Anhörung von Rentenversicherung erhalten

Guten Tag, ich habe heute ein Anhörungsschreiben von der Deutschen Rentenversicherungs Bund erhalten. Nach diesem Schreiben ist durch Prüfung aufgefallen, dass man mir zu viel Rente ausgezahlt hat. Hier bei wurde die Kinderberücksichtigungzeit vom 01.01.2004 - 31.10.2007 für mein Sohn als Argument vorgebracht. Es stimmt wohl, dass mein Sohn in dieser Zeit bei seinem Vater gelebt hat, aber ich habe alles Wahrheitsgemäß angegeben gehabt und vor einreichen des Rentenbogens( wegen Voll-Erwerbsunfähigkeit) habe ich meinen ausgefüllten Antrag von einem Rentenberater in der zuständigen Verbandgemeinde überprüfen lassen! Mir wurde damals gesagt, für die Höhe des Rentenbetrages sind nur die ersten 3 Lebensjahre wichtig und diese waren ja richtig. Mein Sohn, geb. 23.10.98 hat bis 2004 bei mir gelebt, also war er im 6 Lebensjahr. Und daher stehen mir doch die Punkte zu oder versteh ich da etwas falsch?
Ist es nicht so, dass Grundsätzlich die Kinderberücksichtgungzeiten der leiblichen Mutter zugeordnet werden. Will der Vater die Zeiten
auf seinem Konto gutgeschrieben haben, müssen die Eltern die Übertragung der Zeit
gemeinsam gegenüber dem Rentenversicherungsträger beantragen. Eine rückwirkende
Übertragung ist nur für maximal zwei Kalendermonate möglich. Darf da die Rentenversicherung einfach ohne dieses Antrag so vorgehen und hätte da nicht der Vater handeln müssen? Ich bin echt ärgerlich, da geh ich kaum fähig zu laufen extra zu einem Rentenberater um gerade so etwas zu vermeinden und jetzt das. Ich bin finanziell so oder so gerade mal an der Grundsicherungsgrenze, wie bitte soll ich nicht Arbeitsfähig 5164€ zurück zahlen?

Zu der Berechnung: ich Erhalte zur Zeit noch 978,87€ Rente seit 2006, jetzt will mir die Rentenversicherung nur noch 878,58€ zahlen und noch eine Rückforderung von 5164,15€

Für schnelle Antwort wäre ich dankbar, auch kann ich natürlich die Anhörung per Email zu kommen lassen.

MfG

Möger

Hallo Steffi,

die Differenz zur aktuellen Rente soll wegen Kinderberücksichtigungszeiten, die für 46 Monate nicht mehr angerechnet werden sollen, 100 Euro betragen?

Tut mir leid, ich kann mir nicht vorstellen, dass dies der einzige Grund ist. Wie Du richtig erkannt hast, wirken sich Kinderberücksichtigungszeiten eigentlich nicht, wenn überhaupt nur kaum auf die Rentenhöhe aus. Bewertet werden diese Zeiten nicht, sie dienen in der Hauptsache zum Schließen von Lücken im Versicherungsleben, wodurch beitragsfreie Zeiten, wie z.B. die Zurechnungszeit höher bewertet werden. Ob sich dann tatsächlich solche Auswirkungen, selbst bei einer hohen Zurechnungszeit, ergeben, müsste ich nachprüfen.

Um zu dieser Berechnung mehr sagen zu können, müsste ich allerdings den Bescheid sehen; das Anhörungsschreiben wird eine diesbezügliche Berechnung wahrscheinlich nicht beinhalten. Schick mir dennoch mal das Anhörungsschreiben per Mail an [email protected]. Und wenn Du die Möglichkeit hast: Schick mir doch bitte auch mal den Rentenbescheid von 2006, möglichst komplett.

Was kannst Du tun? Schreib, dass Du bei der Beantragung der Rente alles - also auch die Erziehung beim Vater in der fraglichen Zeit - angegeben hast und deswegen auf die Richtigkeit vertrauen musstest.

Sehr wahrscheinlich wird dies nicht allzu viel bringen, aber zumindest muss der noch zu erteilende Bescheid eine Aussage zu Deinem Einwand beinhalten.

