ein Lehrer arbeitet nebenbei als Dozent und verdiente im Jahr 2003 mit diesem Nebenjob 2.800 Euro. Nach Abzug der 25% für eigene Aufwendungen (tatsächliche Kosten wären sogar geringer) verbleibt immer noch ein Nebeneinkommen in Höhe von 2.100 Euro.
Ist es richtig, dass immer noch 1.848 Euro steuerfrei sind?
Würde nur der übersteigende Betrag (252 Euro) versteuert werden oder fällt bei Überschreitung dieser Grenze die Steuerfreiheit komplett weg (also komplett Steuern auf 2.800 Euro)?
ein Lehrer arbeitet nebenbei als Dozent und verdiente im Jahr
2003 mit diesem Nebenjob 2.800 Euro. Nach Abzug der 25% für
eigene Aufwendungen (tatsächliche Kosten wären sogar geringer)
verbleibt immer noch ein Nebeneinkommen in Höhe von 2.100
Euro.
Hallo,
als betriebsausgaben können 25% - höchstens 614 euros - abgezogen werden…
Ist es richtig, dass immer noch 1.848 Euro steuerfrei sind?
-Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 1 848 Euro[14] [Bis 31.12.2001: 3600 Deutsche Mark] im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
trifft das hier zu ?
Würde nur der übersteigende Betrag (252 Euro) versteuert
werden oder fällt bei Überschreitung dieser Grenze die
Steuerfreiheit komplett weg (also komplett Steuern auf 2.800
Euro)?
nur der übersteigende betrag… achtung: bei geltendmachung des freibetrages in höhe von 1848 euro können nur übersteigenden ausgaben geltend gemacht werden - also keine pauschale…