Anklageerhebung nach Beschwerde in Anzeigensache

Hallo,

eine Freundin hat Anzeige wg. unerlaubtem Entfernen vom Unfallort erstattet gegen eine Frau, die einen Unfall verursacht hatte, fuer den jedoch meine Freundin haftbar gemacht wurde. Das Verfahren wurde eingestellt. Sie hat dagegen Beschwerde eingelegt. Sie erhielt dann folgenden Brief von der Staatsanwaltschaft:

“In obiger Sache teile ich mit, dass heute - nachdem auf Ihre Beschwerde die Vernehmung der Frau xy als Beschuldigte veranlasst wurde - Anklage beim Amtsgericht xy erhoben wurde.”

Sie hat den Brief selbst nicht vorliegen, da sie sich im Ausland aufhaelt, und weiss nicht, ob da weitere Infos dabei waren.

Sie wuesste gerne, ob bei diesem ganzen Verfahren irgendwelche Kosten fuer sie entstehen koennen oder ob alles die Staatskasse traegt.

Wurde Anklage erhoben alleine deswegen, weil sie Beschwerde eingelegt hatte, oder weil die tatsaechlich denken, dass ihre Beschwerde gerechtfertigt ist?

Sollte die Angeklagte fuer schuldig befunden werden, was haette sie an Strafe zu erwarten?

Kann es passieren, dass meine Freundin als Zeugin hierzu geladen wird?

Wie wahrscheinlich ist es, dass im Zivilverfahren gegen diese Frau (entstandener Unfallschaden) die Klage abgewiesen wird trotz eines Schuldspruchs in der Anklagesache wg. unerlaubtem Entfernen vom Unfallort? Ich weiss, dass im Anklageverfahren nicht entschieden werden wird, ob sie den Unfall verursacht hat oder nicht, aber wenn sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, impliziert das nicht, dass sie daran beteiligt ist?

Meine Freundin hat fuer die Anzeigesache keinen Anwalt beauftragen koennen, da die Rechtschutzversicherung nur Deckung fuer das Zivilverfahren erteilt hatte.

Vielen Dank!

Kris

Hallo!

Wie wahrscheinlich ist es, dass im Zivilverfahren gegen diese
Frau (entstandener Unfallschaden) die Klage abgewiesen wird
trotz eines Schuldspruchs in der Anklagesache wg. unerlaubtem
Entfernen vom Unfallort?

Das ist vollkommen unabhängig voneinander, denn:

Ich weiss, dass im Anklageverfahren
nicht entschieden werden wird, ob sie den Unfall verursacht
hat oder nicht,

Sic!

aber wenn sie sich unerlaubt vom Unfallort
entfernt hat, impliziert das nicht, dass sie daran beteiligt
ist?

Ganz sicher sogar! Nur kennst Du sicherlich auch § 142 Abs.5 StGB, nach dem jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann, Unfallbeteiligter ist. Das können auch winkende Fußgänger und hupende Autofahrer sein, solange schon die Möglichkeit besteht, dass ihr Verhalten kausal für den Unfallverlauf ist. Das sagt nichts über die Schuldfrage.