Hallo, ich bin Hartz IV Bezieher. Am 21.05.11 habe ich einen Antrag auf ALG I gestellt, da ich die letzten zwei Jahre insgesamt 12 Monate bei verschiedenen Zeitarbeitsunternehmen tätig war. Dem Jobcenter war mein Antrag bekannt. Am 10 August erhielt ich dann den Bewilligungsbescheid vom Arbeitsamt das mir ALG I gewährt wird bis 11.11.11. Am 15 August wurde mir ALG I von Mai bis August überwiesen. Ich habe persönlich beim Jobcenter vorgesprochen und der Dame diesen Bescheid gezeigt. Es wurde mir gesagt das ich nummehr kein ALG II mehr bekomme. Ende des Monats wurde mir aber trotzdem ALG II überwiesen. Ich wieder zum Jobcenter hin und ihr noch einmal den Bescheid vorgelegt zzgl. zwei meiner Kontoauszüge auf den die Zahlungen ersichtlich sind. Diese Dame hat dann fleißig Kopien gemacht. Am 04.11 erhielt ich dann den Anhörungsbogen in der mir vorgeworfen wird ich hätte den Zahlungseingang von ALG I nicht rechtzeitig mitgeteilt und hätte Hartz IV von August und September zu Unrecht bezogen und müsste diese Beträge erstatten bzw. werden mir aufgerechnet in Höhe von 30%. Ist das rechtens?
Das ist nun eine Frage, wie weit Du wirklich gehen willst. Wenn Du Beweise dafuer hast, das die Hartz IV Stelle davon wusste, ist es natuerlich klar, da zuviel bezahlte Betraege nicht zurueckgezahlr werden muessen.
Auch wenn Du keine Beweise dafuer hast, koenntest du das Geld behalten, das wuerde aber auf eine Menge Papierkram hinauslaufen, wo sich die Frage stellt, ob sich dieser Aufwand wirklich lohnt.Wenn sie Dich aber aergern wollen und Du keine Beweise hast,z.B.: Briefumschlage mit Stempel fuer das Datum, koennten sie sogar versuchen Dir Sozialbetrug anzuhaengen.
Zusaetzlich solltest Du Dir auch im klaren darueber sein, das ALG I nicht immer gezahlt wird und wenn Du nicht einen neuen Job findest, Du bald wieder bei Hartz IV bist (beisse nicht die Hand die Dich fuettert). Das einfachste waere eigentlich eine Ratenzahlung zu vereinbaren und den Betrag in 10 Euro Raten abzubezahlen.Wenn Du aber tatsaechlich beweisen kannst, das alles richtig von Deiner Seite gelaufen ist, hole Dir einen Beratungsschein vom Gericht und nehme Dir einen Anwalt.
Viel Glueck und liebe Gruesse
Du kannst doch ohne weiteres erklären, dass du die Doppelzahlung damals gemeldet hast. Dass das Jobcenter die Zahlung nicht eingestellt hat, geht ja nicht zu deinen Lasten. erkläre dich mit einer ratenweisen Rückführung (30 €/Monat) einverstanden, dann ist die Angelegenheit erledigt.
Du hast Dich m.E. richtig verhalten. Schick per Einschreiben Deine entsprechende Stellungnahme als Widerspruch.
Hallo Sauerländerin … das ist auch meine Gegend.
Leider kann ich dazu nicht viel sagen, da ich mich dazu auch nicht so gut auskenne. Ich weiss aber, die H4-Probleme ziehen sich durchs ganze Land.
Daher von mir der Hinweis auf ein wirklich gutes Forum:
Da tummeln sich etliche Experten u. Fachkundige. Anmelden lohnt sich auf jeden Fall, denn rund um H4 gibt es ja lfd. Probleme. Ansonsten kann ich Dir nur raten, hol beim Amtsgericht einen Beratungsgutschein und geh zu einem guten Anwalt. So ist das Ganze dann kostenlos.
LG Paco
hallo - bitte entschuldige,aber bei so speziellen berechnungsfragen kann ich leider nicht helfen. lg.
Hallo Sauerländerin1965,
als erstes möchte ich dir raten dich noch einmal beim Jobcenter zu melden aber diesmal bei der Teamleiterin .
Sie ist die übergeordnete von den ganzen Bearbeiterin.
