hallo Thomas,
alles freier Berater bin ich nie für ein Unternehmen tätig, sondern
für eine zu beratende Person oder Gesellschaft die mir einen Beraterauftrag erteilt, wenn sich die zu beratende Person oder Gesellschaft aufgrund deiner Beratung dazu entschliesst eine Lebensversicherung an einen Aufkäufer zu verkaufen tut er dies aus seiner freien Entscheidung heraus, dies ist also keine Vermittlertätigkeit. Solltest du vom Aufkäufer der Lebensversicherungen eine Aufwandsvergütung erhalten, musst du diese mit Wissen des zu beratenden mit deinem Honorars ( mit zu Beratendem zu vereinbaren) verrechnen.
Aus diesem Sachverhalt heraus benötigst du keinen Gewerbeschein nach §34 c GEWO.
gruss Ingo