Guten Tag,
ein Fahrzeug wurde wegen Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt. Die Eltern machten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Daraufhin wurden dem Sohn ein Schreiben geschickt (aufgrund des Fotos und der polizeilichen Befragung der Nachbarn) bezüglich „Anhörung im Bußgeldverfahren“. Diese Post wurde von der Mutter geöffnet, da sich der Sohn z.Z. im Ausland befindet.
Nun meine Fragen:
- Muss ihm das Schreiben persönlich zugehen, oder kann es aufgrund seiner Abwesenheit und somit Nichtzustellung, zu einer Verjährung kommen? (Gilt hier die 3 monatige Verjährungsfrist?)
- Und wenn ja wie müsste sich die Mutter verhalten?
- Oder wird dadurch die Verjährungsfrist nur verlängert?
Wenn mir jemand dazu schnellstmöglich definitive Antworten geben kann wäre ich sehr dankbar.
Tübingen
Hallo
- Muss ihm das Schreiben persönlich zugehen, oder kann es
aufgrund seiner Abwesenheit und somit Nichtzustellung, zu
einer Verjährung kommen? (Gilt hier die 3 monatige
Verjährungsfrist?)
Das Schreiben gilt als zugegangen, da Person offensichtlich unter der Adresse gemeldet ist. Für Urlaubsabwesenheit, Montage o.ä. muss der Betreffende selbst Vorsorge tragen. Verjährung tritt somit nicht ein.
- Und wenn ja wie müsste sich die Mutter verhalten?
Post nachschicken.
- Oder wird dadurch die Verjährungsfrist nur verlängert?
Siehe oben.
Dachsgruß
- Muss ihm das Schreiben persönlich zugehen, oder kann es
aufgrund seiner Abwesenheit und somit Nichtzustellung, zu
einer Verjährung kommen? (Gilt hier die 3 monatige
Verjährungsfrist?)
Hi,
ob das Geschreibsel den Betroffenen erreicht oder nicht ist völlig irrelevant. Die Anordnung unterbricht die Verjährung, nicht der Empfang derselben.
- Und wenn ja wie müsste sich die Mutter verhalten?
Sich schwere Sorgen machen um ihren Sprössling. Machen Mütter immer.
- Oder wird dadurch die Verjährungsfrist nur verlängert?
Wenn mir jemand dazu schnellstmöglich definitive Antworten
geben kann wäre ich sehr dankbar.
Wenn der Anhörungsbogen nicht beantwortet wird, dann trudelt innerhalb der nächsten 3Monate der Bußgeldbescheid ein.
Sollte der Betroffene dort nicht mehr wohnen oder postialisch erreichbar sein, unterbricht die Aufenthaltsermittlung wieder die Verjährung.
Q-Gruß