Oder rufe vorher an und lasse dir für die Teamleiterin einen Termin geben und spreche da vor. Das kann doch nicht sein du gehst dort hin zeigst alles vor, die machen sogar Abzüge von deinem Kontoauszug, und wie du sagst haben die dich bestimmt überzahlt und du sollst es dann auch noch zurück zahlen bloß die Bearbeiter anscheinend schlafen bei den Einsichten der Akten.
Laß dich nicht unter kriegen. Bei mir haben die das auch versucht. Bei lagen die Unterlagen leider ein Jahr lang in irgendeiner Schublade, und die wollten auf einmal 7900,00 Euro zurück haben für ein Jahr. Nach 5 Jahren haben die das endlich koriegiert und wollen trotzdem noch 6200 zurück haben.
Mit freundlichem Gruß
qualle2008
Hallo,
oh bitte das ist das jobcenter… du kommst aus der nummer leider nur raus… aus dem vorwurf… wenn du es dir hast unterschreiben lassen, dass du es rechtzeitig gemeldet hast… wenn du das geld nicht ausgegeben hast kannst du es ja unter dem aktenzeichen welches man dir geben muss überweisen. die 30% kürzung würde ich nicht hinnehmen und ich kann dir nur raten… eine eistweilige verfügung bei deinem zuständigen sozialgericht einzureichen… das jobcenter ist dann dazu verpflichtet, nachzuforschen, wer im amt geschlafen hat und die zahlung von h 4 nicht eingestellt hat. du musst beim sozialgericht den sachverhalt noch einmal schildern… hoffentlich weisst du noch wann du beim jobcenter warst und mit wem du gesprochen hast.
lg deern50
Liebe Sauerländerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Rechtlich ist klar, dass regelmäßig nicht gleichzeitig ALG I und II bezogen und verbraucht werden kann. Eine andere rechtliche Frage ist, ob Sie sich in Ihrem Fall darauf berufen können, Vertrauensschutz zu genießen, weil Sie kein Verschulden an der Doppelzahlung trifft, Sie also nicht verantwortlich für die Doppelzahlung sind und sich weder bewusst waren noch bewusst sein konnten, zu Unrecht doppelte Leistungen erhalten zu haben. Anknüpfungspunkt sind §§ 45 und 48 des 10. Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach bemisst sich das Verschulden nach der konkreten Einsichts- und Urteilfähigkeit des jeweiligen Leistungsempfängers. Ob in Ihrem Fall es sein kann, dass letztendlich kein individuelles Verschulden vorliegt, kann ich nicht abschließend beantworten. Die Anhörung nach § 24 SGB X dient dem Jobcenter auch festzustellen, ob ein Verschulden vorliegt und Sie sich gegen die Rückforderung nicht darauf berufen können, die Beträge verbraucht zu haben.
Bitte beachten Sie, mein Statement auf Ihre Anfrage soll lediglich Ihnen ermöglichen, eine erste rechtliche Einschätzung zu erhalten und kann eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Auch kann bei Abweichungen im Sachverhalt sich eine von meinem Statement abweichende andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch
Hallo Sauerländerin1965,
da scheint ja einiges schief gelaufen zu sein. Ich gehe mal davon aus, dass Du vom 21. Mai an zunächst Hartz IV bekommen hast, bis der Antrag von ALG I bewilligt wurde.
Richtig ist, dass Du nicht doppelt Leistungen beziehen kannst und daher die zu unrecht erhaltenen Leistungen zurückzahlen musst. Was ich nicht verstehe ist, dass das Jobcenter keine Ersatzansprüche bei der Arge angemeldet hat. Normalerweise hättest Du nur das den Hartz IV Anspruch übersteigende ALG I Geld erhalten dürfen.
Rechtlich sieht es so aus, dass Du vom 21. Mai bis zum 11. November Anspruch auf ALG I hast, das in der Regel ja etwas über dem Hartz IV Satz liegt. Hiervon sind alle Leistungen des Jobcenters zurückzuzahlen - im Zweifel auch in einer Summe, da Du durch die Überweisung der Arge am 15. August dieses Geld ja zuviel hattest. Wenn Du dieses Geld ausgegeben haben solltest, wäre dies eine unrechtmäßige Bereicherung, da Du wusstest, dass das Geld Dir nicht zusteht.
Dieser Anhörungsbogen ist wohl eine Massendrucksache, die keinen Vorwurf enthält, sondern nur die Info, dass eine Zahlungsanweisung nicht mehr aus dem System genommen werden konnte (verstehe ich auch nicht wirklich) und dadurch eine Überzahlung stattfand. Aber wie gesagt, die Überzahlung ist da und durfte von Dir nicht verwertet werden (s.o.).