Gegen den Bescheid solltest Du auf jeden Fall Widerspruch einlegen, mit den von Dir angegebenen Fakten hinsichtlich vollständiger Angabe bei der Antragstellung. Hierdurch kannst Du evtl. zumindest erreichen, dass

  • die Rücknahme erst für die Zukunft erfolgt.
  • Deine derzeitige Rente so lange „eingefroren“ wird, bis die „richtige“ Rente den derzeitigen Rentenbetrag erreicht. D.h. Rentenanpassungen würden bei Dir ausgesetzt. Das wäre zumindest schon mal etwas.

In einer Einschätzung liegst Du nämlich m.E. falsch: Die Kinderberücksichtigungszeit wird dem Elternteil zugeordnet, der das Kind erzogen hat. In den fraglichen Jahren also dem Vater. Dies gilt ohne Wenn und Aber. Eine gemeinsame Erklärung ist nur dann erforderlich, wenn das Kind gemeinsam erzogen wurde. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, so dass eine Zuordnung beim Vater richtig ist. Eine automatische Anrechnung bei der Mutter erfolgt nur, wenn keine übereinstimmende Erklärung bei gemeinsamer Erziehung erfolgt.

Vor diesem Hintergrund würde ich die nunmehrige Entscheidung - unabhängig davon, dass Du seinerzeit alles richtig angegeben hast - als richtig ansehen. Ob allerdings mit diesen Auswirkungen … Wie gesagt, da steckt eventuell mehr dahinter, müsste ich beim Erhalt des Schreibens mal sehen.

Einen Hinweis muss ich anbringen: Das, was ich Dir schreibe, stellt keine Rechtsberatung dar, das darf ich gar nicht. Für alle Angaben kann ich daher keinerlei Gewähr übernehmen.

Schick mir mal das Anhörungsschreiben und dann sehen wir weiter.

Noch ein Hinweis: Rechtsmittel wie Widerspruch oder Klage kannst Du erst gegen den Bescheid einlegen. Von daher gesehen besteht noch keine Eile hinsichtlich eines Rechtsbeistandes.

Und abschließend: Sollte der Bescheid rechtskräftig werden und Du den Betrag von 5.164,15 Euro tatsächlich zurückzahlen müssen, wird der RV-Träger diesen zunächst in einer Summe einfordern. Du kannst dann allerdings Ratenzahlungen beantragen, wobei der RV-Träger prüfen muss, in welcher Höhe diese angemessen sind. Hier musst Du dann ggf. Sozialhilfebedürftigkeit nachweisen. Hierzu aber zu einem späteren Zeitpunkt mehr, das wird jetzt sonst alles zu viel.

Ich melde mich nach Erhalt des Anhörungsschreibens.

Servus,
Robert

Sorry- rechtsauskünfte können und dürfen wir nicht geben.
empfehle einen Fachanwalt ( Rechtsschutz wird hoffentlich bestehen )
mfg
jtürk
www.tuerk-versicherungen.de

Hallo Möger,
bitte morgen um anruf auf 0176/51234726.
vorab noch Fragen: für welchen Rentenbezugseitraum wird hier zurückgefordert?
Hallo, bitte berufen Sie sich darauf, daß Sie vom Rentenberater xy beraten wurden und darauf hingewiesen wurden, daß nur die erste drei Jahre der ERziehung von Bedeutung seien. Auch die restl. Jahre bis zum 10. Lebensjahr des Kindes sind von Bedeutung. Wenn Sie wirklich alle Bögen etc richtig ausgefüllt haben, das kann ich aber hier nicht beurteilen, so könnten Sie sich auf ihre Gutgläubigkeit berufen. Es kommt darauf an, wer von beiden Elternteilen das Kind tatsächlich überwiegend erzogen hat.
Falls Sie im guten glauben die bisherige Rentenzahlung verbraucht haben und nicht falsche Angaben gemacht haben, so dürfte eine Rückforderung der Überzahlung für die Vergangenheit m.E. evtl. nicht rechtmäßig sein.
es kommt darauf an, ob Sie „bösgläubig waren“. Schreiben Sie Ihre Antowrt ruhig so, wie Sie sie hier geschildert haben. Bedürftigkeit müßten Sie nachweisen, z.B. mit Bescheinigungen bzgl. Grundsicherung oder >Alg II-Bezug. Ansosnten zumindest hilfsweise Rückzahlung in kleinen Raten ( 50 Eur mtl z.B. ) beantragen. das vorab, gruß Marot

kann ich leider nicht helfen!

viel Glück!

vielleicht wäre hier ein Anwältlicher Rat nicht schlecht!!

