Anlage EÜR bei nicht mehr existentem Betrieb

Hallo liebe Gemeinschaft,

folgendes Problem: Ein Kleinunternehmen ist aufgelöst, hat aber den Gewerbetreibenden, der mittlerweile Angestellter ist, in den folgenden Jahren noch Kosten verursacht, u.a. wegen der Abwicklung (Kosten des Steuerberaters für Aufgabebilanz, Umsatzsteuererklärung, usw.). Können diese Betriebsausgaben bei der späteren Einkommensteuersteuerklärung in der Anlage EÜR berücksichtigt werden? Und wenn ja, in der EÜR für das Jahr, in dem der Betrieb aufgelöst worden ist, oder in der EÜR für das Jahr, in dem die Betriebsausgaben angefallen sind? Welches Prinzip greift bei dieser Frage?
Danke sehr und beste Grüße!

Inhalt der Aufgabebilanz
Servus,

wenn die Aufgabebilanz richtig erstellt worden ist, sind darin die entsprechenden Rückstellungen für die genannten Leistungen bereits enthalten, da kommt nichts mehr nachher.

Schöne Grüße

MM

Guten Abend,

das heißt: Dass auch die Steuerberaterkosten für das Erstellen der Bilanz, die Überschussermittlung und die Umsatzsteuererklärung nicht absetzbar sind - egal, ob sie in der Aufgabebilanz enthalten sind oder nicht?

Servus,

sie sind absetzbar, und sie sind in der Aufgabebilanz berücksichtigt. Auf diese Weise haben sie im Jahr der Aufgabe den Gewinn gemindert.

Mehrfach kann man diese Aufwendungen nicht geltend machen, einmal genügt.

Schöne Grüße

MM

Okay, danke sehr!

Was soll denn ein Kleinunternehmen sein. Du hast wohl „Einkünfte“ aus gewerblicher Tätigkeit, hier also eher „Ausgaben“. Die kannst du absetzen, bzw mit anderen Einkunftsarten verrechnen.

Ist echt witizig das die Rechnung des Steuerberaters so eine Frage auslöst.

Auch stellt sich die Frage wie die „aufgelöst“ haben willst. 

Kleinunternehmen und Aufgabebilanz passen auch nicht wirklich.

Und noch „Jahrelang“ Ausgaben muss man dem Finanzamt aber erklären können. Denn Auflösen mit Aufgabebilanz macht man ja bei „Aufgabe“ und nicht Jahre Später

Hallo,

welche Rückstellungen in einer EÜR?
Kann man da Rückstellungen bilden (Ernst gemeinte Frage!)?

16BIT

Servus,

in der EÜR nicht, aber in der Aufgabebilanz, von der die Rede war. Dass auf jeden Überschussrechner ausgerechnet dann, wenn er den Betrieb aufgibt, einmal in seinem Unternehmerleben eine Bilanzierung zukommt, ist nicht sehr populär und wird auch vom Fiskus bei „einfach gestrickten“ Betrieben großzügig gehandhabt - es wird bei solchen Betrieben weder eine Ermittlung des Gewinnes/Verlustes aus Übergang von Überschussrechnung zum Bilanzieren verlangt, noch eine Aufgabebilanz, sondern es wird nur abgefragt, was bei der Aufgabe mit dem Betriebsvermögen passiert ist. Das ist ein „Service“ der Finanzverwaltung, auch mit Blick darauf, dass in so einer Situation bei Betrieben, die wegen mangelnder Rentabilität aufgegeben werden, sonst nochmal eine fette Honorarnote vom StB zu allem hin obendrauf kommen könnte.

Eine solche vereinfachte Ermittlung des Aufgabegewinnes/verlustes von Amts wegen hat aber im Vergleich zur selbst aufgestellten Aufgabebilanz den Nachteil, dass dort solche Aufwendungen wie die im UP genannten nicht und zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe vorhandene Verbindlichkeiten nicht unbedingt berücksichtigt werden - die entsprechenden Rückstellungen setzen voraus, dass der Steuerpflichtige selber eine Aufgabebilanz erstellt bzw. erstellen lässt.