Generell sieht das Gesetz auch Rückzahlungen vom bescheidenen Hartz IV Satz vor (z.B. für Darlehen oder Übernahme einer Stromrechnung…). In der Regel sind dies bis zu 10 % des Regelsatzes, also ca. 36 Euro bei einem Alleinstehenden.
Ich hoffe Dir geholfen zu haben.
LG
Franz57
HaLLo Sauerländerin,
ja, es ist alles rechtens.
Durch das ALG I und den von Dir vorgelegten Bescheid wurde dir - wie rückwirkend bekannt wurde - zu Unrecht ALG II bezahlt. ALG I wird wie Einkommen behandelt.
Nun muss das Amt die zuviel gezahlten Beträge von dir zurück fordern. Das ist ein Rechtsakt, der dir zum Nachteil ist (weil ja von dir Geld gefordert wird). Bei nachteiligen Rechtsakten muss der Betroffen gem. §24 SGB X angehört werden, ihm muss die Gelegenheit gegeben werden dazu Stellung zu nehmen. Und diese Schreiben sind Standardschreiben. Unfreundlich im Ton aber rechtlich einwandfrei.
Also einfach das vorgefertigte Formular ausfüllen und zurückschicken. Dann kommt der Rückerstattungsbescheid und alles ist wieder im Lot.
Gruß
R.
Hallo,
ich bin keine Expertin für die Hilfegewährung nach dem SGB II. Aber ich habe da mal was gefunden:
Aufrechnung von Ansprüchen
Bisher durfte das Jobcenter nur bei vorsätzlich falschen Angaben aufrechnen.
Behördliche Ansprüche können nunmehr erweitert gegen Geldleistungsansprüche aufgerechnet werden, und zwar
in Höhe von 10 % des für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelsatzes in folgenden Fällen:
- § 43 Abs. 2 S. 1 SGB II: Bei Vorschüssen nach § 42 Abs. 2 SGB I,
- § 43 Abs. 2 S. 1 SGB II: Bei vorläufigen Leistungen nach § 43 SGB I,
- § 43 Abs. 2 S. 1 SGB II: bei Vorläufigen Leistungen nach § 328 SGB III,
- § 43 Abs. 2 S. 1 SGB II: bei Rückforderungsansprüchen aufgrund von Aufhebung von Leistungen im Dauerrechtsverhältnis wegen Kenntnis der Rechtswidrigkeit nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X/§ 50 SGB X
in Höhe von 30 % des für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelsatzes in folgenden Fällen: - § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i .V .m. Abs. 2 S. 1, letzter Ts: bei einer Rückforderung nach § 50 SGB X
- § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i. V .m. Abs. 2 S. 1, letzter Ts: Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten nach § 34 SGB II
- § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i. V. m. Abs. 2 S. 1, letzter Ts: Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen nach § 34 a SGB II.
mfg
Hallo,
den Betrag Hartz IV zurückerstatten ist richtig,
Gegen den Vorwurf das Du manipulieren wolltest, da setze Dich zur wehr, WIDERSPRUCH einlegen.
Einst muß Du Dir merken, gehe NIEMALS alleine zum Amt, Du hast das Recht, ich sage sogar allen, die Pflicht, eine Person Deines Vertrauen mit in dem Zimmer als Zeuge zu nehmen, und zum anderen, immer darauf bestehen das Du zum Gespräch ein Protokoll erhälst, BEIDES können die Beamten nicht verweigern.
Gruss
Hallo,
die zuviel gezahlten Leistungen müssen Sie erstatten.
Strittig ist jedoch die Aufrechnung nach § 43 SGB II in Höeh von 30 Prozent. Die Aufrechnung setzt voraus, dass Sie den Bezug von ALGI nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt haben. Können Sie nachweisen, dass Sie beim Jobcenter waren und den Bezug von Arbeitslosengeld angezeigt haben.
Sollte es zu einer Aufrechnung kommen und die Aufhebung auf der Grundlage der Nichtanzeige ergehen, wird in der Regel auch noch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
Sollte dies eintreten, sollen Sie gegen die Aufrechnung Widerspruch einlegen.
Aufgerechnet werden darf erst nach Rechtskraft des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides.
