Anhörung des BR

Angenommen, ein AG will ein ehemaliges BR-Mitglied kündigen und schreibt zur
Anhörung des BR folgenden Wortlaut:
In Abstimmung mit dem RA von Herrn M. beabsichtigen wir Herrn M. wegen dauer-
hafter AU außerordentl. mit sozialer Auslauffrist, wie ordentliche Kündigungs-
frist, zum 31.3.05 zu kündigen.
Was ist von diesem Wortlaut zu halten? Der BR hat dieser Kü. weder zugestimmt
noch widersprochen, er hat lediglich die Absicht des AG zur Kenntnis genommen,
aber den AG noch darauf aufmerksam gemacht, daß der nachwirkende Kü.Schutz ein-
gehalten werden muß, was der AG aber abgelehnt hat.
Kann man zu diesem Wortlaut sagen, daß es sich um eine ordnungsgemäße Anhörung
handelt, der AG hat dem BR nämlich verschwiegen, daß er durch den Ausspruch
einer ao Kü. ohne Einhaltung der Künd.frist entspr. § 147a SGB III von seiner
Erstattungspflicht gegenüber dem Arb.Amt befreit ist.
Ist der AG verpflichtet § 15 KSchG zu beachten?
Ich danke schon jetzt allen, die mir meine Fragen beantworten.
Auf bald Harry M.

Holla.

In Abstimmung mit dem RA von Herrn M. beabsichtigen wir Herrn M. wegen dauer-
hafter AU außerordentl. mit sozialer Auslauffrist, wie ordentliche Kündigungs-
frist, zum 31.3.05 zu kündigen.

Was ist von diesem Wortlaut zu halten?

Abstand.

Dauerhafte AU kann ein Kündigungsgrund sein - vorausgesotzen, die AU- Bescheinigungen liegen immer rechtzeitig vor, ist sie aber niemals ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Eine solche ist nämlich an einen wichtigen Grund gebunden, wie gravierendes Fehlverhalten. Dauerkrankheit ist mitnichten ein solches. Der BR, der das nicht sieht, ist übrigens eine aus dem vollen Vakuum gedrehte Lusche. Und zu dem Rechtsanwalt äußere ich mich mal nicht … entweder plant der ein dickes Fass aufzumachen, oder er ist ebenso naturbreit.

Weiter :

  • Der 31. März ist schon herum. Wie lautet der Ist-Termin?

  • Von wann bis wann war der AN BR-Mitglied?

Gruß kw

Huhu!

In Abstimmung mit dem RA von Herrn M. beabsichtigen wir Herrn M. wegen dauer-
hafter AU außerordentl. mit sozialer Auslauffrist, wie ordentliche Kündigungs-
frist, zum 31.3.05 zu kündigen.

Dauerhafte AU kann ein Kündigungsgrund sein - vorausgesotzen,
die AU- Bescheinigungen liegen immer rechtzeitig vor, ist sie
aber niemals ein Grund für eine außerordentliche Kündigung.

Ich denke, hier handelt es sich um einen böhsen Formulierungsfehler! Denn immerhin wird ja die KüFri eingehalten (zumindest lese ich das so - ist ja noch früh am Morgen). Ich könnte mir vorstellen, dass einige Richter das einfach umdeuten würden…

Weiter :

  • Der 31. März ist schon herum. Wie lautet der

Ist-Termin?

  • Von wann bis wann war der AN

BR-Mitglied?

Das wollte ich auch gerade fragen - aber da warst Du schneller (oder ich langsamer?)

