Ankündigung Besichtigungstermin durch d. Vermieter

Hallo liebe Leute!

Mal angenommen, ein Vermieter hat ein Zweifamilienhaus. Aufgrund von ständig verspäteten Mietzahlungen und somit entstandenen Mahnschreiben, hätte es sich so ergeben, daß Mieter nur noch über ihre Anwälte mit dem Vermieter in Kontakt treten.

So, nun möchte der Vermieter das Haus verkaufen, er teilt das den Mietern mit und bietet es diesen auch zum Kauf an. Die Mieter können das Haus nicht kaufen (sagen wir mal aus finanziellen Gründen) und wollen auch absolut nicht ausziehen. Da sie bei Vertragsabschluss vorhatten langfristig zu mieten und der Vermieter natürlich Gleiches im Sinn hatte, wurde eine 4 jährige Ausschlussklausel im Vertrag aufgenommen. Nun sind die Mieter erst recht sauer, zahlen zwar immer nur häppchenweise und das auch nur verspätet und nach Aufforderung, fühlen sich aber im Recht, sauer sein zu können. Keiner überlegt, daß auch ein Vermieter laufende Kosten hat und wenn er sich darauf nicht verlassen kann, er sogar aus eigenen finanziellen Gründen das Haus verkaufen muss.

Der Vermieter hat nun endlich Interessenten gefunden, da er das Haus zu einem Spotpreis verkaufen möchte, sagen wir mal, er hat einfach die Nase voll von diesem Haus und besonders von den Mietern, hinzu kommen eigene Existenzängste. Es haben sich nun einige Interssenten gemeldet, die natürlich eine Innenbesichtigung anstreben.

Um es den Mietern nicht zu stressig zu machen, möchte der Vermieter die Besichtigungstermine so gering wie möglich halten. Innerhalb welcher „Frist“ sollte er den Mietern Terminvorschläge machen? Er vermutet stark, daß sich die Mieter querstellen und er selbst bei einem zugestimmten Termin mit den Interessenten vor verschlossenen Türen stehen wird (würde den Verkauf ja auch nicht gerade fördern). Hat er das Recht Besichtigungen durchzuführen…wenn ja, kann man die Mieter darauf gleichzeitig hinweisen, wenn man ihnen schriftlich Termine anbietet? Hinzu kommt, daß der Vermieter einen Anfahrtsweg von 1 Stunde haben würde und sich auch Urlaub für die Termine nehmen müsste, das soll ja dann nicht umsonst gewesen sein.

Wie sollte man in einem solchen Fall am Besten vorgehen, um einen Termin durchzusetzen? Der Vermieter möchte keine Fehler machen, da sonst wieder die Anwälte der Mieter auf der Matte stehen würden.

Dieser Fall ist rein erfunden, man hört so viel über Rechte der Mieter bzw. Vermieter und hierzu wäre es interessant was Genaueres zu erfahren.

Bin mal auf Antworten gespannt!

Gruss Tati

Hallo

Hallo liebe Leute!
Aufgrund von ständig verspäteten Mietzahlungen …

Nun sind die Mieter erst recht sauer, zahlen zwar immer nur
häppchenweise und das auch nur verspätet und nach
Aufforderung, fühlen sich aber im Recht, sauer sein zu können.

soweit ich informiert bin, kann der VM dem Mieter fristlos kündigen, wenn die Miete 3 Monate hintereinander verspätet oder teilweise (oder gar nicht) gezahlt wurde.

4 jährige Ausschlussklausel im Vertrag aufgenommen.

Spielt, soweit ich weiss, nur im Falle der pünktlichen und vollständigen Mietzahlung eine Rolle (also wie im Vertrag vereinbart).

Wie sollte man in einem solchen Fall am Besten vorgehen, um
einen Termin durchzusetzen? Der Vermieter möchte keine Fehler
machen, da sonst wieder die Anwälte der Mieter auf der Matte
stehen würden.

Der VM sollte schnellst möglich zum Anwalt und Vorgehensweisen besprechen. Durch die unpünktlichen bzw. teilweisen Zahlungen der Miete hat der VM gute Karten das Ganze zu beenden.

Grüße
Jasmin

Hallo, mal angenommen, die Mieter kennen sich bestens aus, lassen die Rückstände nie so hoch anlaufen, daß eine Kündigung gerechtfertigt wäre.

Mich interessiert der Ablauf mit den Besichtigungsterminen sehr.