MfG + schöne Ostern

www.thomas-wolter.eu

Guten Tag und schönen Feiertag, wollte nur Bescheid geben, dass ich den Anhörungsbogen und den V800 Bogen an die von Ihnen angegebene Email Adresse gestern geschickt habe. Evtl. ist diese Nachricht wegen den Anlagen im Spam bei Ihnen gelandet?

MfG

Möger

Guten morgen,
vielen Dank für die super schnelle Antwort von Ihnen, aber seien Sie mir nicht böse, ich find es total lieb von Ihnen das Sie mir Ihre HandyNr. gegeben haben. Doch leider ist mir das telefonieren auf Handy zu teuer. Aber gerne sende ich Ihnen meine Handyfestnetznr.02687 9265180, dass ist auch kostenlos wenn man Festnetzflat hat.
Gegeben fall könnten meine ehemaligen Vermieter bezeugen, dass ich mit den ganzen Rentenbögen zu einem Rentenberater gegangen bin. Zu dieser Zeit hatte ich einiges um die Ohren, die damalige ARGE hat mich gezwungen die Wohnung zu kündigen und mir eine neue zu suchen. Wegen dem Arbeitsunfähigkeitsgutachten, was vom Arbeitsamt gemacht wurde, bin ich aufgefordert worden die Rente zu beantragen, was ich ja auch getan hatte. Zur dieser Zeit stand ich auch unter Morphium( Pflaster) und stand eigentlich immer nur neben mir, daher hat meine damalige Vermieterin mir geraten ich sollte den Rentenantrag bei einem Rentenberater überprüfen lassen, was ich auch getan habe. Ich sende Ihnen mal das Anhörungschreiben mit und bedanke mich noch mal für Ihre nette Hilfe.
Was mir halt einfach zu denken gibt, ist das wohl das ganze raus gekommen ist, da die neue Frau meines Lebenspartners und Vater meines Sohnes hat Erwerbsminderungsrente beantragt und hat die Kinderberücksichtigungszeiten von 2004-2007 bei sich eingetragen. Ich selber habe jetzt das hier gefunden:
Kinderberücksichtigungszeiten
Als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung zählt die Zeit von der Geburt bis zum 10.
Geburtstag des Kindes. Bei zeitgleicher Erziehung mehrerer Kinder unter 10 Jahren endet die
Berücksichtigungszeit 10 Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes.
Grundsätzlich werden die Zeiten der leiblichen Mutter zugeordnet. Will der Vater die Zeiten
auf seinem Konto gutgeschrieben haben, müssen die Eltern die Übertragung der Zeit
gemeinsam gegenüber dem Rentenversicherungsträger beantragen. Eine rückwirkende
Übertragung ist nur für maximal zwei Kalendermonate möglich.
Die Berücksichtigungszeiten begründen allein weder einen Rentenanspruch, noch erhöhen sie direkt
die Rente. Im Zusammenwirken mit sonstigen Regelungen machen sie sich aber positiv bemerkbar,
z.B.
• können sie die Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
aufrechterhalten,
• werden sie auf die Wartezeit von 35 Jahren (für bestimmte Renten) angerechnet,
• können sie sich bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten (Ersatzzeiten,
Anrechnungszeiten und Zurechnungszeit) rentensteigernd auswirken.

MfG

Stefanie Möger

From: wer-weiss-was-Expertenanfrage [No Reply]
Sent: Wednesday, April 20, 2011 11:01 PM
To: Steffi Möger
Subject: wer-weiss-was: Re: Anhörung von Rentenversicherung erhalten

wer-weiss-was: Re: Anhörung von Rentenversicherung erhalten

Hallo Steffi Möger,

Marot hat dir bei wer-weiss-was eine Antwort mit dem Titel „Re: Anhörung von Rentenversicherung erhalten“ geschrieben.

