Anhängelast

Hallo,

ich habe folgende Problemstellung:

Herr X hat einen Pkw, dessen maximale Anhängelast 1.500 kg ist. Er zieht nun einen leeren Hänger mit einem Leergewicht von 1000 kg, dessen ZGG jedoch 3500 kg ist.
Darf der Pkw den Hänger ziehen? Ist das Leergewicht oder das tatsächlich mögliche Gewicht des Hängers ausschlaggebend?
Etwaige Antworten bitte mit Quellenangabe.

Gruss und Dank,

Iru

Hallo!
Das ist logischerweise immer die tatsächliche Anhängelast.Das Zulässige Gesamtgewicht des Anhängers bei dieser Frage uninteressant.Etwas anderes ist es wenn das zulässige Zuggewicht ins Spiel kommt.Da sind dann 3,5 t eine wichtige Grenze für den Führerschein B.

http://de.wikipedia.org/wiki/Anh%C3%A4ngelast

Grüße

Hallo.
Herr X darf den Hänger mit max. 500 kg Zuladung benutzen. Die 1500 kg Gesamtgewicht dürfen nicht überschritten werden.
Die max. Anhängerlast steht im Fahrzeugschein / Zulassung, ist vom Fahrzeughersteller vorgegeben.
Gruss Peter

Hallo,
wichtig wäre auch noch auf die Stützlast zu achten. Leer sollte das zwar kein Problem sein (außer, daß sie zu niedrig ist und die Stabilität leidet), aber überprüfen schadet nicht.

Cu Rene

Hallo!

Steht das bei euch nicht in der StVZO?

Soweit ich informiert bin (wobei ich das nicht überprüft habe), ist das in Deutschland gleich wie in Österreich, d.h. bei schweren auflaufgebremsten Anhängern gilt: Die (tatsächliche) Gesamtmasse des Anhängers darf die zulässige Gesamtmasse des Zugahrzeuges nicht übersteigen, außer bei geländegegängigen Wagen der Klasse M1, hier darf die tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.
Bei druckluftgebremsten Anhängern entfällt diese Begrenzung.

Weiters darf natürlich die die tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. Ja und natürlich zulässige Stützlast, Achslasten und Achslastverteilung ist zu beachten.

Dass diese allgemeine kraftfahrrechtliche Frage eine andere Frage ist, als die Frage, ob man dann mit seinem Führerschein den Kraftwagenzug auch lenken darf, denke ich ist dir eh klar. Grundsätzlich braucht man bei schweren Anhängern den E-Führerschein.

Gruß
Tom

Hallo,

Steht das bei euch nicht in der StVZO?

ich kann es dir nicht genau sagen, da manches, gerade weil es eben nicht drin steht, erlaubt ist. Vielleicht hat sich auch schon ein Gerichtm it der Frage beschäftigt. Ich weiss es nicht.
Es gab eine Diskussion unter teilweise Fachleuten, die unterschiedliche Meinungen zu dem Thema hatten. Die Kernfrage war letztlich, ob für die Anhängelast das tatsächliche oder das zulässige Gewicht des Hängers entscheidend ist.
Ich habe zwar auch etwas verkehrsrechtliches Wissen, die Frage war mir aber zu speziell, da Verkehrsüberwachung nicht zu meinen Hauptätigkeitsgebieten gehört.

Gruss

Iru

Hallo!

Ich hab jetzt leider gerade keinen Kommentar zur Hand, sonst hätte ich genauer nachgelesen, aber diese kraftfahrrechtlichen Vorgaben beruhen auf EU-Richtlinien. Also wenn das irgendwie im deutschen Recht unklar sein sollte, dürfte man im EU-Recht die Lösung finden, indem man richtlinienkonform auslegt.

Bei uns gilt jedenfalls: § 2 Abs. 1 Z33b KFG definiert die Zulässige Anhängelast des Zugfahrezuges eindeutig als zulässige tatsächliche Last des Anhängers - wenn das korrekt umgesetzes EU-Recht ist, müsste das in Deutschland auch so sein.

Gruß
Tom

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Hallo,

ist hier schön erklärt:
http://www.anhaengerhandel.de/lasten.html

JJ

aus der Praxis
Hallo,

also mein Fahrzeug darf ungebremst 650 kg ziehen, mein Hänger hat 750 kg zul. Gesamtgewicht. Wenn also das zGG gelten würde, dürfte ich ihn garnicht ziehen sondern müsste mich nach einem Hänger mit 650 kg umschauen. Klingt irgendwie sehr unlogisch :wink:

Grüßle
Elton

Hallo,

Steht das bei euch nicht in der StVZO?

Natürlich: http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__42.html
Da fehlt aber das Wort „tatsächlich“, daher kann man schon mal grübeln.

Cu Rene

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Danke an alle
Hallo,

vielen Dank für die hilfreichen Tipps, sie haben mir sehr geholfen.

Grüße

Iru

„Bei druckluftgebremsten Anhängern entfällt diese Begrenzung“

Interessant.In D gilt da auch das 1,5 fache.

Grüße