Anlage N nötig wenn ausschl. Lohnersatzleistungen?

Hallo,

mal angenommen A und B unterliegen durch Heirat in 2010 erstmalig der Zusammenveranlagung. A ist normaler AN mit Werbungskosten > Pauschbetrag.

B befristet beschäftigt und seit Ende 2009 in Mutterschutz, anschl. in Elternzeit. Währenddessen lief der befristete Arbeitsvertrag aus, daher bis Jahresende ohne Beschäftigung.

Muss A in der gem. Steuererklärung für B überhaupt eine Anlage N ausfüllen, da ausschliesslich Lohnersatzleistungen (Mutterschaftsgeld von KK und Zuschuss vom ehem. AG, Elterngeld bis Jahresende) empfangen wurden?
Für B liegt lediglich eine Lohnsteuerbescheinigung über den Zuschlag zum Mutterschaftsgeld vor (alle anderen Zeilen betragen Null).

Vielen Dank für die Antworten!

Hallo,

Anlage N ist nicht nötig, wenn nur Lohnersatzleistungen bezogen wurden.

Diese können dann auf dem Mantelbogen, Seite 4, Zeile 94 eingetragen werden.

Gruß
Lawrence

Hi,

wie erwähnt liegt in diesem Fall eine elektr. Lohnsteuerbescheinigung vor, welche als einzigen Eintrag lediglich den vom AG gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld enthält.

Ich hatte bisher die Vermutung, dass bei Vorliegen einer (el.) LSt-Besch. auch eine Anlage N ausgefüllt werden muss.

Danke und Gruss

wenn beide nur Lohnsteuerbescheinigungen haben, braucht man doch auch nur die vereinfachte ESt-Erklärung ohne Anlagen N -mit Eintrag der eTin-Nummern und gut ist es!

Liaueer