Danke

Hallo,
die Höhe der Summe spielt keine Rolle!
Angenommen ein Mieter würde jeweils immer zum 04. des Monats die volle Summe zahlen - hätte der VM (wenn er es wollte) auch einen Kündigungsgrund, wenn der Mietvertrag sagt, dass bis spätestens zum 03. die Miete bezahlt sein muss…
Ob nun die volle Summe oder ein Teil oder gar nicht ist in dem Fall der verspäteten Miete unerheblich.

Gruss
Jasmin

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Oh, das ist ja sehr interessant, dachte ein Vermieter darf nur ausserordentlich kündigen, wenn zwei Monatsmieten offen sind. Ordentliche Kündigung würde ja zu lange dauern, da die Ausschlussklausel besteht.

DANKE

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Als Vermieter würde ich schnellstes zum Anwalt, damit alles seinen rechten Weg läuft, ohne Formfehler.

Grüße
Jasmin

Hallo,

Oh, das ist ja sehr interessant, dachte ein Vermieter darf nur
ausserordentlich kündigen, wenn zwei Monatsmieten offen sind.

dann weisst du jetzt auch, warum in solch wichtigen Fällen der Gang zum Anwalt immer sinnvoll ist. Kein Mensch kann alles wissen. Also lieber nicht auf das eigene Halbwissen vertrauen.

Gruß, Niels

Hallo Tati

Kündigungsausschluss oder qualifizierter Zeitmietvertrag > § 575 BGB
bedeutet: das Recht zur ORDENTLICHEn Kündigung ist ausgeschlossen

Jasmin hat das ja schon angesprochen.
Das Recht zur AUSSERORDENTLICHEN Kündigung bei vertragswidrigem Verhalten der anderen Partei > § 543, 569 BGB bleibt den Parteien jedoch grundsätzlich vorbehalten.
Ständig verspätete Mietzahlungen können durchaus eine außerordentliche Kündigung begründen, selbst wenn 0 Euro Mietrückstand bestehen! > 543 Abs 3
http://www.bmgev.de/mietrecht/bgh-urteile/kuendigung…
http://www.ra-karlbrenner.de/mietvertrag_mietschulde…
http://www.frag-einen-anwalt.de/Fristlose-K%C3%BCndi…
http://www.haus-und-grund-nds.de/urteile/mietrecht/0…

Allgemein zur Systematik des Kündigungsrechts z.B. hier
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…

BGB (Mietrecht ab § 535) z.B. hier:
http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html

Zum Besichtigungsrecht des Vermieters gilt zunächst das im Mietvertrag Vereinbarte, soweit die Vereinbarungen wirksam sind (> formularvertraglich?).
Aber auch wenn dazu im Mietvertrag nichts bzw. nichts wirksam vereinbart ist, hat der Vermieter ein Besichtigungsrecht bei berechtigtem Interesse > darunter fällt z.B. die Besichtigung von Interessenten bei Verkaufsabsicht.

Die Mieter-Interessenverbände informieren ihre „Kunden“ hier mit sehr umfassenden Merkblättern über deren Rechte - am besten daran halten, z.B.:

http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/media/dow…
_Besichtigungstermine können an Wochentagen in der Zeit zwischen 10.00 – 13.00 und 16.00 – 18.00 Uhr vereinbart werden. An Sonn- und Feiertagen darf eine Besichtigung nur in Ausnahmefällen stattfinden.

Bei berufstätigen Mietern muss der Vermieter einen Besichtigungstermin etwa 3 bis 4 Tage vorher anmelden. Bei nicht berufstätigen Mietern ist eine Vorankündigung von 24 Stunden ausreichend.

In der Anmeldung muss der Vermieter den Grund der Besichtigung angeben. Der Vermieter darf zur Besichtigung auch mehrere Personen mitbringen, wenn diese für den Zweck der Besichtigung erforderlich sind (z.B.: Kaufinteressenten, Makler, Handwerker etc.) und sie in der Anmeldung angekündigt werden.

Bei Kaufinteressenten muss der berufstätige Mieter Besichtigungstermine dreimal monatlich werktags zwischen 19 und 20 Uhr mit einer Dauer von jeweils 30 bis 45 Minuten dulden (LG Frankfurt am Main, NZM 2002, 696)._

oder auch:
http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/m…
http://www.mieterschutzbund-berlin.de/8_1_2.html
http://www.mieterbund.de/recht/mietrecht_aktuell/mie…

Verweigert der Mieter die Besichtigung, muss der Vermieter sein Besichtigungsrecht ggfs. einklagen. Bei unberechtigter Weigerung macht sich der Mieter schadensersatzpflichtig (für die Gerichts-/Anwaltskosten zur Durchsetzung der Besichtigung aber auch für einem womöglich darüber hinaus tatsächlich dem Vermieter entstandenen Schaden).

Rudi