hallo,
Mietkaution.
Wer ein Haus oder eine Wohnung mietet, muss heutzutage in der Regel eine Kaution beim Vermieter hinterlegen. Dieser darf maximal drei Monatsmieten als Mietkaution verlangen. Hierbei gilt die Nettokaltmiete ohne Heiz- und Warmwasserkosten sowie gesondert abzurechnende Nebenkosten.
Die Kaution dient dem Vermieter zur Absicherung für den Fall, dass der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht erfüllt. Automatisch muss jedoch kein Mieter bei Abschluss des Mietvertrages eine Mietkaution zahlen. Sie muss im Mietvertrag gesondert vereinbart werden.
Am häufigsten ist die sogenannte Barkaution. Hier übergibt oder überweist der Mieter den vereinbarten Kautionsbetrag an den Vermieter. Der Mieter kann die Kaution in drei gleichen Monatsraten zahlen, unabhängig davon, was im Mietvertrag steht. Die erste Teilleistung wird erst zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Andere Kautionsformen sind möglich, müssen aber zwischen Mieter und Vermieter extra vereinbart werden. Denkbar ist eine Bankbürgschaft, die Anlage eines gemeinsamen Sparbuches, ein Sparbuch mit Sperrvermerk oder ein Sparbuch des Mieters mit dem Kautionsbetrag, das dem Vermieter dann verpfändet wird.
Wichtig für den Mieter: Keine Kaution ohne Quittung! Heben Sie diese und den Bankbeleg zusammen mit dem Mietvertrag gut auf.
Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegen, d.h. er muss ggf. ein Sonderkonto für die Mietkaution einrichten. Er ist zudem laut Gesetz verpflichtet, die Kaution zu verzinsen, und zwar mit dem üblichen Zinssatz für Guthaben mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Die Zinsen erhöhen den Wert der Sicherheit. Sie stehen in voller Höhe dem Mieter zu. Der Vermieter hat die Kaution vollständig zurückzahlen, wenn der Mieter ausgezogen ist und er gegenüber dem Mieter keine Gegenansprüche mehr hat. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters, wie ein längeres Zurückbehalten, sind nicht zulässig. Übersteigt die Mietkaution den Betrag von drei Monatsmieten, wird die diesbezügliche Vereinbarung unzulässig, da sie die zulässige Kautionssumme übersteigt. In einem solchen Fall kann der Mieter den zuviel geleisteten Betrag zurückverlangen.
Wenn die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter in ordnungsgemäßem Zustand übergeben wurde und keine Nachzahlungsbeträge aus der Betriebskostenabrechnung offen sind, gestaltet sich die Rückzahlung der Kaution vollkommen unproblematisch.
Gelegentlich können jedoch Probleme auftreten, wenn dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters Gegenansprüche des Vermieters wegen rückständigen Mietzinses, Nebenkosten oder etwaiger Schadenersatzansprüche gegenüberstehen. Hier kann der Vermieter die Kaution teilweise oder vollständig einbehalten, wenn ihm Gegenansprüche zustehen, mit denen er aufrechnen kann.
Bei einem Vermieterwechsel sollte der Mieter unmittelbar nach dem Eigentümerwechsel den neuen Vermieter fragen, ob er die Kautionssumme erhalten hat. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie den alten Vermieter auffordern, die Kaution an den neuen Vermieter auszuzahlen.
gruß wolfgang ( http://www.immo-ratgeber.de )
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]