Vielleicht hat man hier auch nur den Vordruck aus dem Fachverfahren genommen. Dieser lässt keine manuelle Änderung zu und wirft immer die Nichtanzeige vor und weist auf die Aufrechnung von 30 % vor.
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die Frage ist, wann wurde dem Jobcenter der Bescheid vorgelegt! wenn das z.B. nach dem 20. august war, kann es sein, das der Zahlungslauf in der Arge schon vorbei war und die Zahlung für September nicht mehr storniert werden konnte!
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Das erst August und September gefordert wird ist auch ok, da ja das zuflussprinzip gilt, wodurch ihnen noch einiges erhalten bleibt (ist besser als wenn die Arge bei der Agentur einen Erstattungsanspruch anmeldet!)
Jetzt zur eigentlichen Frage: Es ist nicht ok, dass der Vorwurf gemacht wird es wurde zu spät mitgeteilt! Die Vordrucke sind jedoch so im PC und können nicht geändert werden, was von den Mitarbeitern der Arge auch bemängelt wird, weil es dadurch immer wieder zu Missverständnissen kommt! Dass das Geld zu Unrecht bezogen wurde, ja das ist so, da brauchen wir denk ich auch gar nicht drüber diskutieren, Sie hatten mit dem ALG I scheinbar ausreichend finanzielle Mittel, sodass kein Anspruch mehr auf ALG II bestand und wenn es im August mitgeteilt wurde so war der August schon raus und der September evtl auch und somit sind die zurückzuzahlen. Die Aufrechnung ist rechtens! Machen Sie sich also keine Gedanken, hat alles seine Richtigkeit, schreiben sie jedoch ruhig auf der Anhörung drauf, das sie nicht damit einverstanden sind, dass sie es verspätet gemeldet haben sollen und somit schuld sein sollen! Vielleicht wird ja irgendwann dieses Formular mal geändert!!!
hallo sauerländerin,
zu viel erhaltenes arbeitslosengeld/hartzIV muss natürlich zurückgezahlt werden. das der fehler hier beim amt liegt und nur durch deren schlamperei entstanden ist, liegt auf der hand wenn du tatsächlich dort warst um diesen fehler anzuzeigen.
ABER: ganz im vertrauen: nun ist es aber so, dass das jobcenter, arbeitsamt oder wer auch immer schon aus prinzip KEINE FEHLER macht - fehler oder versäumnisse machen generell nur die „kunden“. auch wenn es haarsträubend klingt - es ist aber so. bevor die einen fehler einräumen, brechen die sich lieber beide arme und beine und wenn es sein muss auch noch den hals.
leider wird es so sein, dass du das geld längst verbraucht hast - wenn du den betrag nicht sofort zurückzahlen kannst, werden sie deine leistungen kürzen wollen. das ist tatsächlich maximal bis zu 30% einer höhe des laufenden bezugs möglich, da kannst du leider nichts dagegen machen. ob die sich womöglich auf einen geríngeren abzug auf längere zeit einlassen - liegt im ermessen des sachbearbeiters.
es tut mir leid, nichts anderes sagen zu können. auch wenn es deren schuld ist, dass du zu viel geld bekommen hast - zurückzahlen musst du es auf jeden fall. der idealfall wäre, wenn du jetzt eine arbeit bekommst - an deinen lohn können sie so schnell nicht ran.
trotz allem - kopf hoch.
schöne grüße,
hansemann
Hallo, Sie sollten sich mit Rechtsfragen generell an einen Fachanwalt wenden.
Über den Anwalt können Sie bei Mittellosigkeit ggf. auch einen „Beratungshilfeschein“ beim Sozialgericht
beantragen.
Hinweis:
Korrespondenz mit Behörden etc. generell nur per Einschreiben + Rückschein !
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen !
Gruß USKO
Du hast den Betrag ja tatsächlich zu Unrecht erhalten, und musst es dir gefallen lassen, dass er jetzt wieder gekürzt wird. Dass
es ein Fehler des JobCenters war, hilft dir nicht weiter. Du kannst nur beantragen, dass sie den Betrag mit 30,00 et abziehen. :
Guten Tag.
Das Jobcenter zahlt immer im vorraus…und aufgrund der Technik wird das Geld mindestens eine Woche vor dem nächsten Zahlungstermin angewiesen.
Ja, ganz einfach: wer weiß, dass er zuviel Geld bekommt, muss es zurückzahlen.
Gruß
strandperle02