Schöne Grüße

MM

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Servus,

Du hast wohl „Einkünfte“ aus gewerblicher Tätigkeit, hier also eher
„Ausgaben“. Die kannst du absetzen, bzw mit anderen
Einkunftsarten verrechnen.

Das ist, mit Verlaub, Kappes. In den Perioden nach Betriebsaufgabe und zutreffender Aufstellung einer Aufgabebilanz gibt es keine Ausgaben mehr für diesen Betrieb.

Ist echt witizig das die Rechnung des Steuerberaters so eine
Frage auslöst.

Noja, nicht jeder hat Geld zu verschenken - sowieso nicht für die vom Bundespräsidenten geforderte Aufrüstung; und nicht jede Betriebsaufgabe endet in der Pleite. Daher ist diese Frage durchaus angebracht und berechtigt.

Auch stellt sich die Frage wie die „aufgelöst“ haben willst. 

Auflösung von Rückstellungen nie gehört? Hmmm…

Kleinunternehmen und Aufgabebilanz passen auch nicht wirklich.

Hierzu lies mal bitte den § 16 EStG. Zwar bissel schwere Kost - leg den Schwerpunkt auf Absatz 2, dann wird er leichter verdaulich. Wenn Du dort eine Ausnahmeregelung für kleine Unternehmen gefunden hast, sag Bescheid.

Die Tatsache, dass bei kleinen und einfach organisierten Betrieben häufig auf die Vorlage einer Aufgabebilanz verzichtet wird und lediglich abgefragt wird, wie mit ggf. vorhandenem Betriebsvermögen verfahren wurde, bedeutet nicht, dass es keine grundsätzliche Verpflichtung zur Erstellung einer Aufgabebilanz gäbe. Die ist übrigens - wie an andrer Stelle ausgeführt - für den StPfl durchaus mit Vorteilen verbunden: Das FA macht in so einem Fall nicht die gesamte Arbeit für ihn.

Und noch „Jahrelang“ Ausgaben muss man dem Finanzamt aber erklären können.

Das ist völlig normal, wenn die Gewinnermittlungen und Steuererklärungen vom StB besorgt worden sind - zwei Jahre nach Betriebsaufgabe nichts Besonderes, weil für StB andere Modalitäten der Fristverlängerung gelten.

Denn Auflösen mit Aufgabebilanz macht man ja bei „Aufgabe“ und nicht Jahre später

Man erklärt die Betriebsaufgabe, wann man lustig ist. Es macht die Sache übrigens in sehr vielen Fällen viel leichter, wenn man den Betrieb auslaufen lässt und erst dann die Aufgabe erklärt, wenn kein oder so gut wie kein Betriebsvermögen, möglichst keine ausstehenden Steuerveranlagungen und keine Verbindlichkeiten mehr da sind. Dann ist die Ermittlung des Verlustes aus dem Übergang zur Bilanzierung und die Aufstellung einer Aufgabebilanz eine Sache, die man zwischen Feierabend und Heimgehen erledigen kann, und hat all ihren Schrecken verloren. Da stehen dann im Extremfall bloß noch ein paar USt-Werte und - falls extern erledigt - eine einzige Rückstellung drin, und damit hat es sich.

Achja: Dass es Fälle gibt, in denen eine so späte Betriebsaufgabe nicht sinnvoll ist, etwa weil dann Freibeträge verloren gehen, ist für den vorliegenden Fall belanglos.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

rechtherzlichen Dank…war mir unbekannt!:wink:

16BIT

Noja, nicht jeder hat Geld zu verschenken -

Doch der der einen Steuerberater bezahlt hat, ohne von ihm zu Steuer beraten wurde. Und daher in einem Forum Fremde fragt.