Hallo,
welche Strafe darf ich erwarten bei 27 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft.
- Als Fahranfänger ( 1 Jahr Fahrpraxis )
- Als " Normaler " Verkehrsteilnehmer
Danke für Eure Hilfe
Gruß Henry
Hallo,
welche Strafe darf ich erwarten bei 27 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft.
Danke für Eure Hilfe
Gruß Henry
Hi,
das kannst du dir hier: http://www.bussgeldkatalog.ws/verwarnungsgeldkatalog/ ansehen.
Was die Höhe des Verwarnungs-/Bußgeldes angeht wird kein Unterschied gemacht zwischen „normalem“ Fahrer und Fahranfänger - der Fahranfänger muss allerdings sobald er einen Punkt hat zur Nachschulung und ist seinen Führerschein erstmal los.
Gruß
Benjamin
Zusatzantwort:
Nach meinen Kenntnisstand werden Bescheide zwischen 25 und 30 Km/h gerne zeitlich verzögert zugesandt.
Grund: es gibt erstmal keine Punkt / … usw.
Wird Mann/Frau aber innerhalb 4 Wochen 2Mal innerhalb dieser Übertretungsgeschwindigkeit erwischt werden sie zusammengefaßt, d.h.:
Es wird wie ein (2??Delikte) behandelt und zwar so, als wär man deutlich über 30 Km/h schneller gefahren. Das könnte dann auch mit Fahrverbot geahndet werden. Deshalb wird nach weiteren Delikten gesucht, was eben länger dauert.
Also erstmal 4 Wochen schööönnn langsam fahren
Gruß Werner
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi.
Zusatzantwort:
Und die zu 100% FALSCH
Nach meinen Kenntnisstand werden Bescheide zwischen 25 und 30
Km/h gerne zeitlich verzögert zugesandt.
Grund: es gibt erstmal keine Punkt / … usw.
???
Seit wann das denn?
Ab 21 zu viel (bei PKW und Krad) gibt es Punkte - in der Probezeit kommen sogar die Probezeitmaßnahmen hinzu (allerdings später durch die Führerscheinbehörde)
Wird Mann/Frau aber innerhalb 4 Wochen 2Mal innerhalb dieser
Übertretungsgeschwindigkeit erwischt werden sie
zusammengefaßt,
Totaler Unsinn
d.h.:
Es wird wie ein (2??Delikte) behandelt und zwar so, als wär
man deutlich über 30 Km/h schneller gefahren. Das könnte dann
auch mit Fahrverbot geahndet werden. Deshalb wird nach
weiteren Delikten gesucht, was eben länger dauert.
Also erstmal 4 Wochen schööönnn langsam fahren
Gruß Werner
Woher hast du diese absolut falschen Kenntnisse??
Gruß
HaweThie
Wenn Du es Dir leisten kannst, geh zu einem Rechtsanwalt. Nur der bekommt Akteneinsicht und kann feststellen, ob evtl. eine fehlerhafte Messung vorliegt und kann Dir helfen, falls Fahrverbot droht.
BinBerl
Antwort:
Schau einmal weiter unten Nach: Link zum Bußgeldkatalog.
Lese Bitte §4, Absatz 2
Ich habe mir die Mühe gemacht den betreffenden Auszug zu der Betreffzeile und den Inhalt deiner Antwort für alle zum Lesen direkt zum Lesen beigefügt.
Bevor es Beschwerden gibt: Gegf. Rechtschreibfehler und Dreher:
Diese stehen nicht im Original, dies ist ein selbst erstellter Auszug des Bußgeldkatalogs.
Und nun der Auszug:
Auszug aus dem aktuellen Bußgeldkatalog
oder
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)
…
…
…
§4
Regelfahrverbot
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht wenn ein Tatbestand
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242. 1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
§5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft Gleichzeitig tritt die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), außer Kraft
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. März 2006
Der Bundesminister für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Gruß Werner
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]