Ist es gesetzlich erlaubt Mitarbeiter einer Firma bei grobfahrlässigen Bearbeiten von Aufträgen mit anfallenden Reklamationen durch den Kunden, einen finanziellen Anteil von dem Mitarbeiter einzufordern (20% der Schadenssumme)?
Mit 20% kommt er da unter Umständen noch gut weg.
‚‚Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel voll, d.h. er haftet auf Ersatz des gesamten Schadens.‘‘
Danke für die Info.
Ich dachte in solchen Fällen tritt eine Versicherung ein.
Und wie lässt sich grobfahrlässig genau beschreiben. Darunter versteht der Arbeitgeber sehr wahrscheinlich was anderes als der Arbeitnehmer.
Grüße
Und wie lässt sich grobfahrlässig genau beschreiben.
Das lässt sich nicht genau beschreiben.
Grob fahrlässig ist z.B. wenn jemand auf ner Baustelle, wo Helmpflicht ist (und der AN das auch weiß), der AN seinen Helm nicht aufsetzt und dann ne ernsthafte Kopfverletzung davon trägt, weil ihm was schweres aufn Kopf fällt oder er wo runterstürzt …
Also sozusagen ‚‚Ich weiß eigentlich wie es geht, aber ich machs trotzdem nicht so.‘‘ (z.B. aus Zeitmangel, aus Faulheit, weils mir egal ist … usw.)
Im obigen Fall wäre es also evtl. schneller beurteilbar, wenn man beschreiben würde, worin das grob fahrlässige Verhalten der AN bestanden haben soll.
Guen Morgen
Und wie lässt sich grobfahrlässig genau beschreiben. Darunter
versteht der Arbeitgeber sehr wahrscheinlich was anderes als
der Arbeitnehmer.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht läßt und hierbei schon die einfachsten und naheliegendsten Überlegungen nicht anstellt und somit auch nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedermann einleuchten muß. Dieses Fehlverhalten muß auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbar sein. Das Fehlverhalten muß das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen. (BGH VersR 1989, 840)
Maßstab ist u.a. die die Situation, Ausbildung, Erfahrung, Alter usw.
Und ich sehe gerade in Xolophos’ Link noch folgende Definition für grobe Fahrlässigkeit:
„Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn man ganz naheliegende Sorgfaltsregeln, die in der gegebenen Situation „jeder“ befolgt hätte, außer acht läßt. Der Verstoß gegen die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ muß also sehr krass sein. Man muß förmlich die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, wenn man von dem Schadensereignis erfährt.“
Ich dachte in solchen Fällen tritt eine Versicherung ein.
Gerade in solchen Fällen kann es sein, dass Versicherungen gar nicht oder wenn überhaupt, nur reduziert leistet.
Außerdem braucht der AN dann erst mal eine Dienst-/ Berufshaftpflichtversicherung. Die kann man aber zusätzlich zu jeder Privathaftpflicht abschließen.
Schönen Sonntag noch
Wawi