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Rundfunkbeitragsstaatsvertrag früher – GEZ Beiträge –
Während früher für das Inkasso der Gebühren die GEZ zuständig war, sind ab 1.1.2013 die Beiträge an die ARD, ZDF, Deutschlandradio, Beitragsservice, Köln, zu entrichten.
Die Beiträge beziehen sich nach Länderstaatsverträgen nunmehr nicht mehr auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten, sondern auf das bewohnen einer Wohnung, bzw. auf den jeweiligen Haushalt einer Wohngemeinschaft.
Als Änderungsargumente wurden im Vorfeld der Gesetzesberatungen die gerechteren und einfacheren Einzugsbedingungen, die missliebige und kostenaufwendige Überwachung durch rundfunkbeauftragte und eine flächendeckende Erfassung vorhandener Empfangsgeräte angeführt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass in jeden Haushalt entsprechende Empfangsgeräte vorhanden sind.
Durch die Änderung der Gebühr in einen Beitrag hat sich die Gesetzeslage jedoch verändert. Es werden nicht mehr verschiedenartige Empfangsgeräte in Anrechnung gestellt, sondern im Privatbereich, wird pauschal die Wohnung besteuert. Diese Besteuerung unter dem Begriff Beitrag wird bundesweit durchgesetzt. Somit sind die Länder für die Gesetzgebung nicht mehr kompetent.
Insofern ist eine Länderregelung durch Staatsvertrag nicht zulässig. Der Beitrag wird ja schließlich für die gesamten Sendeanstalten in allen Bundesländern berechnet. Somit werden einzelne Sendeanstalten aus gemeinsamen Einnahmen in den verschiedenen Bundesländern finanziert. Die Verteilung findet erst später in einem getrennten Verteilungsverfahren durch die KEF statt.
Die Beitragsforderung wird begründet auf das bewohnen einer Wohnung oder des führen eines Haushaltes und zwar auf der Ebene einer monatlichen „Besteuerung“ in Höhe von 17,98.
Das bedeutet jedenfalls, daß von jedem Einkommen all diejenigen Belastungen zu kürzen wären, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erforderlich sind. Dazu gehören, Mieten, Verpflegungskosten, Ausbildungskosten und Lebenshaltungskosten, auch der Kinder und weiteres mehr. Bevor überhaupt eine Steuer erhoben werden darf, müßten einer 4-köpfigen Familie ca. 40.000 € jährlich zu ihrer Grundsicherung verbleiben. Um hier eine bestimmte Größenordnung zu kreieren verweise ich auf § 850 c ZPO, nebenbei bemerkt, ebenfalls ein ungültiges Gesetz.
Zunächst einmal werden als erstes grundgesetzlich garantierte Grundrechte des Vermögens tangiert. Abgaben, Beiträge sind Grundrechtseingriffe, die Regelungen, die das GG für solche Eingriffe vorsieht wurden im Staatsvertrag ebenfalls nicht beachtet.
Das bedeutet, dass Gesetze ohne Zitiergebot grundsätzlich ungültig sind. Dieser Grundsatz ist unveränderlich im Grundgesetz Art 19, 1 festgehalten. Insofern wäre dies auch auf Länderebene zu berücksichtigen, falls das Gesetz auf dieser Ebene verbleiben sollte.
Unabhängig von der Ungültigkeit eines Gesetzes greifen auch noch weitere Einschränkungen zusätzlich, z. B. während des Zeitraumes bis zur endgültigen Klärung durch das Verwaltungsgericht und durch das Bundesverfassungsgericht.
Während dieser Zeit gelten nach wie vor die Vorschriften der ZPO. Dort hat eine Person einen „pfändungsfreien“ Betrag in Höhe von monatlich rund 1.000,00 € + Krankenversicherung + Alters- und Pflegevorsorge.
Jede Person, die aus erwirtschaftetem Einkommen oder Berentung lebt und von diesem abhängig ist, kann nicht gezwungen werden darüber hinaus besteuert zu werden! Es kann nicht entscheidend sein, in welcher Organisationsform diese Personen leben. Leben z. B.
nicht verwandte Personen in einer Wohngemeinschaft, dann steht jeder dieser Personen dieser Pfändungsfreibetrag zu. Allerdings zahlungspflichtig werden bei Ausfall des Haushaltsvorstandes nacheinander die weiteren Bewohner in einem gemeinsamen Haushalt. Hierbei sind jedoch ebenfalls die Einkommensverhältnisse maßgeblich.
