Ankündigung Mieterhöhungsverlangung per E-Mail

Hallo,

angenommen, ein Mieter erhält an einem Monatsletzten (z.B. 31.08., 19.45 Uhr) per E-Mail eine Mieterhöhungsverlangung und Zustimmungsanfrage zum 1.10.07, ist dann a) das Schreiben noch fristgerecht zum 31.08. in den „zumutbaren Machtbereich“ des Mieters gelangt und b) nichtig, weil die angekündigte Erhöhung zum 1.10 nicht fristgerecht ist?

Vielen Dank schon mal…

Hallo,

die Mieterhöhung ist mit einem Mietspiegel, mit mindestens drei Vergelichswohnungen oder einem Mietwertgutachten zu begründen. Fehlt eine der Voraussetzungen, ist die Mieterhöhung nicht wirksam.

Eine Mieterhöhung wäre erst zum 01.11.2007 möglich. Zur Form einer E-Mail ist festzuhalten, dass die Mieterhöhung unterschrieben sein muss.

Gruss Günter

angenommen, ein Mieter erhält an einem Monatsletzten (z.B.
31.08., 19.45 Uhr) per E-Mail eine Mieterhöhungsverlangung und
Zustimmungsanfrage zum 1.10.07, ist dann a) das Schreiben noch
fristgerecht zum 31.08. in den „zumutbaren Machtbereich“ des
Mieters gelangt und b) nichtig, weil die angekündigte Erhöhung
zum 1.10 nicht fristgerecht ist?

Vielen Dank schon mal…

Hallo Klaus,

per email ist in Ordnung, da es nur der Schriftform bedarf.
Aber die Frist 01.10. ist nicht in Ordnung, da der Mieter nach dem Monat, in dem er von der Mieterhöhung informiert wurde zwei Monate Zeit hat, zuzustimmen oder nicht.
Am 31.08. zugestellt, geht das also erst zum 01.11.

Gruß!

Horst

Zur Form
einer E-Mail ist festzuhalten, dass die Mieterhöhung
unterschrieben sein muss.

Hallo Günter,

mittlerweile heißt es in § 558 a BGB „Textform“ und nicht mehr „Schriftform“. Die email wäre also möglich.

Aber niemand kann dem Mieter vorschreiben, jeden Tag in sein email-Fach zu sehen. Wenn der Mieter also erst am nächsten Tag nachgesehen hat, wäre die Mieterhöhung sogar erst zum 01.12. gültig.

Gruß!

Horst

Zur Form
einer E-Mail ist festzuhalten, dass die Mieterhöhung
unterschrieben sein muss.

Hallo Günter,

mittlerweile heißt es in § 558 a BGB „Textform“ und nicht mehr
„Schriftform“. Die email wäre also möglich.

Hallo,

weshalb soll unter dem Hinweis Textform die Mieterhöhungserklärung per E-mail möglich sein ?

Aber niemand kann dem Mieter vorschreiben, jeden Tag in sein
email-Fach zu sehen. Wenn der Mieter also erst am nächsten Tag
nachgesehen hat, wäre die Mieterhöhung sogar erst zum 01.12.
gültig.

Darum geht es nicht.

An die herkömmliche Schriftform kann die elektronische Form des § 126 a treten. Soll dies geschehen, hat der Aussteller der Erklärung den namen hinzuzufügen und das elektronische Dokument mit eienr qualifizierten Signatur nach dem Signaturgestez zu versehen.

Als weitere Voraussetzung für die Anwendung der elektronischen Form bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ( darum handelt es sich bei der Mieterhöhung ) ist vorgeschrieben, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen sein muss. Selbstverständlich kann die Form auch mündlich vereinbart werden. Und selbstverständlich ist es, wenn der gesamte Schriftverkehr bisher per E-Mail geführt wurde.

Die qualifizierte elektronische Signatur ist allerdings als Legaldefination des § 2 Nr. 1 bis 3 SigG notwendig. Insoweit ist der § 126 b nicht ersatzweise zu § 126 a zu sehen, sondern als Ergänzung de rin § 126 a genannten Voraussetzungen in Verbindung zum SigG.

Kurz: Es muss bisher zwischen den Parteien schon immer formlos anerkannt sein, dass per E-Mail Ansprüche und Vereinbarungen ausgelöst werden können oder die Parteien haben vereinbart, dass der Schriftverkehr während des Mietverhältnisses, soweit nicht höherrangige Rechte betroffen sind, mittels elektronischen Medien erfolgt und eine qualifizierte Signatur vorliegt.

Gruss Günter

weshalb soll unter dem Hinweis Textform die
Mieterhöhungserklärung per E-mail möglich sein ?

Weil sonst ziemlich viele Quellen falsch oder unvollständig wären.
Z.B. diese drei:

http://www.rechtbekommen.de/miete/preis.html
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/m…

Als weitere Voraussetzung für die Anwendung der elektronischen
Form bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ( darum
handelt es sich bei der Mieterhöhung ) ist vorgeschrieben,
dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien
geschlossen sein muss.

Zumindest der verlinkte Mieterverein informiert hierzu:
„…oder sich dieses aus den Umständen ergibt (zum Beispiel durch mehrmalige wechselseitige elektronische Korrespondenz in der Vergangenheit) oder wenn der Mieter seinen Computer - zum Beispiel durch Angabe der E-Mail-Adresse im Briefkopf - für den Empfang rechtsgeschäftlicher Erklärungen widmet.“

Ob das hier der Fall ist, weiss ich nicht, aber es ist wohl anzunehmen, da der Vermieter diese Möglichkeit nutzt.

Gruß!

Horst

weshalb soll unter dem Hinweis Textform die
Mieterhöhungserklärung per E-mail möglich sein ?

Weil sonst ziemlich viele Quellen falsch oder unvollständig
wären.
Z.B. diese drei:

http://www.rechtbekommen.de/miete/preis.html
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/m…

Als weitere Voraussetzung für die Anwendung der elektronischen
Form bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ( darum
handelt es sich bei der Mieterhöhung ) ist vorgeschrieben,
dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien
geschlossen sein muss.

Zumindest der verlinkte Mieterverein informiert hierzu:
„…oder sich dieses aus den Umständen ergibt (zum Beispiel
durch mehrmalige wechselseitige elektronische Korrespondenz in
der Vergangenheit) oder wenn der Mieter seinen Computer - zum
Beispiel durch Angabe der E-Mail-Adresse im Briefkopf - für
den Empfang rechtsgeschäftlicher Erklärungen widmet.“

Ob das hier der Fall ist, weiss ich nicht, aber es ist wohl
anzunehmen, da der Vermieter diese Möglichkeit nutzt.

Richtig,

deshalb mein Hinweis, auf die bisherige Korrespondenz per E-Mail.

Gruss Günter