Hallo Möger,
bitte morgen um anruf auf 0176/51234726.
vorab noch Fragen: für welchen Rentenbezugseitraum wird hier zurückgefordert?
Hallo, bitte berufen Sie sich darauf, daß Sie vom Rentenberater xy beraten wurden und darauf hingewiesen wurden, daß nur die erste drei Jahre der ERziehung von Bedeutung seien. Auch die restl. Jahre bis zum 10. Lebensjahr des Kindes sind von Bedeutung. Wenn Sie wirklich alle Bögen etc richtig ausgefüllt haben, das kann ich aber hier nicht beurteilen, so könnten Sie sich auf ihre Gutgläubigkeit berufen. Es kommt darauf an, wer von beiden Elternteilen das Kind tatsächlich überwiegend erzogen hat.
Falls Sie im guten glauben die bisherige Rentenzahlung verbraucht haben und nicht falsche Angaben gemacht haben, so dürfte eine Rückforderung der Überzahlung für die Vergangenheit m.E. evtl. nicht rechtmäßig sein.
es kommt darauf an, ob Sie „bösgläubig waren“. Schreiben Sie Ihre Antowrt ruhig so, wie Sie sie hier geschildert haben. Bedürftigkeit müßten Sie nachweisen, z.B. mit Bescheinigungen bzgl. Grundsicherung oder >Alg II-Bezug. Ansosnten zumindest hilfsweise Rückzahlung in kleinen Raten ( 50 Eur mtl z.B. ) beantragen. das vorab, gruß Marot

Guten Tag, ich habe heute ein Anhörungsschreiben von der
Deutschen Rentenversicherungs Bund erhalten. Nach diesem
Schreiben ist durch Prüfung aufgefallen, dass man mir zu viel
Rente ausgezahlt hat. Hier bei wurde die
Kinderberücksichtigungzeit vom 01.01.2004 - 31.10.2007 für
mein Sohn als Argument vorgebracht. Es stimmt wohl, dass mein
Sohn in dieser Zeit bei seinem Vater gelebt hat, aber ich habe
alles Wahrheitsgemäß angegeben gehabt und vor einreichen des
Rentenbogens( wegen Voll-Erwerbsunfähigkeit) habe ich meinen
ausgefüllten Antrag von einem Rentenberater in der zuständigen
Verbandgemeinde überprüfen lassen! Mir wurde damals gesagt,
für die Höhe des Rentenbetrages sind nur die ersten 3
Lebensjahre wichtig und diese waren ja richtig. Mein Sohn,
geb. 23.10.98 hat bis 2004 bei mir gelebt, also war er im 6
Lebensjahr. Und daher stehen mir doch die Punkte zu oder
versteh ich da etwas falsch?
Ist es nicht so, dass Grundsätzlich die
Kinderberücksichtgungzeiten der leiblichen Mutter zugeordnet
werden. Will der Vater die Zeiten
auf seinem Konto gutgeschrieben haben, müssen die Eltern die
Übertragung der Zeit
gemeinsam gegenüber dem Rentenversicherungsträger beantragen.
Eine rückwirkende
Übertragung ist nur für maximal zwei Kalendermonate möglich.
Darf da die Rentenversicherung einfach ohne dieses Antrag so
vorgehen und hätte da nicht der Vater handeln müssen? Ich bin
echt ärgerlich, da geh ich kaum fähig zu laufen extra zu einem
Rentenberater um gerade so etwas zu vermeinden und jetzt das.
Ich bin finanziell so oder so gerade mal an der
Grundsicherungsgrenze, wie bitte soll ich nicht Arbeitsfähig
5164€ zurück zahlen?

Zu der Berechnung: ich Erhalte zur Zeit noch 978,87€ Rente
seit 2006, jetzt will mir die Rentenversicherung nur noch
878,58€ zahlen und noch eine Rückforderung von 5164,15€

Für schnelle Antwort wäre ich dankbar, auch kann ich natürlich
die Anhörung per Email zu kommen lassen.

MfG

Möger

Zusammen mit der Universität Hamburg führen wir derzeit eine Befragung Zufriedenheit unserer Nutzer durch.
Wir würden uns über deine Teilnahme freuen:
http://www.wer-weiss-was.de/app/service/survey?query…

Zum Antworten klicke bitte hier:
http://www.wer-weiss-was.de/app/query/display_query?..

Bitte achte zu deinem eigenen Schutz darauf, in deiner Antwort keine persönlichen Daten zu veröffentlichen.
MISSBRAUCH meldest du bei [email protected].

wer-weiss-was GmbH
[email protected]

Gänsemarkt 43, 20354 Hamburg
GF: Erik Hauth, Arnd Benninghoff
Registergericht: Amtsgericht Hamburg, HRB 102215

Hallo Möger,

Danke für Deine Anfrage bei mir wegen des Problems mit der Rentenversicherung.

