Ein Fahrzeughalter bekommt von einer Ordnungsbehörde eine Anhörung zugesendet , das er auf einer Landstrasse gegen 19 Uhr anstelle von den dort zulässigen 60 km/h eine Geschwindigkeit von 92 km/h gefahren sein soll .
Das Problem bei dieser Sache ist , der Fahrzeughalter war nie in dieser rund 150 km entfernten Gegend , weder er selber , noch sein Fahrzeug mit einem anderen Fahrer .
Der Fahrzeughalter hatte an dem besagten Tag Geburtstag und hat mit Freunden und Verwandten gefeiert , sein PKW stand auf dem Parkplatz vor dem Haus , was rund 10 Personen über den gesamten Abend ( 19 Uhr war Abendessenzeit ) bezeugen können
Das Foto auf der Anhörung zeigt eine männliche Person , aber rund die hälfte des Gesichtes ist durch ein Navi und dem Innenspiegel verdeckt .
Details auf dem Foto , z.b. die Form der Scheibenwischer oder das Modell des Navi’s deuten auf ein anderes Fahrzeugmodell hin , als das was der Fahrzeughalter besitzt
sowie das der Fahrzeughalter Brillenträger ist und die Person auf dem Foto keine Brille trägt .
Der Fahrzeughalter will in der Anhörung die Schuld von sich weissen , wer kann einen Tipp geben wie das am besten zu gestalten ist.
z.b. Foto’s des PKW’s mit der detailierten kenntlichmachung der Detailunterschiede am Fahrzeug
oder bennenung der Gästeliste der Geburtstagsfeier als Zeugen , das der Fahrzeughalter zu Hause war
Hallo,
das Kennzeichen (ist das nicht auch auf dem Bild, fragt sich jemand, der so etwas noch nie in echt gesehen hat) stimmt aber? …
sein PKW stand auf dem Parkplatz vor dem Haus
… dann wird sich das jemand „ausgeliehen“ haben.
Wahrscheinlich wird schon beim erstellen den Bußgeldbescheids der Zahlen/Buchstabendreher auffallen - sind ja auch nur Menschen, die das bearbeiten.
Wahrscheinlich wird schon beim erstellen den Bußgeldbescheids
der Zahlen/Buchstabendreher auffallen - sind ja auch nur
Menschen, die das bearbeiten.
Cu Rene
Hi
Ein Buchstabendreher ist nicht möglich , das Kennzeichen hat nur einen Kennbuchstaben , ein Zahlendreher ist auch nicht möglich , da es eine dreistellige Zahl ist wo die erste und die letzte Zahl identisch ist ( Wunschkennzeichen ) .
Das Kennzeichen ist aber auf einem zweiten Foto , nicht auf dem selben wo der Fahrzeugführer abgebildet ist .
Allerdings hat das Kennzeichen auf dem Foto einen schwarzen Rahmenträger , was an dem Fahrzeug des Beschuldigten silbergrau ist , das Kennzeichen stimmt , aber der Rahmenträger ist in der falschen Farbe .
Die Vermutung des Fahrzeughalters geht auf Kennzeichenfälschung oder auf den Verkauf von Kennzeichen , deren Auto’s abgemeldet waren .
Die abgemeldeten Kennzeichen werden ja nicht eingezogen , so das man annehmen könnte , das dieses verwendete Kennzeichen von dem vormals zugelassenen Fahrzeug mit dem Kennzeichen stammen könnte .
Die Vermutung des Fahrzeughalters geht auf
Kennzeichenfälschung oder auf den Verkauf von Kennzeichen ,
deren Auto’s abgemeldet waren .
Die abgemeldeten Kennzeichen werden ja nicht eingezogen , so
das man annehmen könnte , das dieses verwendete Kennzeichen
von dem vormals zugelassenen Fahrzeug mit dem Kennzeichen
stammen könnte .
Aber das Kennzeichen wird entwertet wenn das KFZ ab-/umgemeldet wird…
Und Kennzeichen kann man sich ja beliebig pressen lassen, halt ohne Zulassungs-Stempel…
Also ist eher mit gefälschtem Kennzeichen zu rechnen…d.h. gefälschtes Zulassungszeichen
Den Fall hatte ich auch schon. Es war für mich - vom Tatort her - schlüssig, dass ein falsch abgelesener Buchstabe die Ursache war. Auch der Fahrzeugtyp stimmte nicht. Das habe ich beides mitgeteilt - und nie mehr was gehört.
Hemmt die Ermittlung des Täters nicht die Verjährung?
Gruß
Hallo,
wenn innerhalb von 3 Monaten nicht gegen den Täter ermittelt wird, sprich es wird die Anhörung angeordnet, oder ein Bußgeldbescheid erlassen, ist die Ordnungswidrigkeit verjährt.
Wenn sie gegen den Falschen eine Anhörung anordnen wird die Verjährung für den Täter nicht unterbrochen.