LG
Guido, der sich fühlt, als hätte er drei Nächte durchgemacht

Der AN war bis zum 20.1.05 aktives BR-Mitglied. An diesem Tag fand eine
Güteverhandlung (Klage auf Entfernung der unverhältnismäßigen Abmahnung
aus der Personalakte) statt. Hierbei kündigte der AG an eine krankheits-
bedingte Kündigung mit Zahlung einer Abfindung von 20000 Euro an, Vor-
aussetzung hierfür war, daß der AN seinen Rücktritt aus dem BR erklärt.
Da er von seinem RA ständig unter Druck gesetzt wurde, diesen Schritt zu
machen, ohne ihn darüber aufzuklären, welche Konsequenzen das hat, hat
der AN am 21.1.05 seinen Rücktritt erklärt. Also, der nachwirkende Kü.
Schutz ist für die Zeit bis zum 20.1.06. Statt der ordentl. Kündigung hat
der AN dann am 2.2.05 die ao krankheitsbedingte Kündigung mit sozialer
Auslauffrist zum 31.3.05, und somit ohne Einhaltung des nachwirkenden
Kü.Schutzes, bekommen. Der AG beruft sich hierbei auf den Haustarif und
die bestehenden Gesetze wie § 15 KSchG sind seinerseits nicht relevant
und beachtenswürdig. Der eigentliche Sinn für die ao Kü. für den AG war,
daß, sofern die ao Kü. wirksam ist, er sich der Erstattungspflicht gem.
§ 147a SGB III gegenüber dem Arb.Amt entziehen zu können. Der AG wurde
von mehreren Seiten (Richter u. BR) darauf aufmerksam gemacht, daß die Ge-
setze eingehalten werden müssen, worauf der AG aber nicht eingegangen ist.
Die Frage hierzu steht immer noch offen, kann der AG mit einem Haustarif
die KüSchGesetze aushebeln?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Selten einen solchen Schmarrn zu lesen bekommen. Der wilde, wilde Westen fängt wohl in Südhessen an?

Der AN war bis zum 20.1.05 aktives BR-Mitglied. An diesem Tag fand eine
Güteverhandlung (Klage auf Entfernung der unverhältnismäßigen Abmahnung
aus der Personalakte) statt. Hierbei kündigte der AG an eine krankheits-
bedingte Kündigung mit Zahlung einer Abfindung von 20000 Euro an, Vor-
aussetzung hierfür war, daß der AN seinen Rücktritt aus dem BR erklärt.

Mindestens Nötigung, auf jeden Fall aber Behinderung der BR- Arbeit (Straftat).

Da er von seinem RA ständig unter Druck gesetzt wurde, diesen Schritt zu
machen, ohne ihn darüber aufzuklären, welche Konsequenzen das hat,

Von seinem eigenen Anwalt? Gibt es in Südhessen sonst keine?

hat der AN am 21.1.05 seinen Rücktritt erklärt. Also, der nachwirkende Kü.
Schutz ist für die Zeit bis zum 20.1.06.

Das ist, wenn der Rücktritt nicht - wegen der vorgenannten Tatbestände - sowieso rechtsunwirksam ist, erst mal richtig.

Statt der ordentl. Kündigung hat
der AN dann am 2.2.05 die ao krankheitsbedingte Kündigung

Nochmal : Krankheit ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Kein Arbeitsgericht wird das anerkennen.

mit sozialer
Auslauffrist zum 31.3.05, und somit ohne Einhaltung des nachwirkenden
Kü.Schutzes,

also wird diese Kündigung vor Gericht keinerlei Bestand haben.

bekommen. Der AG beruft sich hierbei auf den Haustarif und
die bestehenden Gesetze wie § 15 KSchG sind seinerseits nicht relevant
und beachtenswürdig.

Ja, gewiss. Den §15 braucht man gar nicht zu bemühen; das BetrVG reicht voll und ganz. Eventuell steht noch ein Entmündigungsverfahren wegen erwiesener Blödheit zur Debatte.

Der eigentliche Sinn für die ao Kü. für den AG war,
daß, sofern die ao Kü. wirksam ist, er sich der Erstattungspflicht gem.
§ 147a SGB III gegenüber dem Arb.Amt entziehen zu können.

Hinterziehung von Abgaben ist m.W. auch kein Grund für die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes …

Der AG wurde
von mehreren Seiten (Richter u. BR) darauf aufmerksam gemacht, daß die Ge-
setze eingehalten werden müssen, worauf der AG aber nicht eingegangen ist.

Ja - was willst Du denn mit Deiner Frage heraus haben? Der Arbeitgeber kann verklagt, u.U. angezeigt werden - dem Rechtsanwalt Schwierigkeiten zu bereiten, ist nach Deiner Schilderung der Sachlage auch kein großes Problem.

Die Frage hierzu steht immer noch offen, kann der AG mit einem Haustarif
die KüSchGesetze aushebeln?

Kann er nicht. Das rollt aber im vorliegenden Fall auch gar keine Spiele.

Gruß kw