Leider kann ich den Fall so wie Du ihn schilderst nicht beurteilen. Man muß grundsätzlich zwischen Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit unterscheiden. Die Kindererziehungszeit bringt mehr Rente, die Berücksichtigungszeit ist nur für die Wartezeit wichtig.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß Du nicht außer Haus kannst, sehe ich nur zwei Lösungen.

1.) Du suchst Dir mal auf der Internet-Seite
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/Share… einen ehrenamtlichen Versichertenberater aus, der in Deiner Nähe wohnt. Diese kommen im Normalfall auch zu Dir ins Haus und können dann Deine Unterlagen einsehen

2.) Du rufst mich mal an: 09131/13303. Dann können wir den Fall mal besser besprechen als schriftlich.

Der bessere Vorschlag scheint mir die Nummer eins zu sein.

Herzliche Grüße

Bernhard Maurer
ehrenamtlicher Versichertenberater
http://www.fen-net.de/~ea1448

Guten Tag, ich habe heute ein Anhörungsschreiben von der Deutschen Rentenversicherungs Bund erhalten. Nach diesem:Schreiben ist durch Prüfung aufgefallen, dass man mir zu viel Rente ausgezahlt hat. Hier bei wurde die Kinderberücksichtigungzeit vom 01.01.2004 - 31.10.2007 für mein Sohn als Argument vorgebracht. Es stimmt wohl, dass mein Sohn in dieser Zeit bei seinem Vater gelebt hat, aber ich habe alles Wahrheitsgemäß angegeben gehabt und vor einreichen des
Rentenbogens( wegen Voll-Erwerbsunfähigkeit) habe ich meinen
ausgefüllten Antrag von einem Rentenberater in der zuständigen
Verbandgemeinde überprüfen lassen! Mir wurde damals gesagt,
für die Höhe des Rentenbetrages sind nur die ersten 3
Lebensjahre wichtig und diese waren ja richtig. Mein Sohn,
geb. 23.10.98 hat bis 2004 bei mir gelebt, also war er im 6
Lebensjahr. Und daher stehen mir doch die Punkte zu oder
versteh ich da etwas falsch?
Ist es nicht so, dass Grundsätzlich die
Kinderberücksichtgungzeiten der leiblichen Mutter zugeordnet
werden. Will der Vater die Zeiten
auf seinem Konto gutgeschrieben haben, müssen die Eltern die
Übertragung der Zeit
gemeinsam gegenüber dem Rentenversicherungsträger beantragen.
Eine rückwirkende
Übertragung ist nur für maximal zwei Kalendermonate möglich.
Darf da die Rentenversicherung einfach ohne dieses Antrag so
vorgehen und hätte da nicht der Vater handeln müssen? Ich bin
echt ärgerlich, da geh ich kaum fähig zu laufen extra zu einem
Rentenberater um gerade so etwas zu vermeinden und jetzt das.
Ich bin finanziell so oder so gerade mal an der
Grundsicherungsgrenze, wie bitte soll ich nicht Arbeitsfähig
5164€ zurück zahlen?

Zu der Berechnung: ich Erhalte zur Zeit noch 978,87€ Rente
seit 2006, jetzt will mir die Rentenversicherung nur noch
878,58€ zahlen und noch eine Rückforderung von 5164,15€

Für schnelle Antwort wäre ich dankbar, auch kann ich natürlich
die Anhörung per Email zu kommen lassen.

MfG

Möger

Hallo,

leider kann ich in diesem Fall nicht weiterhelfen da es darauf ankommt wie das gesamte Versicherungskonto aussieht. Das heißt in welchem Zeitraum die Kinderberücksichtigungszeiten liegen.
Hier empfehle ich eine Beratung in einer Auskunfts- und Beratungstelle in Ihrer Nähe in Anspruch zu nehmen. Dies ist anders als der private Rentenberater kostenlos.
Jedoch möchte ich darauf hinweisen, dass es bestimmte Mindestbehalte nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle gibt.
Dem nach ist eine Verrechnung der Überzahlung mit der laufenden Rente nicht zulässig wenn sie dadurch auf andere Sozialleistungen (Sozialhilfe, Grundsicherung oder Wohngeld) zurückgreifen müssten.
Dies sollten sie mit einer entsprechenden Bescheinigung ihres Sozialamtes dem Rentenversicherungsträger mitteilen.

LG
Harry61