Hallo,
einmal angenommen jemand hätte gegen seinen EStGBescheid Einspruch eingelegt, weil die Zulagennummer zum Riestervertrag der geringbeschäftigten Frau nicht angegeben wurde und die Vorsorgeaufwendungen nicht voll angerechnet wurden. Der Betroffene liefert die Nummer nach.
Weiter angenommen, der folgende Bescheid berücksichtigt dies, es kommt jedoch eigenartigerweise zu einer geringen Rückahlung ans Finanzamt.Der vorgesehene Rechtsbehelf ist laut Bescheid wieder der Einspruch (Warum nicht Klage). Somit würde doch Verböserung vorliegen. Das Finanzamt müsste den jenigen doch vorher „anhören“.Verbösert darf doch ohne Anhörung nur werden, wenn die Gesamtaufrollung auch ohne die Einrechnung der Vorsorgeaufwendung bez. der Frau in jedem Fall (aus anderen Gründen) zu einer Verböserung führt?
Ich hoffe, ich habe mich bei diesem hypothetischen Fall einigermaßen verständlich ausgedrückt.
Gruß
rakete
Hallo,
Weiter angenommen, der folgende Bescheid berücksichtigt dies,
es kommt jedoch eigenartigerweise zu einer geringen Rückahlung
ans Finanzamt.
Entweder ist dieser Bescheid jetzt richtig oder wiederum falsch. Das kann ich von hier aus nicht beurteilen.
Der vorgesehene Rechtsbehelf ist laut Bescheid
wieder der Einspruch
Gegen Bescheide gibt es eben den Einspruch.
(Warum nicht Klage).
Die gibt es erst, wenn eine förmliche Einspruchsentscheidung =Brief mit Begründung, warum das Beantragte nicht geht- vorliegt. Das steht übrigens jeweils in der Rechtsbehelfsbelehrung.
Somit würde doch
Verböserung vorliegen. Das Finanzamt müsste den jenigen doch
vorher „anhören“.Verbösert darf doch ohne Anhörung nur werden,
wenn die Gesamtaufrollung auch ohne die Einrechnung der
Vorsorgeaufwendung bez. der Frau in jedem Fall (aus anderen
Gründen) zu einer Verböserung führt?
Genau das würde ich dem Finanzamt schreiben, denn entweder ist jetzt wieder der Wurm drin, dann müssen sie den Bescheid eben nochmal ändern oder der jetzige Bescheid ist richtig, dann hätten sie vorher nachfragen müssen. Ich denke, dass der Finanzbeamte auch davon ausging, dass sich die Änderung zugunsten auswirkt und hat deshalb die Änderung des Bescheids veranlasst.
Falls die Verböserung richtig ist, muss die Änderung aufgehoben werden, denn es wurde nicht die Möglichkeit gegeben, den Einspruch rechtzeitig zurückzunehmen.
Die Verböserung muss jedoch nicht angekündigt werden, wenn der Bescheid aus einem anderen Grund wie z.B. einer Korrekturvorschrift geändert werden kann. Dann ist die Rücknahme des Einspruch wirkungslos, da die Änderung aufgrund der Korrekturvorschrift trotzdem durchgeführt werden darf.
Klingt sicher sehr verworren. Dabei ist die Abgabenordnung noch ein sehr übersichtliches Rechtsgebiet…
Schöne Grüße
C.
Danke-owt-
owt