Servus,
Du hast wohl „Einkünfte“ aus gewerblicher Tätigkeit, hier also eher
„Ausgaben“. Die kannst du absetzen, bzw mit anderen
Einkunftsarten verrechnen.
Das ist, mit Verlaub, Kappes. In den Perioden nach Betriebsaufgabe und zutreffender Aufstellung einer Aufgabebilanz gibt es keine Ausgaben mehr für diesen Betrieb.
Ist echt witizig das die Rechnung des Steuerberaters so eine
Frage auslöst.
Noja, nicht jeder hat Geld zu verschenken - sowieso nicht für die vom Bundespräsidenten geforderte Aufrüstung; und nicht jede Betriebsaufgabe endet in der Pleite. Daher ist diese Frage durchaus angebracht und berechtigt.
Auch stellt sich die Frage wie die „aufgelöst“ haben willst.
Auflösung von Rückstellungen nie gehört? Hmmm…
Kleinunternehmen und Aufgabebilanz passen auch nicht wirklich.
Hierzu lies mal bitte den § 16 EStG. Zwar bissel schwere Kost - leg den Schwerpunkt auf Absatz 2, dann wird er leichter verdaulich. Wenn Du dort eine Ausnahmeregelung für kleine Unternehmen gefunden hast, sag Bescheid.
Die Tatsache, dass bei kleinen und einfach organisierten Betrieben häufig auf die Vorlage einer Aufgabebilanz verzichtet wird und lediglich abgefragt wird, wie mit ggf. vorhandenem Betriebsvermögen verfahren wurde, bedeutet nicht, dass es keine grundsätzliche Verpflichtung zur Erstellung einer Aufgabebilanz gäbe. Die ist übrigens - wie an andrer Stelle ausgeführt - für den StPfl durchaus mit Vorteilen verbunden: Das FA macht in so einem Fall nicht die gesamte Arbeit für ihn.
Und noch „Jahrelang“ Ausgaben muss man dem Finanzamt aber erklären können.
Das ist völlig normal, wenn die Gewinnermittlungen und Steuererklärungen vom StB besorgt worden sind - zwei Jahre nach Betriebsaufgabe nichts Besonderes, weil für StB andere Modalitäten der Fristverlängerung gelten.
Denn Auflösen mit Aufgabebilanz macht man ja bei „Aufgabe“ und nicht Jahre später
Man erklärt die Betriebsaufgabe, wann man lustig ist. Es macht die Sache übrigens in sehr vielen Fällen viel leichter, wenn man den Betrieb auslaufen lässt und erst dann die Aufgabe erklärt, wenn kein oder so gut wie kein Betriebsvermögen, möglichst keine ausstehenden Steuerveranlagungen und keine Verbindlichkeiten mehr da sind. Dann ist die Ermittlung des Verlustes aus dem Übergang zur Bilanzierung und die Aufstellung einer Aufgabebilanz eine Sache, die man zwischen Feierabend und Heimgehen erledigen kann, und hat all ihren Schrecken verloren. Da stehen dann im Extremfall bloß noch ein paar USt-Werte und - falls extern erledigt - eine einzige Rückstellung drin, und damit hat es sich.
Achja: Dass es Fälle gibt, in denen eine so späte Betriebsaufgabe nicht sinnvoll ist, etwa weil dann Freibeträge verloren gehen, ist für den vorliegenden Fall belanglos.
Schöne Grüße
MM