Anl. KAP: Bank zur Steuerbescheinigung verpfli.?

Hallo zusammen,

gesetzt den Fall, Herr Y habe ein paar Sparkonten bei einer Volksbank.
Alle Zinden sind durch Freistellungsaufträge abgedeckt, und es seien somit keine Steuern angefallen.

Ist die Bank verpflichtet, ihm eine Steuerbescheinigung auch bei „Steuer Null“ kostenlos auszustellen?
Was tun wenn die Bank sagt: „Es ist doch gar keine Steuer angefallen, da machen wir so was nicht!“ ?

Herr Y braucht so eine Bescheinigung, weil er auch noch andere Einkünfte ghat, z. B. Bausparvertrag (mit Zinsabzug, weil ohne Freistellungsauftrag), der halt bei einer anderen Bank liegt.

Was, wenn die Bank statt kostenloser Steuerbescheinigung ihm eine Erträgnisaufstellung schickt?
Die Erträgnisaufstellung dürfte dem FAmt nicht reichen?
Und Herr Y kann sicherlich die Gebühren für die von ihm weder gewünschte noch bestellte EAufst. zurückverlangen?

Gruß JK

Eine STEUERbescheinigung braucht man nur, wenn STEUER abgeführt wurde. Ansonsten reicht die Erträgnisaufstellung.

Hi,

mögest Du recht haben!

Es soll Finanzamtsladies (Entgegennahme und Vorprüfung der ESt-Erklärung) geben, die Herrn Y was anderes gesagt haben. Mal sehen, was die zuständigen Sachbearbeiter meinen.

LG JK

Ja was wollen die Damen und Herren Finanzbeamten denn machen wenn keine Steuerbescheinigung, sondern nur eine Erträgnisaufstellung vorgelegt wird? Die Zinseinkünfte nicht ansetzen? Ja sollen sie doch…

mmmmh, jedes Jahr die selben Probleme :wink:

Meines Meinung hierzu lautet: bis 20009 erstellten alle Banken eine (Jahres-)Steuerbescheinigung, wenn Steuern einbehalten wurden. Ansonsten erhielten Kd. eine Jahresbescheinigung. Bzw. Erträgnisaufstellung (i.d.R. kostenpflichtig!). Ggg. konnte eine (Jahres-)Steuerbescheinigung mit Summen Steuern 0,00 EUR gedruckt werden.

Ab 2009 sind m.E. alle Banken verpflichtet auf Kundenwunsch eine Jahressteuerbescheinigung zu erstellen, sofern im Kalenderjahr ein kapitalerträgssteuerpflichtiger Vorgang stattgefunden hat. Sollte bei dir der Fall sein. Alternativ kannst du selbstverständlich eine Erträgnisaufstellung erhalten (Diese kostet in der Regel jedoch !)

Also würde ich nochmal bei der Bank nachfragen. Bei Interesse kannst du hier nocheinmal nachlesen:

„Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszu-stellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs.“

Viele Grüße

"Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug
unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die
auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der
Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach
amtlich vorgeschriebenem Muster auszu-stellen, die die nach §
32d EStG erforderlichen Angaben enthält;

die Verpflichtung
besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs."

Vielen Dank für das Zitat (besonders interessant ist der letzte Satz)
Wo steht das? Hattu Link?

Viele Grüße
Jochen

Kommt aus einem BMF vom 18.12.2009, das man übrigens schnell findet, wenn man das Zitat googelt…

Kommt aus einem BMF vom 18.12.2009, das man übrigens schnell
findet, wenn man das Zitat googelt…

Danke für die Info!
und für den freundlichen Wink mit der Dachlatte. :wink:

Gruß JK

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