

Der Mann droht nicht das er die Frau umbringt, sonder der
Mann wünscht ihr den Tod. Und das er ihr das wünscht hat er am
Telefon gesagt, gibt also keine Beweisen.

Das zu wünschen ist aber nicht strafbar! Du kannst dich doch revanchieren, indem du ihm das gleiche wünscht. Und wenn du ihm dazu noch wünscht, dass sein Tod Jahre vor deinem eintritt, bist du auf der sicheren Seite.

Aber mal im Ernst: Was befürchtet die Frau konkret?

Gruß
Ann da Càva

Die Frau weiß einfach das dieser Mann durch seine Krankheit unberechenbar ist.

Sie kann nicht einschätzen wie weit der Mann wirklich geht. Er weiß Sachen die er nicht wissen kann,…vielleicht beobachtet er sie.
Vielleicht will er gewaltsam in die Wohnung,…vielleicht plant er irgnedwas wie Reifen aufstechen etc.
Diesem Mann ist alles zuzutrauen,…

Die SMS sollte sie in jedem Fall abspeichern und ihn wegen Nachstellung anzeigen ; dann kann unter anderem ein Kontaktverbot verhängt werden und dergleichen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Stalking

Aus dem Wikiartikel:
Präventive Maßnahmen [Bearbeiten]

Stalkingopfer haben zunächst die Möglichkeit, die Polizei hinzuziehen. Diese kann den Störer der Wohnung verweisen sowie gegen ihn einen Platzverweis erteilen; ferner kann ein Kontaktverbot ausgesprochen werden (Polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel). Innerhalb von i.a. zehn Tagen sollte der Geschädigte beim örtlich zuständigen Amtsgericht Schutzanordnungen gegen den Stalker zu erwirken, die auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) erlassen werden können und beispielsweise aus der Anordnung bestehen können, sich der Wohnung des Opfers nicht zu nähern. Ein Beispiel aus der obergerichtlichen Spruchpraxis dazu ist die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 2. Oktober 2007. Nach dieser reicht es für eine Anordnung nach dem GewSchG bereits aus, wenn das Opfer über einen Zeitraum von etwa 10 Minuten am Verlassen der Wohnung gehindert wird.[15]

Soweit auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes eine Unterlassungsverfügung gegen einen Stalker erlassen wird und dieser gegen die in der Verfügung festgelegten Verbote verstößt, stellt dieser Verstoß ein strafbares Verhalten nach § 4 Gewaltschutzgesetz dar. Streng genommen handelt es sich dabei dann nicht um die Strafbarkeit von Stalking an sich, sondern vielmehr um die Strafbarkeit wegen Missachtung einer gerichtlichen Anordnung. Schon in den 1970er Jahren gingen die Gerichte gegen Telefonterror vor.[16]

Täter können in Deutschland unter Voraussetzung des § 112a StPO (Haftgrund Wiederholungsgefahr) in Untersuchungshaft genommen werden (sog. Deeskalationshaft). Dies gilt allerdings nur unter zwei Voraussetzungen: Erstens muss der dringende Verdacht bestehen, dass der Täter sein Opfer (beziehungsweise einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person) zumindest in Lebensgefahr oder in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht hat. Zweitens müssen bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass der Täter vor einer rechtskräftigen Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen wird (§ 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 238 Abs. 2, 3 StGB).

Nach derzeitigem Erkenntnisstand der Polizeiarbeit scheint sich die sogenannte Gefährderansprache gegenüber dem mutmaßlichen Täter zu bewähren. Nach Auswertung mehrerer Studien, unter anderen der Darmstädter Studie, hinterlässt eine staatliche Reaktion innerhalb der ersten 48 Stunden eine nachhaltige und zu 80 % beendende Wirkung beim Täter, da er mit seinem Handeln aus der Anonymität herausgeholt wird und ihm die rechtlichen und tatsächlichen Grenzen seines Handelns aufgezeigt und angedroht werden. Diese sind dem Täter, der sich in vielen Fällen selbst in der Opferrolle sieht, oft nicht, oder nicht in diesem Ausmaß, bekannt.

Es ist jedoch auch möglich, dass die Gefährderansprache die aktuelle Gefährdung für das Opfer noch steigert, da jetzt dem Stalker offenbar wird, dass das Opfer staatliche Stellen eingeschaltet hat. Es ist deshalb wichtig, den Stalker nach der Ansprache weiterhin zu beobachten oder durch Einbindung anderer Beratungsstellen zu begleiten. Die Gefährderansprache selbst bietet insbesondere dem Polizeibeamten, der eine Gefährdungseinschätzung vornehmen muss, die Möglichkeit, weitere Informationen über den Täter (Gemütszustand, Motivation) zu gewinnen und weiteres Vorgehen strukturiert zu gestalten. Insbesondere ist das Opfer über die Gefährderansprache zu informieren.