Gehen Sie davon aus, daß mangels gültiger gesetzlicher Grundlagen hier eine Verhandlungs-position dargestellt wird, die jedoch nicht willkürlich gegriffen wurde. Tragend sind
die grundgesetzlichen Garantien, die keinesfalls durch einfachgesetzliche Maßnahmen
aufgehoben werden dürfen.
Rechtssatz der Entscheidung des BVerfG 6, 055 von 17.01.1957, 1 DvL 4/54, Seite 80
unten: „Der Finanzbedarf des Staates (oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen) ist aber niemals geeignet, eine verfassungswidrige Steuer (oder Beiträge) zu rechtfertigen“.
Grundrechtseinschränkungen sind auf jeden Fall zu vermeiden, denn dafür erteilt das einfache Steuer- oder Abgabengesetz keine Ermächtigung.
Zwangsmaßnahmen = Grundrechtseingriffe / Einschränkungen
Der ARD ZDF Beitragsservice nimmt sich jedoch das Recht der „Gewalt“ heraus, ausführende Gewalt über die Justiz und Gerichtsvollzieher auszuüben. Alles aufgestellt nach dem Prinzip der Gewaltenteilung und damit gilt dessen Argumentation auf der gemeinsam verabredeten Grundlage, nämlich auf der Basis des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland.
Es ist irreal und entspricht obrigkeitsstaatlichen, seit dem 23.05.1949, nicht mehr opportunen Verhaltensmustern, die Steuern-, Beitrags- und Abgabenerhebung als Ausgestaltung des Ei-gentums zu bewerten. Staatliche Gewalt im Staate der Volkssouveränität nimmt sich
nicht das, was sie braucht, sondern lediglich dasjenige, was diese bekommt, ohne das
Volk in seinen Grundrechten einzuschränken. Steuern und Abgaben sind Eingriffe in
Grundrechte.
Es geht nicht um Verweigerung des Beitrages für die Gemeinschaft.
Beiträge müssen sozialgerecht, grundgesetzkonform sein und nicht willkürlich festgelegt werden.
So besteuert der Normgeber z. B. alle bisherigen 3,6 Millionen frühere Radioprogrammempfänger unabhängig von einem Gerätebesitz, statt wie früher mit Euro 5,76 jetzt mit Euro 17,98. Das ist ein unbegründeter Aufschlag von mehr als dem Dreifachen. Ebenso werden 800.000 bisher aus Sozialgründen vollbefreite Bürger grundlos in Teilbefreite umgewandelt und zahlen monatlich jetzt plötzlich 5,99 Euro.
Beitragsforderungen sind nur in dem Falle gültig, wenn sie auf Grund von Gesetzen ausgefertigt worden sind, die den Ansprüchen des Grundgesetzes, verkündet am 23.05.1949, entsprechen.
Insgesamt ist die Beitragregelung in vielerlei Hinsicht aus meiner Sicht nicht gesetzeskonform. Daher sollten alle Zahlungen nur gegen Vorbehalt geleistet werden.
Unabhängig davon werden weder Beitragsbescheide noch andere Schriftstücke unterschrieben.
Eine Original-Unterschrift auf amtlichen oder Beitragsbescheiden und Dokumenten muss unbedingt vorhanden sein. Auch auf Urteilen.
Denn eine gleiche Verfahrensweise trifft die Verwaltung und der Beitragsservice der Anstalten, denn der Bürger/ Grundrechtsträger hat einen Anspruch zu erfahren, wer in der Sache, insbesondere auf der Ebene der Eingriffsverwaltung verfügt hat.
Die Unterschrift garantiert die Autorisierung und die Bestätigung des bekundeten Willens des Verantwortlichen. Dies gilt jedenfalls beidseitig. Nur mit einer in der Sache tätigen Beamten oder namentlich genannten Person können geleistete Zahlungen zurückgefordert werden.
In der Sache bestehen ernstliche Zweifel, daß den grundgesetzlichen Ansprüchen entsprochen worden ist.
INFOBRIEF
Peter XXXXX,
2013-03-13